E-Book, Deutsch, 340 Seiten
Reihe: Schwerpunkte Klausurenkurs
Bode / Niehaus Hausarbeit im Strafrecht
2., neu bearbeitete Auflage 2023
ISBN: 978-3-8114-5922-9
Verlag: C.F. Müller
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
E-Book, Deutsch, 340 Seiten
Reihe: Schwerpunkte Klausurenkurs
ISBN: 978-3-8114-5922-9
Verlag: C.F. Müller
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Die Neuauflage des Bandes wendet sich an Studierende der Anfangs- und Fortgeschrittenensemester, die eine Hausarbeit im Strafrecht anfertigen müssen. Zudem können Examenskandidaten die Fälle zu Vorbereitung auf die erste juristische Prüfung nutzen.
Nach einer kurzen Anleitung zu Formalien und Methodik einer (strafrechtlichen) Hausarbeit, folgen 8 Strafrechtshausarbeiten, die überwiegend Gegenstand universitärer Prüfungen waren. Neben den Originallösungsskizzen finden sich am Ende einer jeden Hausarbeit Auszüge aus den Originalkorrekturberichten.
Didaktische Hinweise in den Lösungsvorschlägen und eine abschließende „Technische Anleitung“ helfen den Studierenden dabei, eine sinnvolle Schwerpunktsetzung zu erlernen.
Zielgruppe
Studierende der Anfangssemester sowie Fortgeschrittene, die eine (Examens-)Hausarbeit im Strafrecht schreiben
Autoren/Hrsg.
Weitere Infos & Material
III. Methodische Hinweise
1. Richtige Schwerpunktsetzung, Gutachtenstil und Urteilsstil
22 Ein wichtiges Qualitätskriterium einer Gutachtenaufgabe[22] (gleich ob Klausur oder Hausarbeit) ist das Erkennen und Herausarbeiten der Schwerpunkte der Aufgabe, die durch eine vertiefte Argumentation gewürdigt werden müssen.[23] „Mut zum Weglassen“: Eine gelungene Schwerpunktsetzung setzt den Mut voraus, offensichtlich fernliegende Gesichtspunkte/Straftatbestände wegzulassen und offensichtlich vorliegende Voraussetzungen kürzer abzuhandeln als problematische Merkmale („Je komplexer ein Problem, desto ausführlicher die Darstellung“[24], s.u.). Die erwünschten Punktzahlen erhält der Bearbeiter ohnehin nicht für die Erörterung offensichtlich fernliegender Gesichtspunkte, sondern für die sorgfältige Subsumtion unter die tatsächlich problematischen Merkmale und die Anwendung der Methoden der Gesetzesauslegung. Wer sich dagegen vor den eigentlichen Problemen der Aufgabe „wegduckt“ (nach dem Motto: Wer nichts schreibt, schreibt auch nichts Falsches), kann nicht erwarten, für die Prüfung von Banalitäten („Bei dem PKW müsste es sich um eine bewegliche Sache handeln.“) eine ausreichende oder gar bessere Leistung attestiert zu bekommen. Die Hausarbeit wird grundsätzlich im sog. Gutachtenstil verfasst. Der Verfasser wirft also zunächst die Frage auf, ob eine Voraussetzung / ein gesetzliches Merkmal verwirklicht ist. Die Frage wird beantwortet, indem das Merkmal zunächst abstrakt definiert wird und sodann eine Verbindung zwischen dem konkreten Sachverhalt und der Definition hergestellt wird („Subsumtion“ im engeren Sinne). Das Ergebnis wird sodann in einem Ergebnissatz festgehalten.[25] 4 Subsumtionsschritte: 1. Aufwerfen der Frage (Obersatz) 2. Definition des Merkmals 3. Herstellung einer Verbindung zwischen Definition und Sachverhalt (Subsumtion im engeren Sinne) 4. Ergebnis der Prüfung Subsumtion im engeren Sinne bedeutet dabei etwas anderes als die bloße Nacherzählung von Ausschnitten des Sachverhaltes im Anschluss an eine Definition.[26] Die – nicht selten wörtliche – Wiederholung des den Beteiligten bekannten Sachverhaltes ist vielmehr gänzlich überflüssig (s.o.)[27] und ersetzt die notwendige Argumentation nicht. Dem Leser soll durch Argumente verdeutlicht werden, weshalb das bekannte Geschehen die Voraussetzungen der Definition erfüllt. Nicht selten ist folgendes „Begründungsmuster“ anzutreffen (das sich unter Umständen durch das gesamte Gutachten zieht): „Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig eigenen Gewahrsams. Das ist hier der Fall.“ Wer in dieser Weise vorgeht, subsumiert nicht den Sachverhalt unter die gesetzlichen Voraussetzungen, wie es die Aufgabe des Gutachters ist. Es fehlt das entscheidende Element, nämlich die Herstellung einer Beziehung zwischen dem konkreten Sachverhalt und der abstrakten Definition. Die bloße Reproduktion einer gelernten abstrakten Definition unter anschließender schlichter Behauptung, dass die Voraussetzungen erfüllt seien, verfehlt die gestellte Aufgabe vollständig und ist daher letztlich ungenügend. Liegen die Voraussetzungen eines Merkmals tatsächlich offensichtlich vor, so kann eine bloße Feststellung ausreichen, die jedoch den Bezug zum Sachverhalt herstellen muss (dazu sogleich). Beispiel: „1. Indem A sich ohne Willen des X in dessen Garage begab, sich in dessen PKW Mercedes setzte und damit davonfuhr, brach er den Gewahrsam des X und nahm daher eine fremde bewegliche Sache weg.“ Die schematische, ausnahmslose Verwendung des Gutachtenstils wirkt nicht nur stilistisch oft anfängerhaft und gekünstelt,[28] sondern sie steht auch einer richtigen Schwerpunktsetzung im Wege. Der Leser wird gerade nicht zielstrebig zu den Problemen der Aufgabe geführt, wenn der Bearbeiter etwa bei evidentem Alleineigentum eines Dritten der „Fremdheit“ im Rahmen des Diebstahls denselben Prüfungsaufwand zuteil werden lässt wie einem hochproblematischen Merkmal. Der Einsatz eines (verkürzten) Urteilsstils ist daher bei unproblematischen Voraussetzungen nicht nur erlaubt, sondern – vor dem Hintergrund der Aufgabe zu richtiger Schwerpunktsetzung – geboten und kann gerade das Kennzeichen einer guten Hausarbeitslösung sein.[29] Aus demselben Grund kann auch eine schlichte Feststellung des Vorliegens einer Voraussetzung ausreichen (Beispiel: „Der PKW Audi des X war eine für den A fremde, bewegliche Sache.“). Urteilsstil bedeutet allerdings nicht, dass eine Begründung des Ergebnisses entbehrlich wäre, sondern – im eigentlichen Sinne – lediglich, dass das Ergebnis der Prüfung an die erste Stelle rückt und dadurch lediglich drei Begründungsschritte verbleiben. Die Verwendung des (echten) Urteilsstils führt deshalb auch nicht ohne Weiteres zu einer wesentlichen Verkürzung der Ausführungen. Beispiel für den Einsatz des Urteilsstils: „1. A hat den X im Sinne des § 263 StGB über Tatsachen getäuscht und bei ihm dadurch einen entsprechenden Irrtum hervorgerufen. Täuschung ist die wahrheitswidrige Behauptung einer Tatsache oder ein sonstiges Verhalten, das Erklärungswert hat und der Irreführung anderer dient. Indem A dem X erklärte, er sei Eigentümer des verkauften PKW VW, behauptete er ihm gegenüber eine unwahre Tatsache, wodurch bei X eine unrichtige, nicht der Wirklichkeit entsprechende Vorstellung hervorgerufen wurde.“ Sobald ein Merkmal nicht unproblematisch bejaht werden kann, ist wieder in den Gutachtenstil zu wechseln: „2. X müsste infolge seines Irrtums auch eine Vermögensverfügung vorgenommen haben…“ Wenn daher von „Urteilsstil“ die Rede ist, ist oftmals nicht dieser gemeint, sondern die Feststellung eines Merkmals mit einem Satz, die in offensichtlichen Fällen zulässig ist. 2. Die Gesetzesauslegung und die Darstellung von Meinungsstreitigkeiten
23 Die Auslegung gesetzlicher Merkmale stellt die zentrale Aufgabe des juristischen Gutachtens dar. Ein maßgebliches Kriterium für den Hausarbeitserfolg ist es deshalb, ob der Verfasser zeigen kann, dass er die Auslegung von Normen methodisch beherrscht und mittels der erworbenen Auslegungsfertigkeiten zu einem überzeugenden Ergebnis gelangt. Daher ist es (im Hinblick auf den Erfolg der Bearbeiter) bedauerlich, dass „schon ein schlichtes Abarbeiten der Auslegungscanones die Ausnahme, nicht die Regel“ ist.[30] Wendet man es ins Positive, so liegt darin für den Bearbeiter eine erhebliche Chance: Wer sich unter Nennung und Anwendung der im Folgenden kurz dargestellten Auslegungsmethoden um eine eigene Argumentation bemüht, gehört nicht selten bereits deshalb zum besseren Teil der Bearbeiter. Haben sich im Rahmen der Auslegung eines Merkmals unterschiedliche Auffassungen gebildet, so gehört auch ihre Darstellung zu einem vollständigen Gutachten. Es muss allerdings davor gewarnt werden, die Bedeutung der Reproduktion bekannter „Streitstände“ für den Erfolg zu überschätzen und die Auslegung problematischer Merkmale mit Hilfe der anerkannten Methoden zu vernachlässigen.[31] a) Gesetzesauslegung
24 Zur Auslegung von Gesetzen haben sich in der juristischen Methodenlehre vier Kriterien herausgebildet:[32] 1. Wortlaut der Norm (grammatische Auslegung) 2. Gesetzeszusammenhang (systematische Auslegung) 3. Entstehungsgeschichte (historische Auslegung) 4. Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) aa) Ist ein Merkmal problematisch, so sollte der Bearbeiter vom Wortlaut der Norm ausgehen (und dies auch durch die Benennung dieser Auslegungsmethode verdeutlichen), denn die rechtsprechende Gewalt ist an das Gesetz gebunden (Art. 20 III GG; im Strafrecht gilt zusätzlich Art. 103 II GG). Der Wortlaut – als Grenze der Auslegung, jenseits derer der Bereich der Rechtsfortbildung mittels Analogie und teleologischer Reduktion beginnt – sollte auch dann zum Ausgangspunkt der Überlegungen genommen werden, wenn er unergiebig ist. In diesem Fall kann gerade die Unergiebigkeit festgestellt werden, so dass der Weg für die übrigen Auslegungsmethoden frei ist. bb) Die systematische Auslegung fragt nach Argumenten, die sich aus dem gesetzlichen Zusammenhang des auszulegenden Merkmals ergeben. Vergleichsmaßstab können dabei andere Sätze oder Absätze derselben Norm sein, die amtliche Gesetzesüberschrift, die Stellung der Norm in einem...