Buch, Deutsch, 60 Seiten, Paperback, Format (B × H): 155 mm x 220 mm, Gewicht: 111 g
Reihe: Bachelorarbeit
Buch, Deutsch, 60 Seiten, Paperback, Format (B × H): 155 mm x 220 mm, Gewicht: 111 g
Reihe: Bachelorarbeit
ISBN: 978-3-95993-118-2
Verlag: Bachelor + Master Publishing
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Textprobe:
Kapitel 2, Definitionen der Strafe:
Um zu analysieren, welchen Zweck die Haftstrafe verfolgt, muss zunächst erstmal geklärt werden, was Strafen im Allgemeinen sind. Dies ist wichtig, um Rechtfertigungsgründe der Strafe erörtern und diskutieren zu können. Im Folgenden werden unterschiedliche Definitionen genannt und diskutiert.
„Jede Strafe bedeutet, jemanden gegen dessen Willen etwas aufzudrängen, was dieser als unangenehm empfindet, etwa eine Zahlung oder die Beschränkung seiner Freiheit. Daher steht jede Sanktionierung in einem besonderen Rechtfertigungs- und Begründungszusammenhang.“
Diese Definition ist sehr weit gefasst. Der Wille einer Person soll gebrochen werden, in- dem der Person etwas aufgezwungen wird, was diese nicht will. Dabei soll das Aufgezwungene als unangenehm empfunden werden, etwa so wie ein Übel. Nach dieser Definition ist demnach jede Übelzufügung gegen den Willen einer anderen Person eine Strafe. Demnach wäre beispielsweise eine Zufügung körperlicher Gewalt, gegen den Willen des Opfers, eine Strafe.
„Eine Strafe ist ein Übel, und zwar ein Übel, das einem empfindenden Wesen, insbesondere einem Menschen, von einem Menschen (oder möglicherweise von einem Gott) zugefügt wird. Ein Übel, das – wie ein Wirbelsturm oder eine Erkrankung – ohne menschliches (oder göttliches) Zutun von der Natur verursacht ist, ist keine Strafe. Aber auch nicht jedes Übel, das ein Mensch einem Menschen zufügt, ist eine Strafe. Wer einen Mitmenschen aus Sadismus verletzt oder aus Gewinnsucht bestiehlt, fügt seinem Opfer zwar ein Übel zu, aber keine Strafe.“
Der Autor Hoerster führt im weiteren Verlauf seiner Ausführungen seine Definition weiter aus. Er argumentiert, dass die Strafe die Reaktion auf einen Normenbruch sein muss. Wenn der Täter demnach den Schaden, den er verursacht hat, wiedergutmachen will und bspw. den gestohlenen PKW dem Opfer wieder zurückbringt, stellt diese Handlung zwar ein Übel für den Täter dar, aber keine Strafe.
Hoerster differenziert als Erster klar zwischen dem Übel und der Strafe. Er macht in seiner Definition bzw. in seiner Erläuterung deutlich, dass die Zufügung eines Übels nicht ausreicht, um Strafe zu begründen. Das zugeführte Übel, muss aus einer Normenrechtsverletzung entstehen.
Für den Autor Endres sind die Übelzufügung und die Missbilligung wichtig für die Definition von Strafe. Er geht davon aus, dass die Elemente der Übelszufügung und der Missbilligung zusammengehören und elementar sind, um den Begriff der Strafe zu erklären. Endres erklärt, dass die reine Handlung, einer Person Schmerzen und Leid zuzufügen, Aggression ist, während bei Strafe, zu der Aggression noch eine Rechtsverletzung hinzu- kommt. Der alleinige Begriff der Missbilligung drückt eine Art Kritik aus.
Nach dieser Definition und deren Erläuterung nach, wird Kritik durch eine Rechtsverletzung ausgeübt, auf der die Zufügung von Aggressionen folgt.
Alle Definitionen zeigen, dass Strafe eine große emotionale Komponente aufweist. Nach meiner eigenen Definition, wird Jemanden/Etwas ein Übel oder ein Leiden zugefügt, was gegen den Willen desjenigen geschieht. Dabei ist das Leiden oder Übel zurückzuführen auf eine äußere Instanz. Das Übel oder Leid muss zudem eine Norm gebrochen haben, aufgrund dessen die Strafe vollzogen wird. Damit stellt sich mir an dieser Stelle die Frage, inwieweit Strafe an einen Rechtfertigungsgrund bzw. Normbruch gebunden ist.