Knierim | Das Tatbestandsmerkmal "Verlangen" im Strafrecht. | E-Book | www.sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, Band 322, 383 Seiten

Reihe: Schriften zum Strafrecht

Knierim Das Tatbestandsmerkmal "Verlangen" im Strafrecht.

Zugleich ein Beitrag zur Unrechtslehre am Beispiel der Tötung auf Verlangen und des Schwangerschaftsabbruchs nach Konfliktberatung.
1. Auflage 2018
ISBN: 978-3-428-55337-2
Verlag: Duncker & Humblot
Format: PDF
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)

Zugleich ein Beitrag zur Unrechtslehre am Beispiel der Tötung auf Verlangen und des Schwangerschaftsabbruchs nach Konfliktberatung.

E-Book, Deutsch, Band 322, 383 Seiten

Reihe: Schriften zum Strafrecht

ISBN: 978-3-428-55337-2
Verlag: Duncker & Humblot
Format: PDF
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)



Die Untersuchung beschäftigt sich mit Fragen der Herkunft, Bedeutung und den Rechtsfolgen des Verlangens im Strafrecht. Das Tatbestandsmerkmal ist namentlich in § 216 StGB (Tötung auf Verlangen) und in § 218a Abs. 1 StGB zu finden, der den Schwangerschaftsabbruch nach Konfliktberatung unter bestimmten Voraussetzungen - und dazu gehört das Verlangen der Schwangeren - für straflos erklärt. Die benannten Fragen werden vor dem Hintergrund einer dogmatischen Einordnung des Merkmals in die strafrechtliche Unrechtslehre geklärt. Dabei wird auch eine eigene Unrechtstheorie entwickelt. Darüber hinaus ist die Arbeit für die ärztliche Praxis von Interesse. So kann dem Arzt / der Ärztin ein Tötungsverlangen in der Palliativmedizin begegnen, u.a. auch, wenn es um einen Behandlungsabbruch geht. Nachdem der BGH in diesem Zusammenhang neuerdings auch Fälle bislang sog. aktiver Sterbehilfe für rechtfertigungsfähig erachtet, hat die Abgrenzung nach wie vor strafbarer Tötung auf Verlangen von einem straflosen Behandlungsabbruch neue Bedeutung gewonnen. Bei einem Schwangerschaftsabbruch nach Konfliktberatung stellt sich für den Arzt / die Ärztin die Frage, was das Verlangen der Schwangeren nach einem Abbruch von einer bloßen Einwilligung in den Eingriff unterscheidet. Nur im Fall des Verlangens kann der Tatbestandausschluss des § 218 Abs. 1 StGB greifen. Von der Antwort kann somit die Bestrafung von Arzt und Schwangerer abhängen. Für die Verfasserin ist von maßgeblicher Bedeutung, dass von dem Verlangen im jeweiligen Geschehen die »Initialzündung« ausgeht.

Angela Knierim studied law at the University of Heidelberg with a focus on medical criminal law and passed her first state exam in 2012. Afterwards, she began with her ph.D. at the Faculty of Law of the University of Heidelberg with Prof. Dr. Dr. h. c. Thomas Hillenkamp as supervisor. She completed her legal clerkship at the Higher Regional Court of Düsseldorf with stages, inter alia, with the Medical Chamber of North Rine (»Ärztekammer Nordrhein«), an international law firm's healthcare group and a civil law firm in Sydney, Australia. She passed her second state exam in 2016. During her legal clerkship, she also worked as a research assistant in a boutique law firm for corporate criminal law in Düsseldorf. Since 2017, she is admitted to the bar and works as attorney in a boutique for healthcare and life sciences in Düsseldorf.
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Autoren/Hrsg.


Weitere Infos & Material


A. Einleitung

Fragestellung und Gang der Untersuchung – Ausgeklammerte Themengebiete – Terminologie

B. Unrecht, Unrechtsausschluss und -minderung

Unrecht – Unrechtsminderung – Unrechtsausschluss

C. Voraussetzungen des Verlangens

§ 216 Abs. 1 StGB – § 218a Abs. 1 StGB

D. Rechtsfolgen des Verlangens

§ 216 Abs. 1 StGB – § 218a Abs. 1 StGB

E. Eigene Auslegung des Tatbestandsmerkmals

§ 216 Abs. 1 StGB – § 218a Abs. 1 StGB – Synopse

F. Konsequenzen für das geltende Recht

Rechtfertigung der Tötung auf Verlangen – Rechtfertigung des beratenen Schwangerschaftsabbruchs – Verhältnis zu § 228 StGB – Embryonenschutzgesetz – Weitere strafrechtliche Nebengesetze

G. Gesamtergebnis und Schlusswort

Literaturverzeichnis, Sachwortregister


Angela Knierim studierte Rechtswissenschaften an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg. Bereits im Studium konzentrierte sie sich auf das Forschungsgebiet des Medizinstrafrechts. Ihre Erste Juristische Staatsprüfung absolvierte sie im Jahr 2012. Im Anschluss daran begann sie ihre Promotion zu einem strafrechtsdogmatischen Thema mit Bezug zum Arztstrafrecht bei Prof. Dr. Dr. h. c. Thomas Hillenkamp an der Ruprecht-Karls-Universität in Heidelberg. Nach Abschluss des Rechtsreferendariats in Düsseldorf mit Stationen u.a. bei der Ärztekammer Nordrhein, im Healthcare-Team einer internationalen Großkanzlei und einer im Zivilrecht tätigen Kanzlei in Sydney, Australien, legte sie ihre Zweite Juristische Staatsprüfung im Jahr 2016 ab. Während des Rechtsreferendariats arbeitete sie zudem als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei einer auf das Wirtschafts- und Arztstrafrecht spezialisierten Kanzlei in Düsseldorf. Seit 2017 ist sie in Düsseldorf als Rechtsanwältin im Pharma- und Gesundheitsrecht tätig.

Angela Knierim studied law at the University of Heidelberg with a focus on medical criminal law and passed her first state exam in 2012. Afterwards, she began with her ph.D. at the Faculty of Law of the University of Heidelberg with Prof. Dr. Dr. h. c. Thomas Hillenkamp as supervisor. She completed her legal clerkship at the Higher Regional Court of Düsseldorf with stages, inter alia, with the Medical Chamber of North Rine ('Ärztekammer Nordrhein'), an international law firm's healthcare group and a civil law firm in Sydney, Australia. She passed her second state exam in 2016. During her legal clerkship, she also worked as a research assistant in a boutique law firm for corporate criminal law in Düsseldorf. Since 2017, she is admitted to the bar and works as attorney in a boutique for healthcare and life sciences in Düsseldorf.



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