E-Book, Deutsch, 288 Seiten
Daubner Fälle und Lösungen im Verkehrsrecht
aktualisierte und erweiterte Auflage
ISBN: 978-3-415-07191-9
Verlag: Richard Boorberg Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
für die Ausbildung in der Polizei
E-Book, Deutsch, 288 Seiten
ISBN: 978-3-415-07191-9
Verlag: Richard Boorberg Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
74 Fälle mit ca. 150 Verkehrsverstößen
Das Buch behandelt anhand von insgesamt 74 Fallkonstellationen ca. 150 gängige Verstöße aus dem Verkehrsbereich. Darüber hinaus sind in der neuen Auflage ca. 400 Zusatzinfos und Hinweise aus der Rechtsprechung enthalten.
Antworten auf Ihre Fragen – Lösungen für Ihre Fälle
Leserinnen und Leser finden u.a. Antworten auf diese Fragen:
Ist die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs wegen technischer Veränderungen erloschen?
Hat die Fahrerin oder der Fahrer die erforderliche Fahrerlaubnis oder liegt ein Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG vor?
Handelt es sich »nur« um ein falsches Überholen i.S.d. § 5 StVO oder gar um eine Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB?
Benötigt man für einen E-Scooter die FE-Klasse B oder reicht eine Prüfbescheinigung oder die FE-Klasse AM aus?
Für die gängigsten Verstöße werden Lösungsmöglichkeiten einschließlich der Ahndungskette (Anzeige) angeboten.
Übersichtliche Gliederung
Das Lernbuch ist in 3 Kapitel untergliedert:
Kapitel 1 behandelt die StVO. Dabei steht die Unfallaufnahme im Vordergrund.
Kapitel 2 widmet sich der Fahrzeugkontrolle mit Fällen aus dem Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht.
Kapitel 3 befasst sich mit Verkehrsstraftaten und den §§ 24a und c StVG.
Die einzelnen Kapitel bauen aufeinander auf, sodass zum Schluss komplexe Sachverhalte bearbeitet werden können. Bei allen Aufgaben ist eine Bearbeitungszeit als Richtwert vorgegeben.
Für die Ausbildung – und für die Praxis
Die Lernhilfe ist in erster Linie für die Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes und für die Vorausbildung der Polizeikommissaranwärter/-innen konzipiert. Die vorgestellten Lösungsmöglichkeiten können auch für die Anzeigenbearbeitung als Entscheidungshilfe herangezogen werden.
Autoren/Hrsg.
Weitere Infos & Material
Kapitel 1
Aufgaben Straßenverkehrs-Ordnung
Alle Sachverhalte, die sich mit der StVO, der StVZO und der FZV befassen, werden nach folgendem Schema abgehandelt: Sachverhalt:
An der Einmündung A/B-Straße fuhr A durch Unachtsamkeit auf den wartenden Pkw des B auf. Es entstand ein Sachschaden von ca. € 2000. Aufgaben: Diese Fragestellung umfasst alle „verletzten“ Tatbestände des StVG, der StVZO, der FZV, der StVO, der FeV und des StGB mit Nennung der Paragrafen, Begründung und Erläuterung sowie Aufführung der Ahndungskette. Lösungsmöglichkeit:
1. Dem A wird erklärt, welche Vorschriften er nicht beachtet hat (führen Sie den Gesetzestext fallbezogen auf). Nach § 1 Abs. 2 StVO, hat sich derjenige, der am Verkehr teilnimmt, so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt wird. 2. Erklären Sie A, was unter einer Schädigung und einem Sachschaden zu verstehen ist. Unter einer Schädigung versteht man jedes Zufügen eines wirtschaftlich, vermögensrechtlich messbaren Nachteils, der in einem Sachschaden liegen kann. Ein Sachschaden ist gegeben, wenn der Wert eines Gegenstandes verringert, die Sache entweder beschädigt oder zerstört wurde. 3. Stellen Sie einen Fallbezug her. Laut Sachverhalt entstand am Fahrzeug des B ein Schaden von € 2000, somit ist eine Schädigung i. S. d. § 1 Abs. 2 StVO gegeben. 4. Erklären Sie, ob verwarnt oder angezeigt wird. Verwarnung: §§ 1 Abs. 2, 49 StVO, § 24 StVG. 1.1Behinderung – § 1 StVO
Sachverhalt:
Als Pkw-Fahrer B vom Einkauf zu seinem Fahrzeug zurückkehrt, stellt er fest, dass er an der Wegfahrt gehindert ist, weil er von Pkw-Fahrer C (heller Pkw) zugeparkt wurde. Aufgaben: Erläutern und begründen Sie die evtl. begangenen Verkehrsverstöße des Verkehrsteilnehmers C! Nach welchen Bestimmungen werden evtl. begangene Verstöße verfolgt? Bearbeitungszeit: 10 Minuten Lösungsmöglichkeit:
Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich gemäß § 1 StVO so zu verhalten, dass kein anderer behindert wird. Unter einer Behinderung versteht man die Beeinträchtigung des berechtigten Verkehrsverhaltens eines anderen, ohne dass dieser gefährdet wird. Pkw-Fahrer B kann nun nicht das tun, was er tun will, nämlich wegfahren, und wird somit in seiner berechtigten Verhaltensweise beeinträchtigt. Diese Behinderung war vermeidbar. Hätte Pkw-Fahrer C mit genügendem Abstand zum Vordermann geparkt, könnte dieser wegfahren. Ordnungswidrigkeit: §§ 1 Abs. 2, 49 StVO, § 24 StVG. Anmerkungen: Abgrenzung der Grundregel im § 1 Abs. 2 StVO zu den Spezialnormen der StVO. Verstoß gegen eine Spezialvorschrift: Nach § 5 Abs. 2 StVO darf man nur Überholen, wenn während des gesamten Überholvorganges eine Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Muss der entgegenkommende seine Geschwindigkeit wegen des Überholenden verringern, um ihm das Überholen zu ermöglichen, wird er behindert, sein berechtigtes Verkehrsverhalten ist beeinträchtigt, ohne dass er gefährdet wird. Der Überholende begeht eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 5 Abs. 2 (Spezialnorm), 49 StVO, § 24 StVG. Verstoß gegen eine Spezialvorschrift und § 1 Abs. 2 StVO: Muss der Entgegenkommende jedoch eine Vollbremsung durchführen, wird er gefährdet. Da die Gefährdung im § 5 StVO nicht aufgeführt ist, muss nun auch § 1 Abs. 2 StVO in die Anzeige aufgenommen werden. Der Überholende muss sich nämlich nach § 1 Abs. 2 StVO so verhalten, dass kein anderer gefährdet wird. Darunter versteht man jedes verkehrswidrige Verhalten, das eine Lage herbeiführt, die auf einen unmittelbar bevorstehenden Unfall hindeutet. Die Gefahr eines Unfalles muss in bedrohliche Nähe gerückt sein, sodass es nur vom Zufall abhängt, ob ein schädigendes Ereignis eintritt. Der Eintritt eines Personen- oder Sachschadens lag im vorliegenden Fall sehr nahe („Beinahe-Unfall“), da nur durch die Vollbremsung ein Unfall verhindert werden konnte. Somit begeht der Überholende in diesem Fall eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 5 Abs. 2, 1 Abs. 2, 49 StVO, § 24 StVG. Beinhaltet eine Spezialvorschrift nur die Gefährdungsvariante (z. B. § 10 StVO Einfahren und Anfahren), so ist eine eingetretene, vermeidbare Behinderung oder Schädigung nach § 10 und nach § 1 Abs. 2 StVO zu ahnden. Zusatzinfos: ¦ „Anderer“ Die Verkehrsvorschriften sind nicht nur zum Schutz von Verkehrsteilnehmern (VT), sondern zum Schutz aller, also auch für die Personen, die am Verkehr nicht teilnehmen, erlassen worden. Beispiele für geschützten Personenkreis: – Eigentümer eines Hauses ist durch § 1 Abs. 2 StVO geschützt, wenn ein Pkw-Fahrer seinen Gartenzaun beschädigt. – Ebenso der Träger der Straßenbaulast (Gemeinde, Staat) bei Beschädigungen eines Leitpfostens oder einer Leitplanke. – Mitfahrer in öffentlichen Verkehrsmitteln. – Beifahrer im Pkw, der durch einen Verkehrsunfall verletzt wird. – „Anderer“ ist aber niemals derjenige, von dem die Gefahr ausgeht. ¦ Schädigung: Eine fahrlässig begangene Sachbeschädigung ist strafrechtlich nicht verfolgbar, stellt jedoch einen Verstoß nach § 1 Abs. 2 StVO dar. ¦ Gefährdung: – Erkennt ein VT rechtzeitig, dass es zu einem Unfall kommen könnte und passiert dies zu einem Zeitpunkt, in dem auch der Verursacher den Eintritt des Schadens durch verkehrsgerechte Maßnahmen, wie z. B. Geschwindigkeitsverringerung noch abwenden kann, so liegt keine Gefährdung, evtl. aber eine Behinderung vor. – Kann der andere aber nur durch seine eigene schnelle Reaktion der Gefahr entgehen, dann war er gefährdet. ¦ Behinderung: – Unter einer Behinderung versteht man die Beeinträchtigung des berechtigten Verkehrsverhaltens eines anderen, ohne dass dieser gefährdet wird. – Wird durch ein haltendes oder parkendes Fzg der fließende Verkehr behindert oder sogar gefährdet und kann nicht über die Spezialnorm des § 12 StVO geahndet werden, so ist § 1 Abs. 2 StVO zu prüfen. ¦ Unvermeidbare Behinderungen: – Ein Fahrzeugführer hält an, um auf eine freiwerdende Parklücke zu warten. Dadurch muss ein anderer VT ebenfalls anhalten. – Man hält kurz an, um einen Mitfahrer aussteigen zu lassen. – Kurzes Anhalten, um rückwärts einzuparken. – Anfahren vom Fahrbahnrand mit kurzfristiger Beeinträchtigung des fließenden Verkehrs. ¦ Belästigung ist das Zufügen eines körperlichen oder seelischen Unbehagens. – Das Belästigungsverbot schützt auch den Nicht-Verkehrsteilnehmer. – Die Handlung muss nach objektivem Urteil geeignet sein, andere zu belästigen. Der subjektive Unmut einer Person genügt deshalb nicht. – Vermeidbare Belästigungen sind: – Unnötiges Hin- und Herfahren i. g. O., wenn andere dadurch belästigt werden. – Unnötige Lärm- oder Abgasbelästigungen, z. B. durch Warmlaufenlassen des Motors, Anfahren mit quietschenden Reifen. – Zu beachten ist jedoch § 30 StVO, der in diesen Fällen als Spezialvorschrift greift. Sämtliche Hinweise und Tipps, finden Sie in meinem Buch „Praxiswissen Verkehrsrecht“. 1.2Schädigung – § 1 StVO
Sachverhalt:
Motorradfahrer A fährt infolge Unachtsamkeit auf den Pkw des B auf. An den Fahrzeugen entsteht ein Schaden von jeweils € 500. Aufgaben: Erläutern und begründen Sie die evtl. begangenen Verkehrsverstöße des Verkehrsteilnehmers A! Erläutern und begründen Sie, ob bei dem Verkehrsteilnehmer B ein Verstoß gegen die StVO vorliegt! Nach welchen Bestimmungen werden evtl. begangene Verstöße verfolgt? Bearbeitungszeit: 15 Minuten Lösungsmöglichkeit:
Verhalten des A: Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich gemäß § 1 StVO so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt wird. Schädigung ist das Zufügen eines wirtschaftlichen, vermögensrechtlich messbaren Nachteils, der – wie in diesem Fall – in einem Sachschaden liegen kann. Ein Sachschaden ist entstanden, da A infolge Unaufmerksamkeit auf den Pkw aufgefahren ist, und der Wert eines Gegenstandes verringert, die Sache beschädigt wurde. Laut Sachverhalt entstand am Pkw ein Schaden von € 500. Somit ist die Schädigung gegeben. Verhalten des B: Den Pkw-Fahrer B trifft keine Schuld, da er sich verkehrsgerecht verhalten und aufgrund des Zeichens 205 „Vorfahrt gewähren“ (Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) und des herrschenden Querverkehrs angehalten hat. Ordnungswidrigkeit: §§ 1 Abs. 2, 49 StVO, § 24 StVG. Anmerkungen: Hier liegt kein Abstandsverstoß nach § 4 StVO vor, da keine Abstandsmessung durchgeführt wurde....