E-Book, Deutsch, 200 Seiten, Format (B × H): 170 mm x 240 mm
Reihe: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
Gramlich / Lütke Geschäftsgeheimnisse & Whistleblowing
Auflage 2023
ISBN: 978-3-8114-6133-8
Verlag: C.F. Müller
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Leitfaden zum richtigen Umgang in der täglichen Praxis
E-Book, Deutsch, 200 Seiten, Format (B × H): 170 mm x 240 mm
Reihe: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
ISBN: 978-3-8114-6133-8
Verlag: C.F. Müller
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Geschäftsgeheimnisgesetz und Hinweisgeberschutzgesetz – die beiden zur Umsetzung von EU-Richtlinien erlassenen Gesetze dienen dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen und deren Inhabern bzw. dem Schutz von hinweisgebenden Personen (Whistleblowern) vor Repressalien.
Gerade weil der nationale Gesetzgeber die europäischen Vorgaben nicht 1 zu 1 in deutsches Recht übernommen, sondern teils erweitert und zudem mit dem nationalen Privat- und Verwaltungsrecht verknüpft hat, müssen Unternehmen, aber auch andere Organisationen jetzt rasch tätig werden. Dies vor allem deshalb, um sich vor Straf- und Bußgeldsanktionen, die bei einer unvollständigen oder fehlerhaften Umsetzung drohen, zu schützen und um damit einhergehende Risiken aus der irreversiblen Preisgabe von geheimen Informationen zu minimieren. Es ist nicht nur untersagt, „redliche“ Hinweisgeber mit Nachteilen für ihr Verhalten zu belegen, sondern es müssen für Meldungen über Verstöße Meldekanäle eröffnet und Vorkehrungen hierzu getroffen werden.
Für eine angemessene Verringerung des Spannungsfeldes zwischen Geheimnis- und Hinweisgeberschutz muss jede Organisation durch geeignete interne Maßnahmen sorgen. Insgesamt hat der Gesetzgeber mit beiden Gesetzen für Unternehmen wie für andere Organisationen weitere administrative Daueraufgaben geschaffen. Der Leitfaden will den rechtlichen Rahmen abstecken und Optionen aufzeigen, wie Anwender die Anforderungen erfüllen können.
Die zahlreichen und vielfältigen Details werden vertieft durch einen zeitgleich erscheinenden Kommentar beider Gesetze in einem Band. |
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A. Einleitung
1 Gleichzeitiger, gemeinsamer oder zumindest abgestimmter bzw. ergänzender Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Hinweisgebern (whistleblower)? Dabei sind Geschäftsgeheimnisse doch gerade auf Geheimhaltung angelegt und bei Bekanntwerden unwiederbringlich verloren, während es hinweisgebenden Personen im Gegenteil darum geht, tatsächliches oder vermeintliches Fehlverhalten, das ebenfalls möglichst geheim belieben soll, bekannt zu machen und Verstöße damit abzustellen. Mit dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)[1] und dem Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (HinSchG)[2], wollte der Gesetzgeber tatsächlich beides erreichen. 2 Ausgangspunkt waren zwei Unionsrechtsakte, die Geschäftsgeheimnisrichtlinie[3] (GeschGehRL) aus dem Jahre 2016 und die Hinweisgeberschutzrichtlinie[4] (HinSchRL) aus dem Jahre 2019, die sich ausdrücklich ergänzen sollen. Aber der Schutz geheimer Informationen und deren legale Durchbrechung bleiben Widersprüche, die sich nicht dadurch auflösen (lassen), dass man sie als Ergänzung bezeichnet oder politisch „weg lächelt“. Einen gesetzlichen Ausgleich oder zumindest eine angemessene Verringerung des Spannungsfeldes zwischen Geheimnis- und Hinweisgeberschutz zu schaffen ist dann auch gründlich misslungen. Stattdessen hat der Gesetzgeber – und zwar mit und in mit beiden Gesetzen – für Unternehmen wie für andere Organisationen weitere administrative Daueraufgaben geschaffen, die man nicht auf die leichte Schulter nehmen sollte. Wer etwa glaubt, wie bei der Diskussion um Folgen bei Verstößen gegen die EU-DSGVO werde auch hier nichts so heiß gegessen wie gekocht, wird indes schnell eines schlechteren belehrt werden. So reicht es zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen nicht mehr aus, geheime Informationen nur schützen zu wollen, erforderlich sind nunmehr stets aktive Schutzmaßnahmen nicht nur technisch/mechanischer/digitaler, sondern auch vertraglicher Art. Andererseits sind bisher verbotene Maßnahmen zur Erlangung geheimer Informationen über Konkurrenzprodukte, wie etwa Rückbau („Reverse Engineering“) nunmehr ausdrücklich erlaubt. Hinzu kommen weitreichende Ausnahmen vom Verbot der Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen, wenn dies zum Schutze eines sog. berechtigten Interesses erfolgt. 3 Ähnliches gilt für Maßnahmen zum Schutze von Hinweisgebern einschließlich deren Unterstützern. Unternehmen, die etwa die gesetzlich zwingend vorgesehenen Meldestellen nicht einrichten oder gegen das Vertraulichkeitsgebot zur Wahrung der Identität von Hinweisgebern verstoßen, drohen nicht nur empfindliche Bußgelder, sie werden in diesen Fällen zudem kaum verhindern können, dass Meldungen über Verstöße legal offengelegt und so einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht werden. Flankiert wird das durch ein umfassendes Verbot, gegen hinweisgebende Personen Repressalien zu ergreifen, anzudrohen oder dies nur zu versuchen. Für daraus resultierende Schadensersatzansprüche hat der Gesetzgeber ausdrücklich eine gesetzliche Vermutung für das Vorliegen von Repressalien normiert hat, Unternehmen müssen sich in Gerichtsverfahren mithin entlasten, die allgemeinen Beweislastregeln gelten nicht. Deshalb haben nicht nur Unternehmen, sondern sämtliche zur Einrichtung interner Meldestellen verpflichtete Organisationen allen Anlass, rasch tätig zu werden, um die mit einer unvollständigen oder fehlerhaften Umsetzung einhergehende Risiken aus der öffentlichen Bekanntgabe auch vermeintlichen Fehlverhaltens Folgen, bei Verstößen gegen das Verbot von Repressalien auch Schadensersatzansprüche möglichst ganz zu vermeiden oder wenigstens zu minimieren. 4 Dieser Leitfaden stellt den mit beiden Gesetzen neu geschaffenen rechtlichen Rahmen dar, verzichtet aber soweit möglich, nur die in den Anlagen abgedruckten Gesetzestexte zu wiederholen. Stattdessen werden anhand von zahlreichen Beispielen Optionen aufgezeigt, die sich aus den gesetzlichen Regelungen ergeben und wie sie zielgerichtet gestaltet werden können oder müssen. Angesichts des Umfangs der Regelungsmaterie war selbst bei der Fokussierung auf die Unternehmenspraxis die Bildung thematischer Schwerpunkte unvermeidlich. Beim GeschGehG liegt er auf dem Begriff des Geschäftsgeheimnisses, also bei den Voraussetzungen, die Inhaber geheimer Informationen erfüllen müssen, um den vorgesehenen gesetzlichen Schutz beanspruchen können. Einen weiteren Schwerpunkt bilden Fragen der legalen oder rechtswidrigen Durchbrechung geheimer Informationen. Bei der Darstellung des HinSchG liegt der Schwerpunkt auf den von Unternehmen und öffentlichen Stellen zwingend einzurichtenden und zu betreibenden internen Meldestellen, deren Aufgaben sowie dem Verfahrensablauf und den zu ergreifenden Folgemaßnahmen nach internen Meldungen. 5 Hingegen mussten prozessuale Fragen, etwa die Wahrung der Vertraulichkeit geheimer Informationen in Gerichtsverfahren, die Ausschließung der Öffentlichkeit und/oder möglicher nicht vertrauenswürdigen Personen aus mündlichen Verhandlungen wie Fragen der Rechtsdurchsetzung insgesamt weitgehend außen vor bleiben. Auch Fragen der prozessualen Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei Verstößen gegen das Verbot von Repressalien konnten nur in einem groben Überblick dargestellt werden, da sie für die Unternehmenspraxis eher nachrangig sind. Die interessierten Juristen dürfen wir zur Vertiefung und im Hinblick auf die zu beachtenden zahlreichen und vielfältigen Details auf unsere Kommentierung beider Gesetzeswerke in einem Band verweisen. 6 Gesetze werden im Text mit den amtlichen bzw. gängigen Abkürzungen genannt; sie sind im Quellenverzeichnis vollständig benannt. B. GeschGehG
I. Bedeutung und (internationaler) rechtlicher Rahmen
7 Am Markt kann nur bestehen, wer sich von Mitbewerbern unterscheidet; sei es durch (ein) Alleinstellungsmerkmal(e), durch Erwerb, Entwicklung und Anwendung von Know-how und besonderen Fertigungstechniken, durch hohe oder höchste Qualität von Waren oder Dienstleistungen und deren schnelle und direkte Verfügbarkeit, durch ein prägendes Image oder aber schlicht durch den (günstigen bzw. „guten“) Preis. Ein wichtiges Mittel zur Schaffung oder Erhalt von Wettbewerbsfähigkeit und Markterfolg ist die Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums in Form von Patenten, Marken, Design, Gebrauchsmustern und/oder Urheberrechten, die in den Erwägungsgründen der GeschGehRL als Währung der wissensbasierten Wirtschaft bezeichnet werden, auch wenn nicht so recht klar wird, was mit diesem Schlagwort eigentlich gemeint sein soll. 8 Ein weiteres Mittel zum wirtschaftlichen Erfolg ist freilich auch Exklusivität und Vertraulichkeit der so geschaffenen oder erlangten (technischen, geistigen und intellektuellen) Innovationen, also deren Geheimhaltung. International ist der Schutz geistigen Eigentums in zahlreiche Verträge und weitere Regelungen einbezogen und findet sich etwa im Pariser Verbandsübereinkommen zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ), dem Revidierten Berner Übereinkommen zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ), dem Welturheberrechtsabkommen (WUA; Universal Copyright Convention), dem WIPO-Urheberrechtsvertrag (WIPO Copyright Treaty/WCT), dem Internationalen Abkommen über Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen), dem WIPO Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WIPO Performance and Phonogram Treaty/WPPT) und dem Vertrag über Trade-Related Aspekts of Intellectual Property (TRIPS oder TRIPS-Übereinkommen) als einem der drei Hauptabkommen der Welthandelsorganisation (WTO). Dabei ist das TRIPS-Abkommen das einzige Regelwerk, das über den Schutz des „klassischen“ geistigen Eigentums hinaus auch Geschäftsgeheimnisse ausdrücklich in den Schutz(bereich) der Rechte des geistigen Eigentums einbezieht. Allen genannten Verträgen ist gemeinsam, dass sie Mindestrechte (bzw. Mindeststandards) und den Grundsatz der Inländerbehandlung[5] beinhalten, ausländischen Rechtsinhabern somit die gleiche Rechtsstellung verschaffen, wie sie das Recht des Schutzlandes dort ansässigen, also inländischen Rechtsinhabern gewährt. 9 Die wichtigste unionsrechtliche Vorgabe ist die schon in der Einleitung genannte GeschGehRL, die von der HinSchRL flankiert wird. Thematische Überschneidungen ergeben sich zudem mit weiteren EU-Rechtsakten wie der Info-RL, Enforcement-RL, UGP-RL, HinSchRL, DSGVO und der P2B-VO. Dabei weichen die Begrifflichkeiten zum Teil deutlich voneinander ab, was hier aber nicht vertieft werden kann. Für die unternehmerische Praxis kommt es zudem primär auf die Vorgaben im GeschGehG an. II. Regelungen im Überblick
10 „Richtlinien“ sind für jeden EU-Mitgliedstaat, an den sie gerichtet sind, (nur) hinsichtlich des zu erreichenden...