E-Book, Deutsch, 278 Seiten, eBook
Haar / Kollak / Sievert Grundstücke vererben und verschenken
2007
ISBN: 978-3-8349-9304-5
Verlag: Betriebswirtschaftlicher Verlag Gabler
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark
Steuer- und Bewertungsrecht
E-Book, Deutsch, 278 Seiten, eBook
ISBN: 978-3-8349-9304-5
Verlag: Betriebswirtschaftlicher Verlag Gabler
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark
Neue Entwicklungen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht führen zu erhöhtem Beratungsbedarf bei Mandanten, welche Grundstücke vor dem Zugriff des Fiskus sichern möchten. Das Werk gibt dem Berater in übersichtlicher und praxisnaher Darstellung alle relevanten Informationen.
Die Autoren sind ausgewiesene Experten der Aus- und Fortbildung beim Senator für Finanzen in Bremen und langjährig auf dem Gebiet tätig.
Zielgruppe
Professional/practitioner
Autoren/Hrsg.
Weitere Infos & Material
1;Vorwort;6
2;Inhaltsübersicht;8
3;Abkürzungsverzeichnis;20
4;Literaturverzeichnis;22
5;Bearbeiterverzeichnis;22
6;§ 1 Bewertung von Grundstücken;24
6.1;A. DasWichtigste zu Grundbesitzwerten;24
6.1.1;I. Allgemeine verfahrensrechtliche Grundsätze;24
6.1.1.1;1. Einführung durch das Jahressteuergesetz 1997 – Gültigkeit bis längstens 31.12.2008;24
6.1.1.2;2. Maßgebende Wertverhältnisse;26
6.1.1.3;3. Tatsächliche Verhältnisse vom Besteuerungszeitpunkt;27
6.1.1.4;4. Bedarfsbewertung;27
6.1.1.5;5. Grundlagenbescheid;28
6.1.1.6;6. Zuständigkeit;29
6.1.1.7;7. Verwendung der Grundbesitzwerte – einmalig oder mehrfach;34
6.1.1.8;8. Abrundung;35
6.1.1.9;9. Der Bescheid und sein Inhalt;36
6.1.1.10;10. Rechtsbehelfe;39
6.1.1.11;11. Erklärungsabgabe;40
6.1.2;II. Die wirtschaftliche Einheit bei der Grundbesitzbewertung;42
6.1.3;III. Verfahrensrechtliche Unterschiede bei Schenkungen gegenüber Erbschaften;45
6.1.4;IV. Betriebsgrundstücke bei der Grundbesitzbewertung;46
6.1.4.1;1. Definition;46
6.1.4.2;2. Grundsätze;47
6.1.4.3;3. Verfahren;51
6.1.4.4;4. Betriebsgrundstück im Besteuerungszeitpunkt und in der Hand des Erwerbers;52
6.1.4.5;5. Wertermittlung;52
6.1.4.6;6. Auswirkung von Betriebsgrundstücken bzw. Grundstücken des Grundvermögens auf denWert des Betriebsvermögens und die Erbschaftsteuer;53
6.1.4.7;7. Zurückbehalten eines Grundstücks als wesentliche Betriebsgrundlage;55
6.1.4.8;8. Kein Betriebsgrundstück, wenn es nach dem Erwerb außerhalb eines Betriebes genutzt wird;55
6.1.4.9;9. Keine Anwendung des § 26 BewG;56
6.1.5;V. Wertermittlung bei Grundstücken – allgemein;57
6.2;B. Die Bewertung unbebauter Grundstücke;58
6.2.1;I. Abgrenzung zu bebauten Grundstücken ;58
6.2.1.1;1. Bei Bewertungsstichtagen vor dem 01.01.2007;58
6.2.1.2;2. Bei Bewertungsstichtagen nach dem 31.12.2006;59
6.2.2;II. Überblick über die Bewertung;59
6.2.3;III. Qm-Preis ;60
6.2.3.1;1. Bei Bewertungsstichtagen vor dem 01.01.2007;60
6.2.3.2;2. Bei Bewertungsstichtagen nach dem 31.12.2006;60
6.2.3.3;3. Vorderland und Hinterland;60
6.2.4;IV. Wertbeeinflussende Umstände;62
6.2.5;V. Nachweis des gemeinen Wertes ;62
6.2.5.1;1. Bei Bewertungsstichtagen vor dem 01.01.2007;62
6.2.5.2;2. Bei Bewertungsstichtagen nach dem 31.12.2006;63
6.2.6;VI. Sonderfälle der Bewertung von unbebauten Grundstücken;63
6.2.6.1;1. Bodenrichtwerte;63
6.2.6.2;2. Umrechnungskoeffizienten und Grundstücksgröße;64
6.2.6.3;3. Umrechnungskoeffizient und Geschossflächenzahl;65
6.2.6.4;4. Bodenrichtwerte und abweichende Erschließung;65
6.2.6.5;5. Ermäßigung des Bodenrichtwerts;66
6.2.7;VIII. Gebäude von geringem Umfang/von untergeordneter Bedeutung ;66
6.2.7.1;1. Erläuterungen;66
6.2.7.2;2. Das Gebäude kann keiner Nutzung zugeführt werden;66
6.2.7.3;3. Das Gebäude kann nur einer unbedeutenden Nutzung zugeführt werden;67
6.2.7.4;4. Grundstücke als Sonderfall des § 147 BewG mit unbedeutender Nutzung des Gebäudes;67
6.3;C. Die Bewertung bebauter Grundstücke im Ertragswertverfahren;68
6.3.1;I. Überblick über das Verfahren;68
6.3.2;II. Das Ertragswertverfahren im Einzelnen;68
6.3.2.1;1. Begriff Jahresmiete / Netto-Kaltmiete;68
6.3.2.2;2. Durchschnittliche Jahresmiete ( bei Bewertungsstichtagen vor dem 01.01.2007);69
6.3.2.3;3. Jahresmiete bei Bewertungsstichtagen nach dem 31.12.2006;75
6.3.2.4;4. Wertminderung wegen Alters;78
6.3.2.5;5. Fiktives Baujahr;79
6.3.2.6;6. Zuschlag bei Gebäuden mit einer oder zwei Wohnungen;79
6.3.2.7;7. Mindestwert;80
6.3.2.8;8. Nachweis des gemeinenWertes;80
6.3.2.9;9. Gesamtfälle zum Ertragswertverfahren;81
6.4;D. Sonderbewertung;92
6.4.1;I. Anwendungsbereich;92
6.4.2;II. Berechnungsverfahren;93
6.4.3;III. Bedenken gegen das Verfahren;94
6.4.4;IV. Nachweis des gemeinenWertes ;94
6.4.4.1;1. Bei Bewertungsstichtagen vor dem 01.01.2007;94
6.4.4.2;2. Bei Bewertungsstichtagen nach dem 31.12.2006;95
6.4.5;V. Mischbewertung ;96
6.4.5.1;1. Allgemeines;96
6.4.5.2;2. Steuerbilanzwerte liegen vor (Grundstück eines bilanzierenden Steuerpflichtigen);96
6.4.5.3;3. Nachweis eines niedrigeren gemeinenWerts;99
6.5;E. Erbbaurecht;100
6.5.1;I. Allgemeines;100
6.5.2;II. Rechtliche Grundlagen des Erbbaurechts ;101
6.5.2.1;1. Begriff und Inhalt;101
6.5.2.2;2. Entstehung;102
6.5.2.3;3. Erbbauzins;103
6.5.2.4;4. Beendigung des Erbbaurechtsverhältnisses;103
6.5.3;III. Wertermittlung bei Bewertungsstichtagen vor dem 01.01.2007 ;105
6.5.3.1;1. Bei vorhandenen Gebäuden;105
6.5.3.2;2. Bei noch nicht vorhandenem Gebäude;108
6.5.3.3;3. NegativeWerte beim Erbbaurecht;109
6.5.3.4;4. Rechtsprechung zur Wertermittlung und zum Nachweis des gemeinenWertes;111
6.5.4;IV. Wertermittlung bei Bewertungsstichtagen nach dem 31.12.2006 ;113
6.5.4.1;1. Wertermittlung bei vorhandenem Gebäude;113
6.5.4.2;2. Wertermittlung bei noch nicht vorhandenem Gebäude;119
6.5.4.3;3. Nachweis des gemeinenWertes;120
6.5.4.4;4. Vergleich der Ergebnisse auf Grund der bisherigen und auf Grund der neuen Regelungen;120
6.5.4.5;5. Probleme bei der Erklärungsabgabe beim belasteten Grundstück;127
6.6;F. Gebäude auf fremdem Grund und Boden;127
6.6.1;I. Allgemeines;127
6.6.2;II. Wirtschaftliches Eigentum bei Bauten auf fremdem Grund und Boden;127
6.6.3;III. Wertermittlung bei Bewertungsstichtagen vor dem 01.01.2007;129
6.6.4;IV. Wertermittlung bei Bewertungsstichtagen nach dem 31.12.2006 ;129
6.6.4.1;1. Allgemeine Regelungen;129
6.6.4.2;2. Gesamtwert nach § 146 BewG;130
6.6.4.3;3. Gesamtwert nach § 147 BewG zu ermitteln;130
6.6.4.4;4. Mindestwert und Nachweis des gemeinenWertes;131
6.6.4.5;5. Andere Auswirkung gegenüber bisheriger Bewertung;131
6.6.4.6;6. Probleme bei der Erklärungsabgabe beim belasteten Grundstück;132
6.7;G. Gebäude im Zustand der Bebauung;132
6.7.1;I. Allgemeines;132
6.7.2;II. Bebauung eines bisher unbebauten Grundstücks;132
6.7.2.1;1. Normalfälle;132
6.7.2.2;2. Bewertung nach Fertigstellung mit dem Mindestwert;134
6.7.3;III. Weitere Bebauung eines bereits bebauten Grundstücks;134
6.7.3.1;1. Grundsätze;134
6.7.3.2;2. Anbauten;135
6.7.3.3;3. Aufstockungen;136
6.7.4;IV. Bebauung bei Grundstücken, die imWege der Sonderbewertung zu bewerten sind;137
6.7.5;V. Nachweis des gemeinenWertes ;138
6.7.5.1;1. Bei Bewertungsstichtagen vor dem 01.01.2007;138
6.7.5.2;2. Bei Bewertungsstichtagen nach dem 31.12.2006;139
6.8;H. Grundstücke im Ausland;139
6.9;I. Nutzung von Erkenntnissen aus der Grundbesitzbewertung bei der Einheitsbewertung;140
7;§ 2 Erwerb eines Grundstücks von Todes wegen;142
7.1;A. Bürgerlich-rechtliche Grundsätze;142
7.1.1;I. Allgemeines;142
7.1.2;II. Erwerb eines Grundstücks als Erbe;142
7.1.2.1;1. Gesetzliche Erbfolge, §§ 1924 ff. BGB;142
7.1.2.2;2. Testament und Erbvertrag;149
7.1.2.3;3. Nachweis der Erbeneigenschaft;151
7.1.2.4;4. Umfang des Erbes;151
7.1.2.5;5. Die Erbengemeinschaft, §§ 2032–2063 BGB;153
7.1.2.6;6. Erbauseinandersetzung, §§ 2042 ff. BGB;154
7.1.2.7;7. Teilungsanordnung, § 2048 BGB;155
7.1.3;III. Erwerb von Todes wegen durch Vermächtnis ;155
7.1.3.1;1. Vermächtnis – Begriff und Abgrenzung;155
7.1.3.2;2. Bedeutung des Vermächtnisses;156
7.1.3.3;3. Vorausvermächtnis;156
7.1.3.4;4. Auswirkung auf den oder die Erben;157
7.1.4;IV. Pflichtteilsansprüche ;158
7.1.4.1;1. Begriff und Bedeutung;158
7.1.4.2;2. Auswirkung auf den oder die Erben;160
7.2;B. Erbschaftsteuerliche Auswirkungen;160
7.2.1;I. Allgemeiner Überblick;160
7.2.2;II. Die Bewertung des Erwerbes;161
7.2.2.1;1. Allgemeine Grundsätze;161
7.2.2.2;2. Grundstücke, bei denen das Eigentum des Erblassers noch nicht im Grundbuch eingetragen ist;162
7.2.3;III. Nachlassverbindlichkeiten ;162
7.2.3.1;1. Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG;162
7.2.3.2;2. Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG;163
7.2.3.3;3. Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG;163
7.2.4;IV. Steuerpflicht ;163
7.2.4.1;1. Persönliche Steuerpflicht;163
7.2.4.2;2. Steuerpflichtige Vorgänge (sachliche Steuerpflicht);165
7.2.5;V. Steuerklassen;166
7.2.6;VI. Persönliche Freibeträge ;167
7.2.6.1;1. Freibetrag nach § 16 ErbStG;167
7.2.6.2;2. Besonderer Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG;167
7.2.7;VII. Sachliche Freibeträge und Ähnliches;169
7.2.7.1;1. §13 ErbStG;169
7.2.7.2;2. § 13 a ErbStG;172
7.2.7.3;3. Zugewinnausgleich – § 5 ErbStG;173
7.2.8;VIII. Entstehung der Steuer;174
7.2.8.1;1. Allgemeines;174
7.2.8.2;2. Bei Erwerben von Todes wegen;174
7.2.9;IX. Bewertungsstichtag (§ 11 ErbStG);174
7.2.10;X. Steuerberechnung;175
7.2.10.1;1. Normalfälle;175
7.2.10.2;2. Härteausgleich;176
7.2.11;XI. Fallgestaltungen ;178
7.2.11.1;1. Erwerb von Todes wegen mit Grundbesitz im Nachlass;178
7.2.11.2;2. Alleinerbe;184
7.2.11.3;3. Vorgehensweise bei mehreren Erben;187
7.2.11.4;4. Vorschenkungen;189
7.2.11.5;5. Ehegatte als Erbe – Zugewinnausgleich;191
7.2.11.6;6. Erbfälle mit Pflichtteil;193
7.2.11.7;7. Grundstück als Vermächtnis;198
7.2.11.8;8. Vermeiden eines Pflichtteils durch Vermächtnis eines Grundstücks;199
7.2.11.9;9. Erbschaft eines Grundstücks im Ausland und Anrechnung ausländischer Steuer;200
7.3;C. Einkommensteuerliche Auswirkungen;201
7.3.1;I. Der Erbfall;201
7.3.1.1;1. Auswirkungen beim Erblasser;201
7.3.1.2;2. Auswirkungen bei dem oder den Erben;201
7.3.2;II. Einkünfte zwischen Erbfall und Erbauseinandersetzung;203
7.3.2.1;1. Grundstück imPrivatvermögen des Erblassers;203
7.3.2.2;2. Grundstück im Betriebsvermögen des Erblassers;207
7.3.3;III. Erbauseinandersetzung ;208
7.3.3.1;1. Erbauseinandersetzung über Privatvermögen;208
7.3.3.2;2. Erbauseinandersetzung über Betriebsvermögen;214
7.3.3.3;3. Erbauseinandersetzung über ein Mischvermögen;217
7.3.3.4;4. Teilungsanordnung;218
7.3.3.5;5. Erbauseinandersetzung durch Veräußerung des Nachlasses;219
7.3.4;IV. Teilerbauseinandersetzung;219
7.3.5;V. Schenkung oder Veräußerung eines Erbteils;221
7.3.6;VI. Ausscheiden eines Erben gegen Grundstück;223
7.3.7;VII. Übertragung eines Grundstücks in Erfüllung eines Vermächtnisses oder Vorausvermächtnisses;225
7.3.7.1;1. Auswirkungen beim Erben;225
7.3.7.2;2. Auswirkungen beim Vermächtnisnehmer;226
7.3.8;VIII. Pflichtteil – Grundstück anstelle von Geld;227
8;§ 3 Schenkung eines Grundstücks;229
8.1;A. Bürgerlich-rechtliche Grundlagen;229
8.1.1;I. Abgrenzung zum Kauf;229
8.1.1.1;1. DasVerpflichtungsgeschäft;229
8.1.1.2;2. Das Erfüllungsgeschäft;229
8.1.2;II. Schenkungsvertrag, §§ 516 ff. BGB ;230
8.1.2.1;1. Voraussetzungen;230
8.1.2.2;2. Formvorschriften bei Grundstücksschenkungen;231
8.1.3;III. Mittelbare Grundstücksschenkung;231
8.1.4;IV. Gemischte Schenkung von Grundstücken;233
8.1.5;V. Schenkung unter Auflage, §§ 525–527 BGB;234
8.1.6;VI. Schenkung eines Grundstücks als vorweggenommene Erbfolge;234
8.2;B. Schenkungsteuerliche Auswirkungen;235
8.2.1;I. Verhältnis zur Erbschaftsteuer;235
8.2.2;II. Entstehung der Steuer;235
8.2.2.1;1. Allgemeines;235
8.2.2.2;2. Bei Grundstücken;235
8.2.2.3;3. Bei mittelbaren Grundstücksschenkungen;236
8.2.3;III. Vorschenkungen;237
8.2.4;IV. Stundung nach § 25 ErbStG;237
8.2.5;V. Gestaltung von Schenkungen ;239
8.2.5.1;1. Normalfälle;239
8.2.5.2;2. Schenker übernimmt die Schenkungsteuer;241
8.2.5.3;3. Auswirkungen persönlicher Umstände auf die Höhe der Steuer bei reinen Schenkungen;242
8.2.5.4;4. Mittelbare Grundstücksschenkungen;244
8.2.5.5;5. Gemischte Schenkung von Grundstücken;246
8.2.5.6;6. Schenkungen unter Auflagen;248
8.2.5.7;7. Vorbehaltsnießbrauch;250
8.2.5.8;8. Gemischte Schenkung und Duldungsauflage;252
8.2.5.9;9. Gestaltung einer Grundstücksschenkung von Ehegatten an ein Kind;253
8.2.5.10;10. Unentgeltliche Einräumung eines Erbbaurechtes oder zu niedrige Festsetzung des Erbbauzinses;254
8.3;C. Einkommensteuerliche Auswirkungen;255
8.3.1;I. Entgeltlicher Erwerb eines Grundstücks;255
8.3.1.1;1. Auswirkungen beim Erwerber;255
8.3.1.2;2. Auswirkungen beim Verkäufer;258
8.3.2;II. Vorweggenommene Erbfolge – Allgemeines;259
8.3.3;III. Unentgeltlicher Erwerb von Grundstücken ;259
8.3.3.1;1. Vorliegen unentgeltlicher Grundstücksübertragungen;259
8.3.3.2;2. Auswirkungen der unentgeltlichen Grundstücksübertragung;260
8.3.4;IV. Mittelbare Grundstücksschenkung;262
8.3.5;V. Gemischte Schenkung;262
8.3.5.1;1. Aufteilung in entgeltlichen und unentgeltlichen Teil;263
8.3.5.2;2. Übertragung von Grundstücken des Privatvermögens;264
8.3.5.3;3. Übertragung von Betriebsgrundstücken;268
8.3.6;VI. Schenkung unter Auflage;271
8.3.6.1;1. Übertragung von Grundstücken imPrivatvermögen;271
8.3.6.2;2. Übertragung von Betriebsgrundstücken;276
9;Stichwortverzeichnis;278
Bewertung von Grundstücken.- Erwerb tines Grundstücks von Todes wegen.- Schenkung eints Grundstücks.
6. Erbauseinandersetzung, §§ 2042 ff. BGB (S. 153-154)
Die Erbengemeinschaft ist wegen der fehlenden Rechtsfähigkeit und der genannten Beschränkungen der Miterben unpraktisch und erschwert die ungehinderte Nutzung oder wirtschaftliche Verwertung des Erbes. Daher ist die Erbengemeinschaft grundsätzlich nicht auf Dauer, sondern auf Auseinandersetzung angelegt. Jeder Miterbe kann grundsätzlich jederzeit Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB), Ausnahmen ergeben sich aus den §§ 2043–2045 BGB. Vor der Verteilung des Nachlasses unter den Miterben gemäß § 2047 BGB sind alle noch ausstehenden Rechtsgeschäfte zu erledigen und insbesondere gemäß § 2046 BGB sämtliche Nachlassgläubiger zu befriedigen.
Können sich die Erben nicht über die Verteilung des Nachlasses einigen, erfolgt gemäß §§ 2042 Abs. 2, 750 ff. BGB eine Versteigerung des Nachlasses und die Aufteilung des Erlöses entsprechend der Erbquote. Die Einigung der Erben, auf welchen Miterben welcher Nachlassgegenstand übertragen werden soll, erfolgt regelmäßig durch einen Auseinandersetzungsvertrag. Dabei kann auch geregelt werden, dass eine Ausgleichszahlung in den Nachlass erfolgen soll, wenn der Wert des jeweiligen Gegenstandes höher ist als der des Erbanteils. Der Ausgleichsbetrag steht dann dem oder den Miterben zu, denen ein höherer Erbteil zusteht als der von ihnen übernommene Gegenstand wert ist.
Beispiel:
Beim Tod des G am 31.12. gehörten zu seinem Nachlass ein unbelastetes Mietwohngrundstück mit einem Verkehrswert von 1.000.000 € sowieWertpapiere imWert von 750.000 €. S und T erben zu gleichen Teilen. Ein Jahr nach dem Tod von G einigen sich S und G in der Auseinandersetzungsvereinbarung dahingehend, dass S das Grundstück übernimmt. Zum Ausgleich für die wertmäßige Differenz zahlt S 125.000 € in den Nachlass. T übernimmt vereinbarungsgemäß die Wertpapiere und erhält die 125.000 €. Nach der Auseinandersetzung beträgt der Wert beider Anteile nunmehr 875.000 €. Einkommensteuerrechtlich liegt eine Erbauseinandersetzung mit Abfindungszahlung vor. Denkbar ist auch, dass der Ausgleichsbetrag auf mehrere Miterben verteilt wird oder dass mehrere Miterben einen Ausgleich für eineWertverschiebung in den Nachlass einbringen und ein oder mehrere andere Miterben sämtliche Ausgleichsbeträge erhalten.
7. Teilungsanordnung, § 2048 BGB
In der Verteilung der Nachlassgegenstände sind die Erben grundsätzlich frei. Möchte der Erblasser aber selbst bestimmen, wer welchen Nachlassgegenstand erhalten soll, kann er bereits in seiner Verfügung von Todes wegen Anordnungen über die Verteilung treffen (§ 2048 BGB). Die Teilungsanordnung hat ebenso wie ein Vermächtnis nur schuldrechtliche Wirkung. Wenn also der Erblasser in einer Teilungsanordnung das zum Nachlass gehörende Grundstück für einen bestimmten Erben vorsieht, wird dieser nicht durch den Erbfall Eigentümer des Grundstücks. Ihm steht lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übereignung gegen die Erbengemeinschaft zu (zu der er selbst gehört). Jeder Miterbe hat Anspruch auf Einhaltung des angeordneten Teilungsmodus. Allerdings können die Miterben sich über eine Teilungsanordnung des Erblassers hinwegsetzen und eine davon abweichende Teilung vornehmen, sofern dies einvernehmlich geschieht.
III. Erwerb von Todes wegen durch Vermächtnis
1. Vermächtnis – Begriff und Abgrenzung
Gemäß § 1939 BGB kann der Erblasser durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden. Dieser Vermögensvorteil wird als Vermächtnis bezeichnet. Anders als der Erbe ist der Vermächtnisnehmer nicht mit dinglicher Wirkung am Nachlass beteiligt, sondern erhält gemäß § 2174 BGB nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf den vermachten Gegenstand, wie z.B. das Grundstück.