Fohrbeck | Wunsiedel: Billigung, Verherrlichung, Rechtfertigung | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, Band 1288, 393 Seiten

Reihe: Schriften zum Öffentlichen Recht

Fohrbeck Wunsiedel: Billigung, Verherrlichung, Rechtfertigung

Das Verbot nazistischer Meinungen in Deutschland und den USA
1. Auflage 2015
ISBN: 978-3-428-54539-1
Verlag: Duncker & Humblot
Format: PDF
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)

Das Verbot nazistischer Meinungen in Deutschland und den USA

E-Book, Deutsch, Band 1288, 393 Seiten

Reihe: Schriften zum Öffentlichen Recht

ISBN: 978-3-428-54539-1
Verlag: Duncker & Humblot
Format: PDF
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)



Das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist nur unter strengen Anforderungen einschränkbar. Gleichwohl findet es seine Grenzen dort, wo Strafgesetze Äußerungen sanktionieren. Mit der Bestätigung der Verfassungskonformität des § 130 Abs. 4 StGB rührt der Wunsiedel-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts an die Grundfesten der Dogmatik des Rederechts. Diese Entscheidung nimmt Fohrbeck zum Anlass, um im Spannungsfeld von Grundrechtsschutz und wehrhafter Demokratie straf- und verfassungsrechtliche Instrumente im Kampf gegen extremistische Meinungsäußerungen auf ihre Rechtmäßigkeit und verfassungspolitische Sinnhaftigkeit zu untersuchen. Dabei vergleicht er die gesellschaftliche und rechtliche Situation mit der in den USA und diskutiert Vorschläge zur Freiheit wahrenden und Demokratie sichernden Auflösung des in Zeiten von NSU-Prozess und zweitem NPD-Verbotsverfahren hochaktuellen Konfliktes.

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Einleitung

1. Grundlagen und Problemstellung

2. Verfassungsrechtliche Dimensionen des Wunsiedel-Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts

Die Geschichte der Wunsiedel-Demonstrationen und ihre juristische Aufarbeitung – Rechtliche Problemschwerpunkte des Wunsiedel-Beschlusses – Stellungnahme: Das Verbot (rechts)extremistischer Meinungsäußerungen nach Wunsiedel

3. Das Strafrecht als Instrument der Grenzziehung zwischen Meinungsfreiheit und wehrhafter Demokratie

Verbindliche verfassungsrechtliche und internationale Vorgaben für die Bestrafung speziell nach § 130 IV StGB – Allgemeine grundgesetzliche Anforderungen an strafrechtliche Sanktionen sowie ihre Erfüllung in § 130 IV StGB und dessen Anwendung – Stellungnahme: Der missglückte Versuch einer angemessenen Grenzziehung zwischen Meinungsfreiheit und wehrhafter Demokratie

4. Rechts- und verfassungsvergleichende Betrachtung: Das Verbot von Meinungsäußerungen in Deutschland und in den Vereinigten Staaten von Amerika

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit in den USA: Garant der Demokratie und damit schlechthin höchster Verfassungswert – Die Straffreiheit der Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung des Nationalsozialismus und funktional äquivalenter Situationen in den USA – Stellungnahme: Keine unreflektierte Übernahme, sondern vorsichtige Orientierung am US-amerikanischen Verständnis in Grenzfragen der Meinungsfreiheit

5. Lösungsansätze im Konflikt um die Grenzen der Meinungsfreiheit zur Sicherung der freiheitlichen Demokratie

Die Unglaubwürdigkeit einer wertneutralen Umformulierung des § 130 IV StGB zum 'allgemeinen Gesetz' im Sinne des Art. 5 II GG – Die unglückliche Idee der Aufnahme eines antinationalsozialistischen Grundkonzepts in das Grundgesetz – Die zur Wahrung der Balance zwischen Meinungsfreiheit und wehrhafter Demokratie unabdingbare Streichung des § 130 IV StGB – Fazit: Streichung des § 130 IV StGB bei Kompensation mittels konsequenter Anwendung verbleibender Straftatbestände als Kompromiss zwischen Meinungsfreiheit und wehrhafter Demokratie

6. Zusammenfassung der Ergebnisse und Ausblick

Literatur- und Sachwortverzeichnis


Till Fohrbeck studierte Rechtswissenschaften in Bayreuth, Münster und Tartu (Estland) als Stipendiat der Studienstiftung des deutschen Volkes, 2010 absolvierte er seine erste juristische Prüfung. Ab 2010 war er wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Öffentliches Recht und Politik der Universität Münster. Forschungsvorhaben führten ihn an die Columbia University (New York). Er promovierte 2014 in Münster und arbeitet seither als Referendar beim OLG Hamm mit Stationen u.a. im Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie in einer internationalen Anwaltssozietät.



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