Eberth / Müller / Schütrumpf | Verteidigung in Betäubungsmittelsachen | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 310 Seiten

Reihe: Praxis der Strafverteidigung

Eberth / Müller / Schütrumpf Verteidigung in Betäubungsmittelsachen


8., neu bearbeitete Auflage 2025
ISBN: 978-3-8114-6057-7
Verlag: C.F. Müller
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark

E-Book, Deutsch, 310 Seiten

Reihe: Praxis der Strafverteidigung

ISBN: 978-3-8114-6057-7
Verlag: C.F. Müller
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark



Das bewährte Handbuch erhält mit der 8. Auflage ein vollumfängliches Update: Die Neuauflage ermöglicht durch einen überarbeiteten Aufbau einen noch gezielteren Zugriff auf die praxisrelevanten Fragestellungen des Betäubungsmittelstrafrechts. Dabei wurde die kompakte Darstellung beibehalten, was es weiterhin zu einem handlichen Nachschlagewerk macht.

Neu hinzugefügt wurden zahlreiche Praxishinweise zur Verteidigungstaktik sowie Formulierungsvorschläge, die bei der Mandatsbearbeitung hilfreich sind. Leitsatzentscheidungen werden in den Fußnoten optisch hervorgehoben, um wichtige Rechtsgrundlagen schnell auffindbar zu machen.

Darüber hinaus wurden alle aktuellen Gesetzesänderungen eingearbeitet, einschließlich:

- Das am 1.4.2024 in Kraft getretene Cannabisgesetz, das auch die zentralen Normen des Konsumcannabisgesetzes (KCanG)beinhaltet.

- Das Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechtsvom 26.7.2023, welches die Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Zusätzlich ist die wichtige Rechtsprechung bis Stand Mai 2024 berücksichtigt.

Mit dieser Neuauflage wird eine praxisorientierte, kompakte und zugleich tiefgehende Aufbereitung des komplexen Themenbereichs geboten, die für Strafverteidiger im Betäubungsmittelrecht unverzichtbar ist.

Eberth / Müller / Schütrumpf Verteidigung in Betäubungsmittelsachen jetzt bestellen!

Zielgruppe


Strafverteidiger

Weitere Infos & Material


Teil 1 Überblick
I. Gesetzliche Systematik des BtMG
1. Ausgangspunkt
1 Der gesamte Verkehr mit Betäubungsmitteln bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis gem. § 3 Abs. 1 BtMG des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte mit der Folge, dass derjenige, der sich ohne Erlaubnis in irgendeiner Form am Verkehr mit Betäubungsmitteln beteiligt, nach dem BtMG bestraft werden kann. Keiner Erlaubnis bedürfen beim Umgang mit Betäubungsmitteln bestimmte Berufsgruppen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit. Lediglich der bloße Konsum ohne Beteiligung am BtM-Verkehr ist straflos. Betäubungsmittel sind nach der Gesetzesdefinition in §§ 1 und 2 BtMG alle diejenigen Stoffe und Zubereitungen, die in den Anlagen I–III zu § 1 BtMG aufgeführt sind. 2 Ziel des Betäubungsmittelgesetzes ist es, die medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen und zugleich dem Missbrauch von Betäubungsmitteln entgegenzuwirken. Dieser Zielsetzung ist die Doppelnatur von Betäubungsmitteln immanent. Viele Betäubungsmittel sind als Arzneimittel unentbehrlich, gleichzeitig aber stellen sie eine erhebliche Gefahrenquelle für die Gesundheit des Einzelnen und die Interessen der Gemeinschaft dar. Durch die Entstehung eines internationalen illegalen Drogenmarktes kommt dem Betäubungsmittelrecht neben der Verhinderung der von Drogen ausgehenden Gesundheitsgefahren verstärkt die Aufgabe einer Bekämpfung krimineller Organisationen zu. Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes stehen diesen wichtigen Gemeinschaftsbelangen keine gleichwertigen Interessen an einer Freigabe des Umganges mit Drogen gegenüber. Die immer wieder aufflammende Liberalisierungsdebatte wurde durch eine Schrift zur Legalisierung von THC-Konsum, welche durch 106 Hochschullehrer unterzeichnet wurde, zunächst neu befeuert.[1] Im am 7. Dezember 2021 unterzeichneten Koalitionsvertrag hieß es dann: „Wir führen die kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken in lizenzierten Geschäften ein.“[2] Am 26.10.2022 hat die Bundesregierung zunächst ein Eckpunktepapier zur Erarbeitung gesetzlicher Regelungen zur Einführung einer kontrollierten Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken veröffentlicht. Am 12.4.2023 folgte die Bekanntgabe von Eckpunkten eines 2-Säulen-Modells. Aus einem offiziellen Referentenentwurf v. 6.7.2023 wurde am 16.8.2023 ein Gesetzentwurf der Bundesregierung. Das CanG soll dabei die erste Säule umsetzen, zur zweiten Säule heißt es in der Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion: „In einer zweiten Säule soll in wissenschaftlich konzipierten regional und zeitlich begrenzten Modellvorhaben eine Abgabe an erwachsene Einwohner bestimmter Kreise/Städte über kommerzielle Lieferketten erprobt werden. Mit der zweiten Säule können die Auswirkungen einer kommerziellen Lieferkette auf den Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz sowie den Schwarzmarkt wissenschaftlich untersucht werden.“[3] Hauptgrund für dieses schrittweise Vorgehen dürfte sein, dass die Bundesregierung erkannt hat, dass das geltende Europarecht einer kommerziellen Nutzung von Cannabis entgegensteht. So wird darauf verwiesen, dass man mittelfristig anstrebe, die einschlägigen Regeln des EU-Rechts zu „flexibilisieren“ und „weiterzuentwickeln“.[4] Der Gesundheitsausschluss hat am 21.2.2024 noch Änderungsempfehlungen abgegeben[5] und in dieser Fassung wurde das CanG am 27.3.2024 durch den Bundestag beschlossen.[6] Das Gesetz trat grundsätzlich am 1.4.2024 in Kraft, die Regelungen zu den Anbauvereinigungen jedoch abweichend erst zum 1.7.2024 und die Vorschriften zur Tilgung von Eintragungen im Bundeszentralregister treten erst am 1.1.2025 in Kraft. Dieses gestufte in Kraft treten stellte einen Kompromiss dahingehend dar, dass die Bundesländer im Vermittlungsausschuss eingewandt haben, dass der mit diesen Vorschriften verbundene Verwaltungsaufwand nicht schneller zu leisten sei. Das CanG verlagert die Regelung des Umgangs mit Cannabis vom Betäubungsmittelgesetz in das Konsum-Cannabis-Gesetz (KCanG) einerseits und das Medizinal-Cannabis-Gesetz (MedCanG) andererseits. Die Neuregelung wird daher in Kapitel 2 Teil 1 auch außerhalb der Erläuterungen zum BtMG dargestellt. 3 Im BtMG werden alle Formen der Betäubungsmittel erfasst, gleichgültig ob es sich um Pflanzen, Pflanzenteile, Pflanzenbestandteile, Pflanzenextrakte oder um synthetisch hergestellte chemische Verbindungen handelt. Es kommt weder darauf an, ob die Betäubungsmittel in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand sind, noch ob es sich um natürlich vorkommende Gemische und Lösungen handelt oder um solche, die hergestellt wurden. Bei den Zubereitungen, d.h. den nicht natürlich vorkommenden Gemischen oder Lösungen kann allerdings bei niedrigen Konzentrationen des Wirkstoffgehalts die Strafbarkeit entfallen, soweit in den Anlagen I–III zu § 1 BtMG für den einzelnen Stoff besondere Ausnahmen zugelassen sind. 4 Die Erlaubnis für den legalen Umgang mit Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz erteilt das Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. Innerhalb des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte ist die Bundesopiumstelle (BOPSt) für die Erlaubniserteilung zuständig. Die erlaubnispflichtigen Verkehrsarten sind in § 3 Abs. 1 BtMG erschöpfend aufgezählt. Nach dem Betäubungsmittelgesetz ist praktisch der gesamte Verkehr mit Betäubungsmitteln außerhalb von Apotheken und Kliniken erlaubnispflichtig. Eine Erlaubnis zum Umgang mit Betäubungsmitteln der Anlage I, worunter auch weit verbreitete Betäubungsmittel wie LSD, Kokain, Heroin (Diamorphin) fallen, ist praktisch nicht möglich. Allenfalls kann eine Erlaubnis zu wissenschaftlichen Zwecken erteilt werden (§ 3 Abs. 2 BtMG). Apotheken dürfen Betäubungsmittel der Anlage I zur Untersuchung, zur Weiterleitung an eine zur Untersuchung von Betäubungsmitteln berechtigte Stelle oder zur Vernichtung entgegennehmen (§ 4 Abs. 1e BtMG). Der Verkehr mit nicht in Anlage I aufgeführten Betäubungsmitteln ist grundsätzlich möglich und kann mit Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen versehen werden (§ 9 BtMG). 5 Die Betäubungsmittel-Eigenschaft wird allein durch die Aufnahme in die Positivliste begründet. Der Feststellung einer konkreten Berauschungsqualität oder der Konsumfähigkeit bedarf es nicht. Die Liste ist erschöpfend. Solange ein Stoff, auch wenn seine Gefährlichkeit oder sein Suchtpotential erkannt ist oder wissenschaftlich noch diskutiert wird, nicht in die Anlagen I–III aufgenommen ist, ist eine Bestrafung nach dem BtMG nicht möglich. Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich befugt, mit dem Erlass von Strafvorschriften anzustreben, Schäden zu verhüten, die der Missbrauch von Betäubungsmitteln bei Konsumenten verursacht. Auch ist der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Vergleich zum legalen Alkoholmissbrauch nicht verletzt: Angesichts der kaum zu überschätzenden Schäden durch Alkoholmissbrauch ist es legitim, weitere riskante Drogen, die noch nicht integriert sind, möglichst abzuwehren, selbst wenn diese Drogen insgesamt in ihrem Risikopotential möglicherweise weniger gravierend sind. Die Bundesregierung ist gem. § 1 Abs. 2 BtMG berechtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung, ohne Gesetzgebungsverfahren, die Anlagen I–III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies aus dem Schutzgedanken des Gesetzes erforderlich ist. Anlass sind insbesondere wissenschaftliche Erkenntnisse über erhebliches Suchtpotential eines Wirkstoffes sowie das Kontrollbedürfnis bei missbräuchlicher Verwendung eines Wirkstoffes in erheblichem Ausmaß. Soweit der Gesetzgeber bei Erlass des BtMG am 31.7.1981 die Anlagen als Bestandteil des BtMG ausdrücklich im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens mitverabschiedet hat, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung der Straftatbestände auf alle zu diesem Zeitpunkt in der Anlage I–III aufgenommenen Betäubungsmittel.[7] Die Befugnis in § 1 Abs. 2 BtMG, im Wege einer Rechtsverordnung weitere Substanzen in die Anlagen I–III aufzunehmen und damit den Verkehr unter Strafe zu stellen, ist im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt und die gesetzliche Bestimmtheit nach den Art. 103 Abs. 2 und 104 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden.[8] 6 Der BGH hat zum Gesetzeszweck ausgeführt, dass das Schutzgut der betäubungsmittelrechtlichen Strafnormen, anders als bei Tötungs- und Körperverletzungsdelikten, nicht in erster Linie das Leben und die Gesundheit des Einzelnen ist. Vielmehr ist auch das Universalrechtsgut der Volksgesundheit in den Schutzbereich des BtMG einbezogen. Die Allgemeinheit soll von den vielfältigen sozialschädlichen Wirkungen des Drogenkonsums freigehalten werden. 2. Verhältnis BtMG und BtMVV
7 Die Strafvorschriften im Zusammenhang mit dem Umgang mit Betäubungsmitteln befinden sich im Betäubungsmittelgesetz. Soweit die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführten...


Die Autoren:

Alexander Eberth, Dr. Eckhart Müller, Dr. Matthias Schütrumpf und Jürgen Just sind Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht in München und Karlsruhe.



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