E-Book, Deutsch, 287 Seiten, Format (B × H): 148 mm x 210 mm, Gewicht: 595 g
Eichhorn Der Rechtsbruchtatbestand
1. Auflage 2023
ISBN: 978-3-8005-9636-2
Verlag: Fachmedien Recht und Wirtschaft in Deutscher Fachverlag GmbH
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Auslegung und Anwendung am Beispiel der Rechtsdienstleistungsvorschriften
E-Book, Deutsch, 287 Seiten, Format (B × H): 148 mm x 210 mm, Gewicht: 595 g
Reihe: Schriftenreihe Wettbewerb in Recht und Praxis
ISBN: 978-3-8005-9636-2
Verlag: Fachmedien Recht und Wirtschaft in Deutscher Fachverlag GmbH
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Die unbefugte Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch Nichtanwälte, zumeist durch Verstoß gegen § 3 RDG, ist für Mitbewerber wie auch für Rechtsanwaltskammern ein großes Problem. Denn der Konkurrenzdruck insbesondere durch neuartige Dienstleister und Legal-Tech Akteure wächst als Folge der Verrechtlichung aller Lebensbereiche.
Nicht ohne Grund sind es daher Rechtsanwälte und Rechtsanwaltskammern, die immer häufiger auch gegen kleinere Verstöße vorgehen. Das Mittel der Wahl ist die Geltendmachung eines Rechtsbruchs nach § 3a UWG vor den Wettbewerbsgerichten wegen eines Verstoßes gegen eine Norm des RDG, RDGEG oder der RDV.
Der Rechtsbruchtatbestand ist aber eine denkbar anspruchsvolle Materie, über dessen Auslegung noch immer keine Einigkeit herrscht. Auch die Rechtsprechung justiert in der Auslegung der Merkmale des Rechtsbruchtatbestandes immer wieder nach oder greift auf vorhandene Kasuistik zurück. Um zu vermeiden, dass die Einordnung von Normen durch die bisherige Auslegung der Merkmale des Rechtsbruchtatbestandes ein bloßer Schuss ins Blaue ist, werden in dieser Arbeit anhand einer streng systematischen und dogmatischen Herangehensweise Auslegungsvorschläge erarbeitet, die eine praktisch leichtgängige, effiziente und rechtssichere Handhabung des Rechtsbruchtatbestandes ermöglichen. Dem Praktiker wird aufgezeigt, welche Rechtsdienstleistungsvorschriften im Falle eines Verstoßes nach diesen Auslegungsvorschlägen einen Rechtsbruch nach § 3a UWG bedeuten können.
Zielgruppe
Praktiker, Rechtsanwälte, Rechtsanwaltskammern
Autoren/Hrsg.
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II. Entwicklungen im Geltungszeitraum des UWG 1909
Mit dem „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909“18 (UWG 1909) wollte der Gesetzgeber dieser Problematik Abhilfe schaffen. Hierfür schuf er in § 1 UWG 1909 eine umfassende Generalklausel. Sie lautete: „Wer im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden“. Erforderlich für einen Wettbewerbsverstoß war im Kern also das Vorliegen einer sittenwidrigen Handlung. Damit sollte die Möglichkeit geschaffen werden, außerwettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlungen zu sanktionieren, wenn sie jeweils eine Handlung im geschäftlichen Verkehr darstellen, die gegen die guten Sitten verstößt. Aus dieser Generalklausel heraus bildete die Rechtsprechung dann eine Fallgruppenkasuistik, mit der die Annahme einer Sittenwidrigkeit greifbarer gemacht werden sollte. Eine hiervon war die Fallgruppe Rechtsbruch. 1. Vorsprunggedanke Sittenwidrig konnte danach insbesondere ein Gesetzesverstoß (also ein Rechtsbruch) sein. Das war der Fall, wenn sich ein Wettbewerber durch eine gesetzesverletzende Handlung im Wettbewerb einen Vorteil gegenüber seinen redlichen Mitbewerbern verschaffte und sich dadurch im Wettbewerb besser stellte.19 Nach diesem Vorsprunggedanken entschied sich die Sittenwidrigkeit danach, welche Folgen eine rechtswidrige Handlung für die übrigen Mitbewerber und die Lauterkeit des Wettbewerbs hatte. Maßgeblich war, dass das Vorgehen seinem Gesamtcharakter nach, insbesondere bei Betrachtung der verwendeten Kampfmittel, gegen die guten Sitten verstieß, selbst wenn der Normverstoß als solcher nicht als sittenwidrig anzusehen war.20 Demnach war die Sittenwidrigkeit aus drei Aspekten zu ermitteln: dem Vorliegen eines Normverstoßes, einem darauf beruhenden ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung und einer Gesamtbetrachtung, die das Vorgehen als sittenwidrig erscheinen ließ. 2. Ablösung durch den Wertbezug von Vorschriften Später reifte in der Rechtsprechung die Erkenntnis, dass durch den Vorsprunggedanken Verstöße gegen alle Arten von Normen ausreichten. Damit konnte sie aber nicht erklären, weshalb Verstöße gegen rein ordnende, aus Gründen staatlicher Zweckmäßigkeit erlassene Normen das Sittenwidrigkeitsverdikt tragen sollten. Denn solche Normen hatten mit den sittlichen Anschauungen der Bevölkerung überhaupt nichts zu tun. Daher forderte die Rechtsprechung fortan, dass den verletzten Normen auch eine gewisse innere Qualität oder ein innerer Gehalt zukommen und Ausdruck sittlicher Anschauungen sein müsse.21 Somit konnte das Problem, ob die Norm für das Wettbewerbsrecht i.S.d. § 1 UWG 1909 relevant war, nur aus den inneren Wertungen der Norm selbst heraus gelöst werden. Hierdurch war der Grundstein für eine Kategorisierung von außerwettbewerbsrechtlichen Normen in wertbezogene und wertneutrale Normen gelegt.22 a) Wertbezogene Normen Normen, die für das Lauterkeitsrecht relevante innere Wertungen besaßen, wurden deshalb als wertbezogen beschrieben. Wertbezogene Normen waren solche, in denen eine sittliche Grundanschauung zum Ausdruck kam oder die spezifische wettbewerbliche Pflichten für die Marktakteure vorsahen und dadurch den Wettbewerb regulieren sollten. Später wurden auch Vorschriften den wertbezogenen Normen zugeordnet, denen zwar selbst keine sittliche Anschauung immanent war, die aber dem Schutz wichtiger Allgemeingüter dienten.23 Die Verletzung wertbezogener Normen sollte aufgrund der in diesen verkörperten und durch den Gesetzgeber getroffenen Wertentscheidung automatisch zur Sittenwidrigkeit führen.24 Kein automatisches Sittenwidrigkeitsurteil lösten hingegen Verletzungen wertneutraler Normen aus.25 Zu diesen Normen zählten vor allem staatliche Ordnungsvorschriften, die allein aus Gründen staatlicher Zweckmäßigkeit erlassen worden waren.26 Zur Bejahung einer Sittenwidrigkeit war das Hinzutreten zusätzlicher Umstände erforderlich, die z.B. in einem planmäßigen und bewussten Vorgehen bei dem Verstoß oder in einem ungerechtfertigten Vorsprung gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Mitbewerbern zu sehen sein konnten.27 Der Vorsprunggedanke wurde also nur noch für die Begründung weiterer Unlauterkeitsmomente fruchtbar gemacht. Die Kategorie der wertbezogenen Normen unterteilte sich also in sittlich fundierte Normen, Normen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und solche mit wettbewerbsregelnder Funktion.28 Die Bezeichnung „sittlich fundiert“ diente als Umschreibung für Vorschriften, die als eine Verkörperung einer bestimmten sittlichen Auffassung oder Ausdruck eines „sittlichen Gebots“29 des Gesetzgebers anzusehen waren; die also nicht mit dem sittlichen Empfinden der Allgemeinheit in Einklang zu bringen waren.30 Um zu ermitteln, ob eine Norm sittlich fundiert war, musste die materielle Unrechtsdimension der verletzten Norm analysiert werden. Darüber hinaus waren nach der Rechtsprechung auch Vorschriften, die dem Schutz besonders wichtiger Rechts- und Gemeinschaftsgüter dienten, wertbezogen.31 Während die Rechtsprechung des Reichsgerichts anfangs noch den lauterkeitsrechtlichen Schutz von wichtigen Gemeinschaftsgütern ablehnte32, hatte der BGH ab 1956 in Auseinandersetzung mit der Auffassung des Reichsgerichts angenommen, dass der Verstoß gegen Vorschriften, die dem Schutz der Volksgesundheit dienten, den Anschauungen des verständigen Gewerbetreibenden33 und denen der Allgemeinheit34 widerspreche und daraus eine Sittenwidrigkeit i.S.d. § 1 UWG 1909 abgeleitet. Neben dem Gesundheitsschutz35 wurden von der weiteren Rechtsprechung alle Normen, deren Schutz von besonders wichtiger Bedeutung für die Allgemeinheit waren oder die ranghohe Rechtsgüter schützen sollten, stets als die Sittenwidrigkeit begründend angesehen, so etwa Vorschriften des Umweltschutzes36 und der Steuer- und Rechtspflege.37 Die Rechtsprechung hat indes nie genau geklärt, wie sie Normen, die dem Schutz gewichtiger Gemeinschaftsgüter dienen, definiert. Praktisch haben die Gerichte dafür auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zurückgegriffen.38 Demnach schienen die verfassungsrechtlichen Wertungen, die einer Norm zugrunde lagen, maßgeblich dafür zu sein, ob eine Norm einem wichtigen Rechts- oder Gemeinschaftsgut dient oder nicht. Regelungen mit Rechtsgutbezug beinhalteten den Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts, wenn sie zum Schutz absoluter, also allgemein anerkannter und von der jeweiligen Politik des Gemeinwesens unabhängiger Gemeinschaftswerte getroffen wurden oder durch den Gesetzgeber zum Schutz solcher Gemeinschaftsinteressen in den Rang eines wichtigen Gemeinschaftsguts erhoben worden waren, die sich erst aus den besonderen wirtschafts-, sozial- und gesellschaftspolitischen Vorstellungen und Zielen des Gesetzgebers ergaben.39 Daher konnten nur solche Normverstöße als sittlich missbilligenswert angesehen werden, in deren Postulat übergeordnete und allgemeingeltende schutzwürdige Gemeinschaftswerte zum Ausdruck kamen oder denen eine verfassungsrechtliche Grundwertung des Gesetzgebers zugrunde lag. Sie zogen dann eine „per-se-Sittenwidrigkeit“ nach sich. Schließlich wurden auch Normen mit wettbewerbsregelnder Funktion als wertbezogen begriffen.40 Verstöße gegen sie führten aufgrund deren Schutzzwecks nach zuletzt gefestigter Rechtsprechung stets zur Sittenwidrigkeit. So einzuordnende Normen waren darauf gerichtet, den geschäftlichen Wettbewerb in dem Sinne zu regeln, dass sie festlegen, unter welchen Voraussetzungen der geschäftliche Wettbewerb im Einzelnen gestattet ist.41 b) Wertneutrale Normen Keine automatische Sittenwidrigkeit zogen Verstöße gegen wertneutrale Normen nach sich, welche also lediglich aus Gründen ordnender Zweckmäßigkeit erlassen worden waren.42 Denn § 1 UWG 1909 sollte nicht schlechthin jeden Gesetzesverstoß sanktionieren, sondern nur einen solchen, bei dem weitere Umstände und das daraus folgende Gesamtbild aus wettbewerbsrechtlicher Sicht das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zu verletzen vermochte.43 Als wertneutral galten dementsprechend etwa behördliche Zulassungsgenehmigungen von Geschäftsbetrieben, die die Voraussetzungen für die Art und Weise einer bestimmten Geschäftstätigkeit oder bestimmte Formerfordernisse für sie festlegten.44 Solche Normen waren wertneutral, weil sie zwar das Wirtschaftsleben regulierten und ordneten, aber keiner spezifisch sittlichen Wertung des Gesetzgebers Ausdruck verliehen.45 Der Verstoß war dann rechtswidrig, aber nicht wettbewerbswidrig. Das Sittenwidrigkeitsverdikt konnte nur unter Hinzutreten besonderer wettbewerbsrelevanter Umstände angenommen werden, z.B. durch ein subjektiv bewusstes und planvolles Handeln in dem Sinne, dass der Verletzer hätte erkennen können, dass er dadurch einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung erlangen würde.46 3. Veränderter personal-subjektiver Schutzbereich a) Schutz der Allgemeinheit Weitere wesentliche Entwicklungen waren in Bezug auf den subjektiv-personalen Schutzumfang des UWG zu beobachten. In seiner ersten Entscheidung zum § 1 UWG 1909 hatte das Reichsgericht im Hinblick auf den subjektiven Schutzbereich der Generalklausel darauf abgestellt, dass es auf die...