Altmannsberger Der MPU-Ratgeber
2., aktualisierte Auflage 2012
ISBN: 978-3-8409-2361-6
Verlag: Hogrefe Publishing
Format: PDF
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)
Hilfe bei Führerscheinentzug und MPU
E-Book, Deutsch, 166 Seiten
ISBN: 978-3-8409-2361-6
Verlag: Hogrefe Publishing
Format: PDF
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)
Pro Jahr müssen etwa über 100.000 »Verkehrssünder« wegen Alkohol-, Punkte- oder Drogendelikten zur Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (MPU) – im Volksmund häufig irrigerweise als »Idiotentest« bezeichnet. Viele Betroffene wissen nicht, was sie bei einer MPU erwartet und wie sie ihren Führerschein wieder bekommen können. Der MPU-Ratgeber liefert zahlreiche Tipps, wie Betroffene sich selbst aktiv auf die MPU vorbereiten und damit ihre Chancen auf eine positive MPU schon im ersten Anlauf erhöhen können.
Sicher ist, man bekommt den Führerschein erst wieder, wenn man die Zweifel an der Fahreignung in einer MPU ausräumen kann. Der MPU-Ratgeber liefert wertvolle Anregungen und Tipps dazu, wie Betroffene sich auf die MPU gründlich vorbereiten können. Zahlreiche Beispiele aus der verkehrstherapeutischen Praxis helfen dabei, das Problembewusstsein zu schärfen und schädliche
Gewohnheiten nachhaltig zu ändern. Mit diesem Ratgeber verbessern sich nicht nur die Chancen auf eine positive MPU, die ausführlichen Informationen helfen auch dabei, dauerhaft aus
»alten Fehlern« zu lernen und sich so viel Zeit, Geld und Ärger zu ersparen.
Autoren/Hrsg.
Fachgebiete
- Sozialwissenschaften Psychologie Psychologie / Allgemeines & Theorie Psychologie: Sachbuch, Ratgeber
- Medizin | Veterinärmedizin Medizin | Public Health | Pharmazie | Zahnmedizin Medizin, Gesundheitswesen Medizin, Gesundheit: Sachbuch, Ratgeber
- Sozialwissenschaften Psychologie Psychologische Disziplinen Verkehrspsychologie
Weitere Infos & Material
1;Inhaltsverzeichnis
;7
2;Einführung;13
3;1 Delikt mit Folgen;19
4;2 Nichts ohne Grund;25
5;3 Die MPU;33
6;4 Veränderung – aber richtig;45
7;5 Untersuchungsanlass Alkohol;59
8;6 Untersuchungsanlass „Punkte“ (Verkehrsvergehen und/oder Straftaten);120
9;7 Untersuchungsanlass Drogen (und Medikamente);138
10;Literatur;161
11;Anhang;163
11.1;Literaturempfehlungen;165
11.2;Wichtige Adressen;165
11.3;Liste der wichtigsten MPU-Stellen;166
12;Sachregister;167
Das Spektrum reicht von leichten Verstößen (Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 bis 30 km/h: 1 bis 3 Punkte) bis hin zu schweren Vergehen (Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 bis 50 km/h innerorts: 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot). Bei besonders gravierenden Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung kann auch sofort ein Fahrverbot von 1 bis 3 Monaten verhängt werden. Ordnungswidrigkeiten werden von den Führerscheinbehörden geahndet und in der Verkehrssünderdatei eingetragen. Eine Mitteilung an das Bundeszentralregister (Vorstrafenregister) erfolgt in diesen Fällen nicht. Die Behörden ahnden übrigens zunehmend auch massives Falschparken, selbst wenn es sich „nur“ um Ordnungswidrigkeiten handeln sollte. Falls Sie die StVO konsequent missachten und auch Mahnungen ignorieren, kann Ihre Fahreignung in Zweifel gezogen werden. Das heißt dann: MPU.
Auch Verstöße gegen die geltenden Promillegrenzen (mehr als 0,5 Promille) führen zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens durch die Führerscheinbehörde und werden mit 4 Punkten, einer Geldstrafe (von 500 bis 1.500 Euro je nach Anzahl der Wiederholungstatbestände) sowie einem Fahrverbot von 1 bis 3 Monaten geahndet. Bei Verstößen gegen Drogengesetze gibt es ebenfalls 4 Punkte, Geldstrafe und ein Fahrverbot. Geht es dagegen um eine Gefährdung des Straßenverkehrs, erkenntlich z. B. durch Fahrfehler wie Schlangenlinien fahren, handelt es sich bereits um einen Straftatbestand (auch schon zwischen 0,3 und 1,09 Promille). Darauf stehen 7 Punkte, eine Freiheitsoder Geldstrafe und der Entzug der Fahrerlaubnis, dazu aber später mehr. 1.2 Absolute Fahruntauglichkeit (bei Alkoholund Drogenfahrten)
Wer mit 1,1 Promille (oder mehr) als Fahrer eines Kfz im öffentlichen Straßenverkehr angetroffen wird, gegen den wird ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Dabei erhebt die Polizei Anzeige wegen absoluter Fahruntauglichkeit und Gefährdung des Straßenverkehrs, die dann an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wird. Bei hinreichendem Tatverdacht wird entweder Anklage erhoben oder ein Strafbefehl ausgestellt. Dieser Sachverhalt gilt auch bei Fahrten unter dem Einfluss illegaler Drogen, wenn Fahrfehler festgestellt werden.
Zu einer öffentlichen Verhandlung kommt es nur, wenn entweder aufgrund der Schwere der Tat Anklage erhoben wird, oder aber wenn Sie gegen den Strafbefehl Einspruch erheben (z.B. wegen der Ihrer Meinung nach zu hohen Geldstrafe oder einer zu langen Sperrfrist). Darüber hinaus wird die Fahrerlaubnis entzogen und die Führerscheinbehörde angewiesen, vor der festgelegten Sperrfrist keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
1.3 Zum Begriff der Fahreignung
Der Entzug der Fahrerlaubnis ist (anders als beim zeitlich begrenzten Fahrverbot) nicht als Strafe, sondern als Schutz der Allgemeinheit und als Maßnahme der Besserung gedacht. Nach Ablauf der Sperrfrist, die zwischen 6 Monaten und 5 Jahren liegen kann (in Einzelfällen sogar lebenslang), muss die Fahrerlaubnis bei der Führerscheinstelle neu beantragt werden. Diese muss (!) dann in eigener Zuständigkeit prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Neuerteilung vorliegen. Hier kommt der Begriff der Fahreignung zum Tragen:
Im Straßenverkehrsgesetz § 2 Absatz 4 ist festgelegt:
Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat (Quelle: StVG).
Bei massiver Gefährdung anderer, wie z. B. bei 1,6 Promille, 18 Punkten in Flensburg, wiederholten Straftaten (auch, aber nicht nur in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr wie z.B. Nötigung, Körperverletzung oder Diebstahl) oder bei Beeinträchtigung durch Drogen sowie Medikamenten wird die Fahreignung in Zweifel gezogen. Daher darf die Führerscheinbehörde einem Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nur stattgeben, wenn diese Zweifel in einem Gutachten, einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, kurz MPU, ausgeräumt werden können. Sie sehen, die zu tragenden Folgen eines Verkehrsdeliktes nehmen proportional zur Schwere des Deliktes zu.
1.4 Was nun?
Was geschieht nun „am Tag danach“? Nach einem Verkehrsdelikt, wie z. B. einer erstmaligen Alkoholfahrt mit 1,6 Promille, wird zunächst einmal Anzeige erstattet. Mit mehr als 1,1 Promille ist man, egal ob Fahrfehler oder nicht, im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit (auch wenn manch trainierter Trinker hier vielleicht widersprechen würde). Das bedeutet, dass es sich um einen Straftatbestand handelt. (Vergleichbares gilt entsprechend für Drogenfahrten – mit Ausnahme von Cannabis, hier greifen Sonderregelungen, die je nach Bundesland unterschiedlich ausfallen). Die Folge ist die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis und die Festlegung einer Geldstrafe. Zudem wird eine Sperrfrist verhängt. Während dieser darf die Führerscheinbehörde keine neue Fahrerlaubnis aushändigen. Falls die Alkoholfahrt ohne Unfall oder Gefährdung anderer geblieben ist, wird nach Auswertung der Blutprobe von der Staatsanwaltschaft ein Strafbefehl zugestellt, in dem die Höhe der Geldstrafe und die Dauer der Sperrfrist mitgeteilt werden. Dieser dürfte bei einem solchen Fall bei einer Geldstrafe von 30 bis 40 Tagessätzen (ein Tagessatz entspricht dem Nettogehalt dividiert durch 30) sowie einer Sperrfrist zwischen 9 und 15 Monaten liegen. Wenn kein Widerspruch erfolgt, ist das Verfahren abgeschlossen.
1.5 Widerspruch einlegen?! Thema: Verkürzung der Sperrfrist
Ein Widerspruch gegen den Strafbescheid und damit die Aufnahme eines öffentlichen Gerichtsverfahrens hat nur Sinn, wenn jemand die Zeit seit dem Delikt schon für eine tief greifende Selbstveränderung genutzt hat (z.B. eine dokumentierte Verkehrstherapie). Nur dann wird sich diese sofortige Reaktion positiv bei der Bemessung der Sperrfrist bemerkbar machen (im Einzelfall kann das durchaus einen Unterschied von mehr…