E-Book, Deutsch, Band 143, 128 Seiten, E-Book
Reihe: Haufe TaschenGuide
Geckle / Bonefeld Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
4. Auflage 2013
ISBN: 978-3-648-04654-8
Verlag: Haufe
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark
TaschenGuide
E-Book, Deutsch, Band 143, 128 Seiten, E-Book
Reihe: Haufe TaschenGuide
ISBN: 978-3-648-04654-8
Verlag: Haufe
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark
Prof. Gerhard Geckle, Fachanwalt für Steuerrecht und selbstständiger Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Freiburg. Herr Geckle ist u. a. Referent des BSB, DOSB und weiteren Verbänden, Lehrbeauftragter zum Bereich Steuer- und Vereinsrecht/Vereinsmanagement/Sportökonomie an den Universitäten Heidelberg und Münster, an den Hochschulen Heidelberg und Erding sowie an der Kath. Hochschule Freiburg. Er ist Herausgeber von 'der verein' und weiterer Praxisratgeber. Ständige Medien-Mitarbeit im Radio- und Fernsehbereich. Vorsitzender der Kommission für Steuern und Abgaben des DFB.
Autoren/Hrsg.
Fachgebiete
Weitere Infos & Material
Patientenverfügung
- Patientenverfügung - dafür brauchen Sie sie
- Was Sie verfügen können
- Wie wirksam ist die Patientenverfügung?
- Ziele der Patientenverfügung
- Voraussetzungen und Inhalte
- Wie Sie eine Patientenverfügung korrekt formulieren
- Muster einer Patientenverfügung
- Vorsicht vor fehlerhaften Formulierungen
- Zeitlicher Geltungsbereich
- Wo Sie die Patientenverfügung am besten aufbewahren
Vorsorgevollmacht
- Vorsorgevollmacht - dafür brauchen Sie sie
- Was Sie mit der Vorsorgevollmacht alles regeln können
- Umfang und Geltungsbereich der Vorsorgevollmacht
- Ab wann sollte die Vorsorgevollmacht gelten?
- Welche Sicherungen sollten Sie aufnehmen?
- Wann kommt es zur Amtsbetreuung?
- Formale Anforderungen der Vorsorgevollmacht
- Muster einer Vorsorgevollmacht
- Wann wird eine Notarvollmacht erforderlich?
- Registrierung beim Vorsorgeregister?
Betreuungsverfügung
- Wann das Vormundschaftsgericht eingreift
- Anwendungsbereich und Formalia der Betreuungsverfügung
- Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht?
- Ihr persönlicher Notfallausweis
Nützliche Links
Stichwortverzeichnis
Was kann ich tun, um zu verhindern, dass eine mir fremde Person meine Angelegenheiten regelt, wenn ich es nicht mehr kann? Soweit möglich, berücksichtigt das Betreuungsgericht Ihre Wünsche, wenn Sie diese in einer Betreuungsverfügung dokumentiert haben.
In diesem Kapitel erfahren Sie
- wann ein gesetzlicher Betreuer eingesetzt wird (S. 110),
- welche Formalia für die Betreuungsverfügung gelten (S. 115) und
- für welche Personen sich die Betreuungsverfügung besonders eignet (S. 118).
Wann das Betreuungssgericht eingreift
Wer, aus welchen Gründen auch immer, nicht in der Lage ist, seine persönlichen Angelegenheiten umfassend und selbst zu regeln, erhält durch die Einschaltung des Betreuungsgerichts eine amtliche Betreuung.
Die rechtliche Vorgabe hierzu enthält § 1896 BGB: Das Betreuungsgericht bestellt auf Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr (selbst) besorgen kann.
Gegen den freien Willen eines Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden (§ 1896 Abs. 1a BGB). Häufig wird aber - wenn eine Willensäußerung nicht mehr möglich ist - eine völlig familienfremde Person, meist ein Berufsbetreuer, bestellt. Dies können Sie durch eine Betreuungsverfügung verhindern.
Berücksichtigung Ihrer Verfügung
Haben Sie durch eine Betreuungsverfügung bestimmt, wer für solche Fälle zu bestellen ist, hat das Betreuungsgericht diese vorab geäußerten und ausdrücklich erklärten Wünsche und Vorschläge zu beachten (§ 1897 Abs. 4 BGB). Weitere Voraussetzung ist allerdings, dass die ausgewählte Person
das Amt des Betreuers auch annimmt.
Wann wird das Betreuungsgericht tätig?
Das Betreuungsgericht wird meist auf Antrag tätig. Familienangehörige, aber auch außen stehende Dritte können das Betreuungsgericht einschalten. In der Praxis geschieht dies auch durch Pflegeheime, Altenheime, teilweise durch Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen. Sie werden vor allem dann tätig, wenn aufgrund einer stationären Behandlung z. B. erkennbar wird, dass die Einsichtsfähigkeit und auch die Entscheidungsfähigkeit aufgrund bestimmter Erkrankungen und wegen des körperlichen oder geistigen Zustands nicht mehr vorhanden ist.
Manchmal genügen aber auch konkrete Hinweise bzw. Empfehlungen - dann wird das Betreuungsgericht tätig: Dies geschieht häufig bei Alleinstehenden ohne soziale Kontakte zu Angehörigen oder Freunden.
Wie geht das Betreuungsgericht vor?
Wird das Betreuungsgericht auf Antrag oder von Amts wegen aktiv, so wird zunächst einmal konkret ermittelt,
- in welchem Umfang eine Betreuung notwendig ist und
- wer die Betreuung übernehmen kann.
Liegen keine Vorschläge oder Empfehlungen für bestimmte Personen, Organisationen etc. vor, versucht das Betreuungsgericht, aufgrund seiner Erfahrungswerte einen geeigneten Betreuer zu finden. Ob ein ehrenamtlicher Betreuer, ein Betreuungsverein oder sogar ein beruflicher Betreuer eingesetzt wird, entscheidet dann das Betreuungsgericht im Interesse und zum Wohle des Betreuungsbedürftigen.
Um welche Bereiche kümmert sich der Betreuer?
Entsprechend § 1901 BGB kann
- eine Betreuung für Teilbereiche oder
- eine umfassende Betreuung angeordnet werden.
Die Betreuung sollte aber alle erforderlichen Tätigkeiten umfassen, damit die notwendigen Angelegenheiten der Betreuungsperson geregelt werden können.
Die Betreuung kann natürlich auch noch mehr Bereiche umfassen, wenn z. B. die Mutter an einer fortschreitenden Demenzerkrankung leidet und unbedingt einer umfassenden und dauerhaften Pflege bedarf. Das Betreuungsgericht kann hier eine umfassende Betreuung veranlassen.
Dem Betreuer wird also für bestimmte Bereiche die Vertretungsmacht übertragen. Ist allerdings ersichtlich, dass der Betreute ansonsten geschäftsfähig ist, darf er in den übrigen Bereichen selbstständig handeln.
Pflichten des Betreuers
In § 1901 Abs. 1, 3 BGB ist festgelegt, dass der Betreuer die geäußerten Wünsche und Verfügungen des Betreuten zu beachten hat, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist.
Der Betreuer unterliegt jedoch unter bestimmten Voraussetzungen der Kontrolle des Betreuungsgerichts. Er hat durch die Bestellung im Sinne des § 1902 BGB die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Mit Aufhebung bzw. Entlassung des Betreuers ist die Vertretung nach § 1908b BGB beendet. Der Betreuer haftet gegenüber dem Betreuten für schuldhafte Pflichtverletzungen unmittelbar (vgl. § 1833 BGB i. V. m. § 1908i BGB).
Bestellung eines Ergänzungsbetreuers
Das Betreuungsgericht kann zusätzlich zum Betreuer noch einen sog. Ergänzungsbetreuer bestellen.
Wird beispielsweise erkennbar, dass die geringe Witwenrente oder das Pflegegeld nicht ausreichen, um die Kosten für die dauerhafte Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung abdecken zu können, wird eventuell der Verkauf einer Immobilie notwendig. Dazu benötigt der Betreuer die Zustimmung des
Betreuungsgerichts. Dieses wiederum wird hier ggf. einen Ergänzungsbetreuer bestellen, der im Einvernehmen mit dem eingesetzten Betreuer den Verkauf der Immobilie begleitet und die notwendigen Zustimmungen für die Betreuungsperson erteilt.