E-Book, Deutsch, 204 Seiten, E-Book
Dräger #steuernkompakt Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
2. überarbeitete und aktualisierte Auflage 2025
ISBN: 978-3-7910-6457-4
Verlag: Schäffer-Poeschel Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Für Onboarding - Schnelleinstieg - Fortbildung. Mit Hinweisen zur Gewerbesteuererklärung und zur Körperschaftsteuererklärung
E-Book, Deutsch, 204 Seiten, E-Book
ISBN: 978-3-7910-6457-4
Verlag: Schäffer-Poeschel Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Der Autor vermittelt smart & fokussiert ein Systemverständnis der beiden Rechtsgebiete und ermöglicht damit einen schnellen Praxiseinstieg in die Besteuerung von juristischen Personen oder Gewerbebetrieben.
Intensiv beleuchtet werden die in Betriebsprüfungsfällen besonders streitanfälligen Themen wie z.B. verdeckte Gewinnausschüttung, Beteiligungserträge, Zins-/Lizenzschranke, Verlustabzug bzw. Gewerbeverluste, Organschaft und Hinzurechnungen. Darüber hinaus gibt er Hinweise zur Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung.
Viele Beispiele, Grafiken und Übersichten ermöglichen den schnellen Praxistransfer. Mit Downloadmaterial auf myBook+.
In der 2. Auflage durchgängig aktualisiert. Mit den Änderungen u.a. durch das JStG 2024, Steuerfortentwicklungsgesetz, Wachstumschancengesetz, das Kreditzweitmarkförderungsgesetz und das Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz.
Rechtsstand: Februar 2025
Die Reihe #steuernkompakt bietet knapp und auf den Punkt gebracht einen fundierten Überblick über das jeweilige Rechtsgebiet. Dabei liegt der Schwerpunkt auf einem praxisorientierten Einstieg, auf wichtigen Beratungsfragen und häufigen Fehlerquellen. Viele Beratungshinweise, Beispiele, Grafiken und Übersichten machen Leser:innen schnell fit im jeweiligen Wissensgebiet. Perfekt beim Onboarding, in der Fortbildung und als Schnelleinstieg für Steuerprofis in ein nicht geläufiges Rechtsgebiet.
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1.1 Persönliche Steuerpflicht
1.1.1 Unbeschränkte Steuerpflicht
Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht ist in § 1 KStG geregelt. Ist eine Gesellschaft unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, erstreckt sich die Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 KStG auf sämtliche Einkünfte der Gesellschaft (sog. »Welteinkommensprinzip«). Welteinkommensprinzip bedeutet, dass grundsätzlich alle inländischen Einkünfte und auch alle ausländischen Einkünfte, ungeachtet ihres Ursprungs oder nationalen bzw. internationalen Bezugs, der deutschen Körperschaftsteuer unterliegen. Sollte es durch diese unbeschränkte Steuerpflicht in internationalen Sachverhalten zu einer Doppelbesteuerung kommen, da mehrere Staaten ein Besteuerungsrecht an Einkünften erheben, ändert dies nichts an der unbeschränkten Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 1 KStG. In diesen Fällen wird die Doppelbesteuerung auf andere Weise verhindert bzw. abgemildert (bspw. Doppelbesteuerungsabkommen). 1.1.1.1 Gesellschaftsformen § 1 Abs. 1 KStG nennt abschließend die Gesellschaftsformen, die unbeschränkt körperschafsteuerpflichtig sein können: Nr. 1: Kapitalgesellschaften (z.?B. SE, AG, KGaA, GmbH, UG – haftungsbeschränkt), Nr. 2: Genossenschaften einschließlich der europäischen Genossenschaften, Nr. 3: Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit, Nr. 4: sonstige juristische Personen des privaten Rechts (z.?B. eingetragene Vereine), Nr. 5: nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts, Nr. 6: Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Mit dieser abschließenden Aufzählung ist der Geltungsbereich des KStG für Gesellschaften des deutschen Gesellschaftsrechts in tatsächlicher Hinsicht beschränkt und kann nicht durch Auslegung o.?Ä. erweitert werden. Eine Ausnahme gilt für ausländische Gesellschaften. Die unbeschränkte Steuerpflicht tritt nach § 1 Abs. 1 KStG ein, wenn eine der o.?g. Gesellschaften ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat. Dies verdeutlicht folgende Abbildung: Ausländische Gesellschaften Auch ausländische Gesellschaften können der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht in Deutschland unterliegen. Entscheidend dafür ist wie bei Gesellschaftsformen des deutschen Rechts zum einen die Rechtsform und zum anderen der Inlandsbezug. Ist die ausländische Gesellschaft mit einer deutschen Gesellschaft i.?S.?d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 KStG vergleichbar und hat sie entweder den Ort ihrer Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland, unterliegt auch die ausländische Gesellschaft der Körperschafsteuer. Der Vergleich der ausländischen Rechtsform mit einer in Deutschland bestehenden Rechtsform richtet sich nach dem sog. »Rechtstypenvergleich«. Dabei wird in einem zweistufigen Prüfverfahren zunächst die ausländische Gesellschaft ganzheitlich gewürdigt (bspw. Haftung, Gewinnbeteiligung der Gesellschafter, Entscheidungs- und Vetorechte der Gesellschafter, Kapitalbindung etc.) und anschließend mit den Rechtsformen des deutschen Rechts verglichen. Zu einer Vielzahl ausländischer Gesellschaftsformen gibt es bereits bestehende Vergleiche, auf die zurückgegriffen werden kann (vgl. BMF-Schreiben vom 24.12.1999, BStBl I 1999, 1076, Anlage IV, Tabelle 1). 1.1.1.2 Geschäftsleitung (§ 10 AO) Geschäftsleitung ist nach § 10 AO der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.?Also der Ort, von dem aus die maßgeblichen Entscheidungen für die Gesellschaft getroffen werden. Die maßgeblichen Entscheidungen sind dabei abzugrenzen von sog. »Alltagsgeschäften«. Maßgebliche Entscheidungen sind tatsächlich für das Bestehen und die Entwicklung der Gesellschaft maßgebliche Weisungen der geschäftlichen Oberleitung. Die Geschäftsleitung bildet also in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht die wichtigste Stelle der Gesellschaft. Da Körperschaften als juristische Personen selbst nicht handlungsfähig sind, kommt es bei ihnen regelmäßig auf die Willensbildung des gesetzlichen Vertreters (z.?B. Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand einer AG) an. Ist die Person der Geschäftsleitung bestimmt, ist im Folgenden auf den Ort des tatsächlichen Tätigwerdens abzustellen. I.?d.?R ist das das Geschäftsbüro des Unternehmens, wenn auch die Geschäftsführung in diesen Büros tätig wird. Unterhält die Gesellschaft keine Büroräume oder wird die Geschäftsführung tatsächlich nicht in diesen Räumen geschäftlich tätig, können auch andere Orte den Ort der Geschäftsleitung bilden (bspw. externe Büroräume oder in Fällen des Homeoffice auch die Wohnung des Geschäftsführers). Merke Bei der Prüfung des Ortes der Geschäftsleitung bietet sich eine zweistufige Prüfung an: Welche Person trifft die für das Unternehmen maßgeblichen Entscheidungen? An welchem Ort trifft diese Person die maßgeblichen Entscheidungen? Merke: Es gibt immer nur einen Ort der Geschäftsleitung. Zwar wurde die Vorschrift des § 12 Abs. 3 KStG mit Wirkung ab dem VZ 2022 aufgehoben, sodass die (gewollte oder ungewollte) Verlagerung der Geschäftsleitung ins Ausland nicht mehr zwingend einer Liquidation gleichgestellt ist. Trotzdem ist immer darauf zu achten, dass die Verlagerung der Geschäftsleitung in einen anderen Staat steuerliche Risiken bergen kann. Begründet bspw. eine Kapitalgesellschaft eine Geschäftsleitungs-Betriebstätte in einem anderen Staat, sind die laufenden Gewinne der Gesellschaft nach den Grundsätzen der BsGaV aufzuteilen.?Ferner wäre auch zu prüfen, ob durch die Verlagerung einzelne (immaterielle) Wirtschaftsgüter, wie bspw. ein am Geschäftsführer hängender Firmenwert, nach § 12 Abs. 1 KStG zu versteuern sein könnten. 1.1.1.3 Sitz (§ 11 AO) Der Sitz einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse richtet sich gem. § 11 AO nach dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist. Zur Prüfung des Sitzes der Gesellschaft reicht i.?d.?R. ein Blick in den Gesellschaftsvertrag oder das Handelsregister, da dieser zwingender Bestandteil des Gesellschaftsvertrages (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG) oder der Satzung (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 AktG, § 24 BGB) ist. 1.1.1.4 Inlandsbezug Entscheidend für die unbeschränkte Steuerpflicht ist, dass entweder der Ort der Geschäftsleitung oder der Sitz der Gesellschaft im Inland ist. Es müssen nicht beide Orte im Inland belegen sein. Beispiele Sachverhalt 1: Die deutsche Fliesenleger-GmbH hat ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in Gelsenkirchen. Lösung Die GmbH ist unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG, da sie ihren Sitz (§ 11 AO) und ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) im Inland hat. Die Steuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte (§ 1 Abs. 2 KStG). Sachverhalt 2: Die niederländische B. V. (Kapitalgesellschaft) hat ihren Sitz in Amsterdam. Die maßgeblichen Entscheidungen werden vom deutschen Geschäftsführer K in Köln getroffen. Lösung Die niederländische B. V. ist nach dem Rechtstypenvergleich einer Kapitalgesellschaft gleichzustellen (entspricht in etwa der deutschen UG – haftungsbeschränkt). Da sie den Ort der Geschäftsleitung in Köln hat, ist sie unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig in Deutschland (§ 1 Abs. 1 KStG). Die Steuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte (§ 1 Abs. 2 KStG). Sachverhalt 3: Die niederländische B. V. (Kapitalgesellschaft) hat ihren Sitz in Köln. Die maßgeblichen Entscheidungen werden vom deutschen Geschäftsführer A in Amsterdam getroffen. Lösung Die niederländische B. V. ist einer Kapitalgesellschaft gleichzustellen (entspricht in etwa der deutschen UG [haftungsbeschränkt]). Da sie den Sitz (§ 11 AO) in Köln hat, ist sie unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig in Deutschland (§ 1 Abs. 1 KStG). Die Steuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte (§ 1 Abs. 2 KStG). Sachverhalt 4: Die brasilianische SA (Sitz und Geschäftsleitung in Rio) vermietet ein Wohngebäude in Köln. Lösung Die SA ist nicht unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 KStG), da sie weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland hat. 1.1.2 Beschränkte Steuerpflicht
Allgemeines Liegen die Voraussetzungen für die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht nicht vor, ist zu prüfen, ob die Körperschaft unter Umständen beschränkt steuerpflichtig i.?S.?d. § 2 KStG ist. Der wichtigste Unterschied zwischen der beschränkten Steuerpflicht und der unbeschränkten Steuerpflicht ist, dass nur bei unbeschränkter Steuerpflicht das Welteinkommensprinzip greift. Liegt keine unbeschränkte Steuerpflicht vor, können maximal inländische Einkünfte einer Gesellschaft der inländischen Besteuerung unterliegen. Eine Besteuerung aller Welteinkünfte erfolgt hingegen nicht. Eine Gesellschaft ist dann beschränkt steuerpflichtig im Inland, wenn sie nicht unbeschränkt steuerpflichtig i.?S.?d. § 1 Abs. 1 KStG ist (Geschäftsleitung...