Biernat / Birkinshaw / Iliopoulos-Strangas | Handbuch Ius Publicum Europaeum | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 980 Seiten

Biernat / Birkinshaw / Iliopoulos-Strangas Handbuch Ius Publicum Europaeum

Band II: Offene Staatlichkeit - Wissenschaft vom Verfassungsrecht
2007
ISBN: 978-3-8114-8902-8
Verlag: C.F. Müller
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark

Band II: Offene Staatlichkeit - Wissenschaft vom Verfassungsrecht

E-Book, Deutsch, 980 Seiten

ISBN: 978-3-8114-8902-8
Verlag: C.F. Müller
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark



Die Edition „Ius Publicum Europaeum“ behandelt das Verfassungsrecht nebst Verfassungsprozessrecht und das Verwaltungsrecht im Lichte des gemeinsamen europäischen Rechtsraums. Dargestellt werden die Grundstrukturen der nationalen Verfassungen und deren Wissenschaft in repräsentativ ausgewählten Mitgliedstaaten der Europäischen Union, darunter die Gründerstaaten Deutschland, Frankreich und Italien.
Die Idee dieses Handbuchs ist es, die unter dem Einfluss des europäischen Rechts stehenden nationalen Rechtsordnungen einer rechtsvergleichenden Analyse zu unterziehen und dabei Gemeinsamkeiten und Unterschiede aufzuzeigen. Ausgangspunkt ist jeweils das nationale Recht. Die einzelnen Länderberichte sind nach einheitlichen Kriterien erstellt und erläutern die jeweiligen nationalen Grundlagen, so dass die Rechtsordnungen der einzelnen Staaten sehr gut miteinander vergleichbar sind. Führende Staats- und Verwaltungsrechtler aus ganz Europa wirken als Autoren an dieser Edition mit.

In Band II wird unter dem Stichwort „Offene Staatlichkeit“ das nationale Europaverfassungsrecht behandelt. Eine wesentliche Rolle spielen insbesondere die Öffnung der Rechtsordnungen für das Europarecht, die Anforderungen nationaler Struktursicherungsklauseln an die Verfassung der EU und die Grenzen einer Europäisierung verfassungsrechtlicher Institutionen (u.a. Gewaltenteilung, Demokratieprinzip, Bürgerrechte, Gesetzgebungs- und Verordnungsrecht, Finanzverfassung).
Ein zweiter Teil untersucht die Wissenschaft vom Verfassungsrecht in den einzelnen Staaten.
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Zielgruppe


Deutsche und internationale Bibliotheken; deutsche und internationale Juristen in Wissenschaft und Praxis mit den Schwerpunkten Verfassungsrecht, Europarecht und Rechtsvergleichung; Historiker; Politikwissenschaftler.

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Anmerkungen
[1] Das Grundgesetz wurde am 12. Mai durch die Militärgouverneure der drei Besatzungszonen genehmigt, in den Tagen vom 18. bis 21. Mai 1949 von den Landtagen (außer dem bayerischen) angenommen und am 23. Mai 1949 verkündet (BGBl. 1949 S. 1). Ein Überblick über die Phasen der Ausarbeitung und Annahme des Grundgesetzes findet sich bei Michael F. Feldkamp, Der Parlamentarische Rat 1948–1949, 1998. [2] Dazu jüngst Heike Amos, Die Entstehung der Verfassung in der Sowjetischen Besatzungszone/DDR 1946–1949. Darstellung und Dokumentation, 2006. [3] Verfassung der DDR vom 7.10.1949, GBl. I S. 4. [4] Art. 1 u. 3 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31.8.1990, BGBl. 1990 II S. 889. [5] Verfassungsgesetz zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik (Ländereinführungsgesetz) vom 22.7.1990, DDR-GBl. I S. 955. Es trat zusammen mit dem Einigungsvertrag am 3.10.1990 in Kraft. [6] Bereits in dem von Beyerle in der Plenarsitzung vom 21.8.1948 vorgetragenen Bericht des Unterausschusses I des Verfassungskonvents auf Herrenchiemsee heißt es, nur nach der Minderheitsauffassung finde eine „Neukonstituierung“, nach der Mehrheitsauffassung hingegen eine „Reorganisation des Staates“ statt; siehe: Der Parlamentarische Rat 1948–1949. Akten und Protokolle, Bd. 2: Der Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee (bearbeitet von Peter Bucher), 1981, S. 351. Gegen die These vom Untergang des deutschen Staates sodann ausführlich Carlo Schmid in der 2. Sitzung des Plenums des Parlamentarischen Rates am 8.9.1948, in: Der Parlamentarische Rat 1948–1949. Akten und Protokolle, Bd. 9: Plenum (bearbeitet von Wolfram Werner), 1996, S. 23ff. Der Fortbestandsthese schloss sich später auch das Bundesverfassungsgericht an, vgl. BVerfGE 36, 1, 15ff. Zur Diskussion näher Rudolf Geiger, Grundgesetz und Völkerrecht, 32002, § 10 III (S. 44ff.). [7] Dazu Denis de Rougemont, Vingt-huit siècles d’Europe, 1961; kurzer Überblick und weitere Nachweise bei Thomas Oppermann, Europarecht, 32005, § 1 I (S. 2ff.). [8] Vgl. Richard Nikolaus Coudenhove-Kalergi, Paneuropa, 1926; sowie aus dem Sekundärschrifttum Rolf Italiaander, Richard N. Coudenhove-Kalergi. Begründer der Paneuropa-Bewegung, 1969; Wilfried Loth, Der Weg nach Europa, 31996, S. 10f. [9] Vgl. unten, Fn. 14. [10] Zu dem Konzept Einaudis für eine „Federazione economica Europea“ vgl. bereits seine Flugschrift vom 1.9.1943, abgedruckt bei Lipgens (Hg.), 45 Jahre Ringen um die Europäische Verfassung, 1986, S. 140ff. [11] Vgl. Arnold Bergsträsser, Sinn und Grenzen der Verständigung zwischen Nationen, 1930, S. 39: „Soweit von greifbaren Erfolgen des Verständigungsgedankens in der europäischen Politik der Nachkriegszeit ernsthaft gesprochen werden kann, liegen sie auf wirtschaftlichem Gebiet. Diese Tatsache hat der öffentlichen Meinung nahe gelegt, in der wirtschaftlichen Entwicklung selbst das eigentlich treibende Element der Verständigung zu suchen.“ Die Entscheidung, die politische Einigung durch eine Wirtschaftsgemeinschaft zu erreichen zu suchen, hat nach dem Zweiten Weltkrieg auf deutscher Seite namentlich Walter Hallstein (1901–1982) befördert, vgl. nur Ernst-Joachim Mestmäcker, Die Grundlagen einer Europäischen Ordnungspolitik an der Universität Frankfurt/Main, in: Zuleeg (Hg.), Der Beitrag Walter Hallsteins zur Zukunft Europas, 2003, S. 12, 14ff. [12] Eingehend dazu Walter Lipgens, Europa-Föderationspläne der Widerstandsbewegungen 1940–1945, 1968; Dokumentation von Texten aus den Jahren 1939 bis 1944 auch bei Lipgens (Fn. 10), S. 35-188. [13] Vgl. die Thesen der polnischen Exilregierung vom 4.11.1941, abgedruckt bei Lipgens (Fn. 10), S. 74ff. Das am 23. Januar 1942 mit der provisorischen tschechoslowakischen Regierung unter Präsident Benesch abgeschlossene Abkommen beschränkte sich freilich auf das Ziel der Bildung einer polnisch-tschechoslowakischen „Konföderation“ nach dem Kriege; vgl. Loth (Fn. 8), S. 16. [14] Jean Monnet, Mémoires, 1976, S. 262ff.; Loth (Fn. 8), S. 17, 143 (Anm. 17) verweist als frühes Dokument auf ein Memorandum vom 5.8.1943; nach den Memoiren entwickelte Monnet das Konzept 1944/45. [15] Zitat aus dem Friedensplan des Spätsommer/Herbst 1943, abgedruckt bei Lipgens (Fn. 12), S. 155ff., zitiert auch bei Loth (Fn. 8), S. 20. Die Vorstellungen Goerdelers gingen freilich nicht über die eines Staatenbundes hinaus; vgl. auch Jürgen Steinle, Europa-Vorstellungen der ersten Nachkriegszeit. Aufgezeigt am Beispiel Hermann Pünders, Zeitschrift für Politik 1999, S. 424, 435. [16] Loth (Fn. 8), S. 21. Vgl. auch Andreas Wilkens, Willy Brandt und die europäische Einigung, in: FS für Wolf D. Gruner, 2004, S. 167, 169f.; zu den Europa-Zielen der Sozialdemokratie in der Zwischenkriegszeit und während des Zweiten Weltkriegs näher Cornelia Regin, „Die Wirtschaft im neuen Europa“. Pläne der deutschen sozialistischen Emigration für die Gestaltung der europäischen Integration, in: Bosmans (Hg.), Europagedanke, Europabewegung und Europapolitik in den Niederlanden und Deutschland seit dem Ersten Weltkrieg, 1996, S. 51-77. [17] Vgl. Walter Lipgens, Die Anfänge der europäischen Einigungspolitik 1945–1950, 1977, sowie die Beiträge in Loth (Hg.), Die Anfänge der europäischen Integration 1945–1959, 1990, und die bei Lipgens (Fn. 10), S. 210-368, dokumentierten Texte aus den Jahren 1945 bis 1954. [18] Beide Texte sind abgedruckt bei Wilfried Loth, Entwürfe einer europäischen Verfassung. Eine historische Bilanz, 2002, S. 49ff. bzw. 55ff. [19] Vgl. zur europäischen Orientierung dieser drei Politiker Markus Bermanseder, Die europäische Idee im Parlamentarischen Rat, 1998, S. 102ff., 111ff. bzw. 107ff. [20] Zitat Dr. Süsterhenn (CDU), 2. Sitzung des Plenums des Parlamentarischen Rates am 8.9.1948, Der Parlamentarische Rat 1948–1949 (Fn. 6), Bd. 9, S. 49. [21] Die überzeugten „Europäer“ wie Carlo Schmid sahen in der Wiedererlangung der Souveränität und der nationalen Einheit nur ein Zwischenziel, siehe ders., 6. Sitzung des Plenums des Parlamentarischen Rates am 20.10.1948, Der Parlamentarische Rat 1948–1949 (Fn. 6), Bd. 9, S. 183 („[...] denn um auf Souveränität verzichten zu können, muß man vorher souverän handeln können“), sowie 10. Sitzung des Plenums am 8.5.1949, ebd., S. 510 („Dann wollen wir diese Einheit des deutschen Volkes aus Gründen europäischer Solidarität; denn Europa kann nur geschaffen werden, wenn das ganze Deutschland dabei ist.“). [22] So ein Zeitungsartikel vom Februar 1949; dazu Bermanseder (Fn. 19), S. 202. [23] Vgl. die Sechsmächte-Empfehlung betreffend die Entwicklung der politischen und wirtschaftlichen Organisation Deutschlands vom 2.6.1948, in englischer Originalfassung abgedruckt in: von Münch (Hg.), Dokumente des geteilten Deutschland, Bd. 1, 1968, S. 82ff. [24] Vgl. dort Art. 4: „Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts gelten als bindende Bestandteile des deutschen Reichsrechts.“ [25] Prinzip Nr. 13 der Präambel der Verfassung von 1946, abgedruckt in: Godechot (Hg.), Les Constitutions de la France depuis 1789, 1979, S. 389ff. [26] Art. 11 der Verfassung lautet: „L’Italia […] consente, in condizioni di parità con gli altri Stati, alle limitazioni di sovranità necessarie ad un ordinamento che assicuri la pace e la giustizia fra le Nazioni; promuove e favorisce le organizzazioni internazionali rivolte a tale scopo.“ [27] In den 1648 geschlossenen Verträgen von Münster und Osnabrück (abgedruckt in: Grewe [Hg.], Fontes Historiae Iuris Gentium, Bd. 2, 1988, S. 183–201) wurde bekanntlich – wie später auch bei großen Friedensschlüssen des 18. Jahrhunderts – die Formel der „Pax Christiana universalis et perpetua“ gebraucht. [28] Der Parlamentarische Rat 1948–1949 (Fn. 6), Bd. 2, S. 207. [29] So...


Bandherausgeber:

Prof. Dr. Armin von Bogdandy ist Direktor des Max-Planck-Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht in Heidelberg.
Prof. Dr. Pedro Cruz Villalon ist Inhaber des Lehrstuhls für Verfassungsrecht an der Universität Madrid und ehemaliger Präsident des spanischen Verfassungsgerichtshofs.
Prof. Dr. Peter M. Huber ist Inhaber des Lehrstuhls für öffentliches Recht und Staatsphilosophie an der LMU München.


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