Barczak / Barczak LL. M. / Enders | Hausarbeit im Staatsrecht | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 300 Seiten

Reihe: Schwerpunkte Klausurenkurs

Barczak / Barczak LL. M. / Enders Hausarbeit im Staatsrecht

Musterlösungen und Gestaltungsrichtlinien für das Grundstudium
5., neu bearbeitete Auflage 2023
ISBN: 978-3-8114-8913-4
Verlag: C.F. Müller
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark

Musterlösungen und Gestaltungsrichtlinien für das Grundstudium

E-Book, Deutsch, 300 Seiten

Reihe: Schwerpunkte Klausurenkurs

ISBN: 978-3-8114-8913-4
Verlag: C.F. Müller
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark



Die Anfängerhausarbeit im Staatsrecht ist ein Baustein für die Leistungsnachweise der Zwischenprüfung an nahezu allen juristischen Fakultäten. Häufig kommt diese in Gestalt einer Ferienhausarbeit am Ende des 2./3. Semesters auf die Anfänger im Staatsrecht zu. Die wissenschaftliche Arbeitsweise, ein stringenter Lösungsweg mit Stellungnahme zu allen im Sachverhalt aufgeworfenen Problemen und schließlich die formale Abfassung der Arbeit bedeutet für Studienanfänger absolutes Neuland.

Dieses Anleitungsbuch liefert einen auf die Probleme der Studienanfänger zugeschnittenen Leitfaden zur Herangehensweise und formalen Bearbeitung einer Hausarbeit und 10 nachvollziehbar und mustergültig gelöste Fälle. Das Werk bietet also kompaktes Prüfungstraining aus einem Guss und ist inhaltlich eng verzahnt mit den Schwerpunkte-Lehrbüchern von Kingreen/Poscher, Grundrechte. Staatsrecht II und Degenhart, Staatsrecht I. Staatsorganisationsrecht



Für die Neuauflage konnten neue Autorinnen hinzugewonnen werden. Eine neue Hausarbeit zum aktuellen Thema der Impfpflicht wurde mit aufgenommen. Dies garantiert den Lesern auch weiterhin einen gewinnbringenden Fundus an Prüfungs- und Lehrerfahrung.
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Zielgruppe


Studienanfänger, insbesondere zur Vorbereitung auf die 1. Hausarbeit im Staatsrecht

Weitere Infos & Material


C. Darstellung von Meinungsstreitigkeiten
I. Grundfall
20 Ausgangspunkt ist der Syllogismus, wie Sie ihn für Tatbestandsmerkmale verwenden, deren Bedeutung unstreitig und selbstverständlich ist. In diesem Fall nennen Sie das Tatbestandsmerkmal und seine Definition, subsumieren den Sachverhalt und halten als Ergebnis fest, dass das Tatbestandsmerkmal erfüllt ist (im Schema unten in Rn. 23 ist das die Konstellation A). Bei einfachen Subsumtionen können Sie diesen Dreischritt auf eine Apposition verkürzen: „B, ein Deutscher, müsste einen Beruf ausüben.“ Sollte die Subsumtion schwierig sein oder sollten Sie (Konstellation B) die Definition erst herleiten müssen, wachsen Ihre Ausführungen entsprechend im Umfang. Am anspruchsvollsten ist die Darstellung, wenn die Definition (heute noch) umstritten ist. Dann haben Sie zwei Möglichkeiten, die Meinungsstreitigkeit darzustellen: die eine eher sachverhalts-, die andere eher rechtsfragenbezogen. II. Sachverhaltsbezogene Darstellung
21 Die Anleitungen zur Technik der Falllösung enthalten regelmäßig den Hinweis, dass Sie Stellung nur zu solchen Streitfragen nehmen sollen, die für die Entscheidung des Falls erheblich sind[10]. Dieser Hinweis legt den sachverhaltsbezogenen Aufbau nahe. Dabei gehen Sie wie folgt vor: Sie nennen das Tatbestandsmerkmal, um das es geht, und weisen darauf hin, dass gestritten werde, wie dieses Merkmal zu definieren sei. Anschließend nennen Sie die Definition der ersten Ansicht, subsumieren den Sachverhalt unter diese Definition und halten das Ergebnis fest. Ebenso verfahren Sie mit der zweiten Ansicht. Kommen beide Meinungen zum selben Ergebnis, stellen Sie fest, dass ein Streitentscheid entbehrlich ist (Konstellation C des Schemas in Rn. 23). Kommen die beiden Meinungen zu verschiedenen Ergebnissen, müssen Sie den Streit entscheiden (Konstellation D). Dazu legen Sie das Tatbestandsmerkmal wie gewohnt (grammatisch, systematisch, genetisch, historisch und – zur Not – auch teleologisch, siehe oben Rn. 9) aus. So gegliedert erscheinen die Argumente, die Sie gesammelt haben, ggf. ergänzt um eigene Gedanken. Aus Ihrer Auslegung folgt, wie der Streit zu entscheiden ist. Steht Ihr Ergebnis fest, dürfen Sie die Subsumtion von oben nicht wiederholen. Es genügt, wenn Sie mit dem Hinweis schließen, welcher Ansicht nach alledem zu folgen sei und dass das Tatbestandsmerkmal deshalb (nicht) vorliege. 22 Konkurrieren nicht nur zwei, sondern mehrere Ansichten um das richtige Verständnis des Tatbestandsmerkmals, nehmen Sie die weiteren Ansichten nach der Darstellung der zweiten Meinung auf, jeweils wieder nur Definition, Subsumtion und Ergebnis. Sie brauchen den Streit auch dann nur insoweit zu entscheiden, wie die Meinungen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Soweit Meinungen zum selben Ergebnis führen, bleibt also auch hier offen, welche Rechtsansicht zutrifft. 23 Schema sachverhaltsbezogener Darstellung I. Einleitungssatz (Prüfprogramm) II. Obersatz (Voraussetzung) III. Untersatz (Definition und Subsumtion) Unterscheide vier verschiedene Konstellationen: A
Definition unstreitig und selbstverständlich B
Definition unstreitig aber erklärungsbedürftig C
Definition streitig, Streit im Fall unerheblich D
Definition streitig, Streit im Fall erheblich 1. Definition nennen 1. Tatbestandsmerkmal auslegen 1. Definition der e.A. nennen + Fall subsumieren + Ergebnis festhalten 2. Definition festhalten 2. Definition der a.A. nennen + Fall subsumieren + Ergebnis festhalten 2. Fall subsumieren 3. Fall subsumieren 3. Streit unentschieden lassen, da Ergebnisse gleich. Formulierung z.B.:
„Die verschiedenen Ansichten kommen vorliegend zum selben Ergebnis. Welcher Ansicht zu folgen ist, kann daher offen bleiben.“ 3. Streitentscheid durch Auslegung, da Ergebnisse unterschiedlich. Formulierung z.B.:
„Welcher Ansicht zu folgen ist, ergibt die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „X“. Der Wortlaut spricht … Die Systematik …“ IV. Schlusssatz III. Rechtsfragenbezogene Darstellung
24 Der rechtsfragenbezogene Aufbau beginnt ebenfalls mit der Nennung des Tatbestandsmerkmals und dem Hinweis, dass umstritten sei, was dieses Merkmal bedeute. Anschließend nennen Sie aber nicht die konkurrierenden Definitionen und subsumieren auch nicht darunter. Vielmehr beginnen Sie sogleich mit der Auslegung der Norm. Auf diese Weise klären Sie zunächst abstrakt, d.h. ohne Bezug auf den konkreten, Ihnen gestellten Fall, welche Rechtsansicht zutrifft. Anschließend subsumieren Sie nur ein Mal, eben unter die eine, von Ihnen als zutreffend erkannte Auffassung. Konkurrieren mehr als zwei Auffassungen, verfahren Sie ebenso. Die Darstellung der Argumente erfolgt wie stets entlang des Auslegungskanons. 25 Der rechtsfragenbezogene Aufbau vermeidet die als „hölzern“[11] geltende Darstellung nach dem Muster: „1. Auffassung des BVerfG“/„2. Auffassung des BVerwG“/„3. Auffassung der Lehre“/„4. Streitentscheid“. Er erlaubt Ihnen, bei den Sachargumenten zu einem Rechtsproblem anzusetzen, zunächst mit eigenen Worten die abzulehnende Auffassung vorzutragen, dann die Gegenargumente zu formulieren und schließlich die zutreffende Auffassung samt ihrer Vorzüge vorzustellen. 26 Außerdem beherzigen Sie mit diesem Aufbau die Normtextorientierung juristischen Arbeitens (vgl. oben Rn. 9). Es geht nicht darum, „freihändig“ vorgefundene Ansichten gegenüberzustellen. Sondern Sie müssen selbst das Gesetz auslegen und tun das nur mit Hilfe der vorgefundenen Ansichten. Sie argumentieren, wo immer möglich, „hart am Gesetz“. Dessen Wortlaut ist Ihr Arbeitsmaterial. 27 Letztlich sind die Ansichten aus Literatur und Rechtsprechung nichts anderes als fremde Auslegungsergebnisse. Stehen die Ansichten im Widerstreit, schildern Sie zunächst alle abzulehnenden Auffassungen. Die überzeugende Ansicht folgt wieder zuletzt. IV. Vor- und Nachteile der beiden Darstellungsformen
28 Beide Darstellungsformen können in einem gewissen Sinn „unökonomische“ Ausführungen produzieren, d.h. Ausführungen zu Fragen, auf die es „im Ergebnis“ nicht ankommt. Bei der rechtsfragenbezogenen Darstellung kommt es vor, dass Sie – vielleicht unter hohem argumentativen Aufwand – Rechtsfragen entscheiden, obwohl die konkurrierenden Ansichten in Ihrem Fall zum selben Ergebnis kommen. Dass die Ansichten zum selben Ergebnis kommen, bemerken Sie dabei nicht einmal unbedingt; jedenfalls findet dieser Befund keinen Eingang in Ihre Darstellung. 29 Bei der sachverhaltsbezogenen Darstellung passiert es regelmäßig, dass Sie unter Rechtsansichten subsumieren, denen Sie nicht folgen werden. In der Regel ist eine Subsumtion unter eine gegebene Definition schneller vollbracht als die Entscheidung einer Streitigkeit, so dass die sachverhaltsbezogene Darstellung in dem beschriebenen Sinn insgesamt „ökonomischer“ erscheint als der rechtsfragenbezogene Aufbau. Andererseits steht bei einem zu Ausbildungszwecken erstatteten Gutachten die Arbeitsökonomie weniger im Vordergrund als bei der praktischen Arbeit, kommt es nicht auf das Ergebnis, sondern auf die Begründung an (siehe oben Rn. 18) und sollen Sie gerade vorführen, dass Sie auf strittige Rechtsfragen eine Antwort finden können. Die beiden Darstellungsformen stehen in keinem Rangverhältnis, Sie können sich daher frei entscheiden und sogar innerhalb ein und derselben Hausarbeit die Darstellungsform wechseln. Gerade für Anfängerinnen und Anfänger mag es sich anbieten, mit der sachverhaltsbezogenen Darstellung anzufangen. Sie ist, soweit die Subsumtion unter vorgefertigte Ansichten genügt (weil alle Ansichten zum selben Ergebnis kommen), leichter zu handhaben. Mit fortschreitender Erfahrung...


Der Herausgeber:

Professor Dr. Bernd J. Hartmann, LL.M. (Virginia), Professor für Öffentliches Recht, Wirtschaftsrecht und Verwaltungswissenschaften an der Universität Osnabrück.

Die Autoren:

Prof. Dr. Tristan Barczak, Universität Passau; Prof. Dr. Christoph Enders, Universität Leipzig; Prof. Dr. Bernd J. Hartmann, LL.M., Universität Osnabrück; Dipl.-Jur. Stefan Jansen, Universität Osnabrück; Prof. Dr. Thorsten Kingreen, Universität Regensburg; Jan Niklas Klein, Referent beim Bundeszentralamt für Steuern, Bonn; Prof. Dr. Jan Henrik Klement, Universität Mannheim; Dipl.-Jur. Annchristin Knoth, LL.B., Universität Mannheim; Prof. Dr. Thorsten Ingo Schmidt, Universität Potsdam; Prof. Dr. Henning Tappe, Universität Trier; Dipl.-Jur. Tobias Welzel, Universität Osnabrück; Prof. Dr. Fabian Wittreck, Westfälische Wilhelms-Universität Münster.


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