Hartmann | Urheberrecht in der Bildungspraxis | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 120 Seiten, PDF, Format (B × H): 148 mm x 210 mm

Reihe: Perspektive Praxis

Hartmann Urheberrecht in der Bildungspraxis

Leitfaden für Lehrende und Bildungseinrichtungen

E-Book, Deutsch, 120 Seiten, PDF, Format (B × H): 148 mm x 210 mm

Reihe: Perspektive Praxis

ISBN: 978-3-7639-5442-1
Verlag: wbv Media
Format: PDF
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)



Texte, Dateien, Bilder, Musik: Medien spielen auch in vielen Weiterbildungsangeboten eine wichtige Rolle. Welche Urheberrechte müssen bei der Nutzung von Medien beachtet werden? Der Band informiert über die urheberrechtlichen Grundlagen und Fallstricke. Das Themenspektrum reicht von den urheberrechtlichen Grundlagen für die Nutzung von Inhalten und Bildern über Rahmenvereinbarungen mit Verwertungsgesellschaften bis zum Umgang mit Open Educational Resources und Creative-Commons-Lizenzen.
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Autoren/Hrsg.


Weitere Infos & Material


Vorbemerkungen
Einleitung
1. Welche Rechte hat der Ersteller eines Werkes? Verwertungsrechte und Nutzungen - Einführung in das Urheberrecht
1.1 Schutzbereiche - Was ist geschützt?
1.2 Urheberrechte - Was sind die wichtigsten Urheberpersönlichkeits- und Verwertungs- rechte?
1.3 Rechteinhaber - Wer hat die Rechte?
2. Was muss der Nutzer beachten? Nutzungen und deren Handhabung in der Weiterbildungspraxis
2.1 Lizenzierung
2.2 Rahmenverträge der Bildungseinrichtungen
2.3 Schrankenregeln allgemein
2.4 Schrankenregeln konkret
2.5 Materialien von Schulbuchverlagen
2.6 Musiknoten
2.7 Veranstaltungsbilder
3. Neue Medien - neue Rechte? Open Access, Open Educational Resources und "freie" Lizenzen
3.1 Open Access
3.2 Creative Commons
3.3 Golden Road und Green Road
3.4 Neue Green-Open-Access-Regel im deutschen Urheberrecht (Zweitveröffentlichungsrecht)
3.5 Open Educational Resources
Quellen, Ansprechpartner, Institutionen
Glossar
Auszugsweiser Abdruck von Gesetzestexten
Literatur
Abbildungen und Tabellen
Zusammenfassung/Abstract
Autorenportrait


1. Welche Rechte hat der Ersteller eines Werkes?
Verwertungsrechte und Nutzungen – eine Einführung in das Urheberrecht Das Urheberrecht hat einen großen und oft unterschätzten Wirkungsbereich. So muss sich nicht nur um urheberrechtliche Belange wie Lizenzrechte, Exklusiv- oder einfache Rechte und Nutzungsgebühren kümmern, wer ein Kino betreibt, Lesungen veranstaltet oder Songs covert, nein, dieses Thema ist auch in der Erwachsenen-/Weiterbildung wie auch in anderen Bildungsbereichen für Lehrende und Bildungseinrichtungen allgegenwärtig. Denn das Kopieren von Kursmaterial, welches an die Teilnehmenden verteilt wird, das auszugsweise Einscannen von Fachbüchern, das Verwenden von Grafiken und Logos in Skripten, das Abspielen von Musikausschnitten, das Zeigen von Bildern, Fotos und Filmen zu Kurszwecken stellen Nutzungshandlungen dar, welche urheberrechtlich relevant sind und somit bestimmten Voraussetzungen und Konsequenzen unterliegen. In diesem Kapitel wird der Leser überblicksartig in das Urheberrecht und dessen Systematik eingeführt. Dies soll dem Leser als Orientierung dienen bei der Einordnung der praktischen und urheberrechtsrelevanten Alltagsproblematiken aus dem Bereich der (Weiter-)Bildung in die Struktur der urheberrechtlichen Normen. Es soll ein Verständnis für die Intentionen des Gesetzgebers und die gesetzlichen Erfordernisse geschaffen werden. Dabei wird es zunächst um die Rechte des Urhebers gehen, während dann in späteren Abschnitten dargestellt wird, was derjenige beachten sollte, der fremdes Lehrmaterial u.a. für seine Lehrveranstaltungen und Kurse nutzt (Lizenzen, Schrankenregeln). DEFINITION Urheberrecht – Was ist das? Das Urheberrecht soll die geistig-schöpferischen Leistungen von Urhebern hinsichtlich der Nutzung dieser Leistungen durch Dritte schützen, indem der Urheber zum einen grundsätzlich frei entscheiden können soll, wer seine Leistungen nutzen darf. Zum anderen soll er für diese Nutzungen eine Vergütung erhalten. In der weiteren Verwertungskette können auch Rechteinhaber wie Verlage, Bildungseinrichtungen, Arbeit- und Auftraggeber in den Urheberschutz einbezogen werden. Anhand der gesetzlichen Normierung ergeben sich für den Urheber die zentralen Fragestellungen, welche zugleich die Themenschwerpunkte des Kapitels bilden: ? Was ist geschützt? Habe ich ein Recht im Sinne des Urheberrechts? Was ist ein „Werk“? (? Kap. 1.1) ? Welche Urheberrechte gibt es? Wie kann ich das Werk verwerten – welche Entscheidungen kann ich als Urheber treffen? (? Kap. 1.2) ? Wer ist Rechteinhaber? Gibt es außer mir möglicherweise noch weitere Rechteinhaber – z.B. die Bildungseinrichtung, bei der ich angestellt bin? (? Kap. 1.3) 1.1 Schutzbereiche – Was ist geschützt? Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) besagt, dass die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes genießen (§ 1 UrhG). Gemeint sind nach § 2 UrhG u.a. Sprachwerke, die kreativer Ausdruck geistiger Leistung und damit gesetzlich ein „Werk“ sind. Im Folgenden wird erläutert, was alles unter den Begriff „Werk“ und damit in den Schutzbereich des Urheberrechtsgesetzes fällt. Denn nicht alle geistigen Schöpfungen sind Gegenstand des Urheberrechts: Erfindungen beispielsweise, welche ebenfalls eine geistige (Ingenieurs-)Leistung darstellen, werden von einem anderen Bereich des Immaterialgüterschutzes erfasst, dem Patentgesetz. Bei Immaterialgütern wie urheberrechtlichen Werken oder Patenten ist, allgemein formuliert, die gesetzgeberische Intention, dass bestimmte geistige Leistungen vor der unerlaubten Nutzung durch Dritte geschützt werden sollen. Die Schutzbereiche des geistigen Eigentums (? Definition) erfahren damit ähnlich dem dinglichen Eigentum (an einem Auto, einem Mantel) eine herausgehobene Rechtsposition. Geistiges Eigentum Das „geistige Eigentum“ wird in Diskussionen häufig angeführt, dabei ist es ein juristisch schillernder und sehr weitgefasster Begriff. Ein Gesetz zum Schutz geistigen Eigentums an sich besteht nicht, denn nicht jede geistige Leistung genießt gesetzlichen Schutz. Zudem fällt dieser Begriff in verschiedene Rechtsgebiete – er findet Anwendung z.B. im Markenrecht, im Patentrecht, im Designrecht. Deshalb ist dieser Begriff nicht nur mit kurzen Worten zu erläutern. International ist der Rechtsbegriff Intellectual Property (IP) weithin etabliert. Der Begriff „geistiges Eigentum“ signalisiert, dass das Urheberrecht hinsichtlich seiner vermögenswerten Elemente (Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung) in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie nach Artikel 14 Grundgesetz (GG) fällt. Schon früh hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den deutschen Gesetzgeber dazu verpflichtet, dem Urheber das „vermögenswerte Ergebnis der schöpferischen Leistung“ zuzuordnen und „ihm die Freiheit einzuräumen, in eigener Verantwortung darüber verfügen zu können“ (BVerfGE 31, S. 229 [240ff.]; 31, S. 270 [272]; 49, S. 382 [392]; 79, S. 29 [40]). Ähnlich vom Grundgesetz unter „geistigem Eigentum“ geschützt sind die Vermögens- und Verwertungsrechte des Patent- und Markenrechts. Schränkt der Gesetzgeber die urheberrechtlichen Verfügungsrechte etwa durch Schrankenregelungen im Urheberrechtsgesetz – gesetzliche Ausnahmeregelungen, nach denen die Nutzer auch ohne die Erlaubnis des Urhebers das Werk verwenden dürfen (? Kap. 2.3) – ein, so bleibt zumeist das urheberrechtliche Beteiligungsgebot aufrecht, d.h. Urheber müssen grundsätzlich auch bei Schrankennutzungen an der Verwertung ihrer schöpferischen Leistung hinreichend finanziell beteiligt werden. DEFINITION Geistiges Eigentum Unter dem Sammelbegriff „geistiges Eigentum” finden sich verschiedene Rechtsbereiche, die in der Regel zwei Gemeinsamkeiten aufweisen: Erstens gewähren die Rechtsbereiche Schutz für immaterielle Leistungen und Güter. Zweitens wirken sie rechtlich ähnlich wie das Eigentum an Sachen. Beispiele für Rechtsgebiete unter dem Dach geistigen Eigentums sind das Urheberrecht, das Patentrecht und das Markenrecht. Eine einheitliche Definition des geistigen Eigentums fehlt in Deutschland, auch weil kein Gesetz zum geistigen Eigentum vorhanden ist. In Deutschland sind folgende schöpferische Leistungen als „geistiges Eigentum“ gesetzlich geschützt (Schutzgegenstand): Schutzgegenstand Gesetz (mit Abkürzung) Registrierung erforderlich? Bsp. Schutzbereiche Werke und bestimmte Investitionen Urheberrechtsgesetz (UrhG): Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte nein Texte, Musik, Fotografien, Zeichnungen, Software, Datenbanken Erfindungen Patentgesetz (PatG) ja, z.B. beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) gewerbliche technische Entdeckungen Marken, geschäftliche Bezeichnungen, geografische Herkunftsangaben Markengesetz (MarkenG): Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen häufig ja, Ausnahmen z.B. bei bereits allgemein sehr bekannten Marken kennzeichnende Namen, Logos, Abbildungen Designs Designgesetz (DesignG): Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design ja, deutsches Patent- und Markenamt (DPMA) Gestaltung einer Fläche, Gestaltung eines dreidimensionalen Gegenstands, konkret z.B. Produktdesigns, Verpackungen, Layout einer Webseite, Schriftfonts/typografische Schriftzeichen (eigene) Bildnisse Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG/KUG): Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie nein Auf Fotografien...


Thomas Hartmann ist Jurist, Dozent der beruflichen Weiterbildung und Lehrbeauftragter an Universitäten und Hochschulen.


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