Hock | Die neue Entgeltordnung nach TVöD-VKA | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 432 Seiten, E-Book

Reihe: Haufe Fachbuch

Hock Die neue Entgeltordnung nach TVöD-VKA

Die neuen Eingruppierungsregelungen korrekt umsetzen
1. Auflage 2017
ISBN: 978-3-648-09591-1
Verlag: Haufe
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark

Die neuen Eingruppierungsregelungen korrekt umsetzen

E-Book, Deutsch, 432 Seiten, E-Book

Reihe: Haufe Fachbuch

ISBN: 978-3-648-09591-1
Verlag: Haufe
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark



Unter Mitarbeit von Klaus Beckerle, Sylvana Donath, Dirk Riekers und Antje Teichert Seit 1. Januar 2017 ist die neue Entgeltordnung in Kraft. Im Eingruppierungsrecht wurden für zahlreiche Berufe Veränderungen vorgenommen und nicht mehr zeitgemäße Tätigkeitsmerkmale gestrichen. Von dieser neuen Entgeltordnung kann eine Vielzahl der Beschäftigten profitieren, z. B. Beschäftigte in Pflege- und Gesundheitsberufen, in der allgemeinen Verwaltung, in der IT. Der Autor bietet Ihnen praxisorientierte Erläuterungen, die auf Juristendeutsch verzichten. So setzen Sie die Neuerungen schnell und rechtssicher um. Inhalte: - Die neue Entgeltordnung für den öffentlichen Dienst - Alle wesentlichen Neuregelungen und die Konsequenzen für die Praxis - Besonderheiten für spezielle Berufsgruppen - Differenzierung der Entgeltgruppe 9 in 9a, 9b und 9c - Neue P-Tabelle im Pflegebereich  mit den Entgeltgruppen P5 bis P16 - Bewertungsgrundlagen und Verfahrenshinweise - Eingruppierung, Höhergruppierung und HerabgruppierungArbeitshilfen online: - Text der neuen Entgeltordnung

Prof. Dr. Klaus Hock ist Professor für Arbeits- und Zivilrecht an der FH Kehl, Hochschule für öffentliche Verwaltung. Zudem hält er als Dozent Praktiker-Seminare im Arbeits-, Tarif- sowie Betriebsverfassungsrechts. Darüber hinaus ist er Fachbuchautor und Herausgeber von Publikationen zum Thema.
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Autoren/Hrsg.


Weitere Infos & Material


Einleitung

Eingruppierung in der Übergangszeit bis zum Inkrafttretender neuen Entgeltordnung

Entfallene Regelungen

Beibehaltung bisheriger Eingruppierungsgrundsätze und der Wertigkeiten von Tätigkeitsmerkmalen - redaktionelle Änderungen
- Bewertungsverfahren, Arbeitsvorgang, Tarifautomatik
- Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen
- Beibehaltung unbestimmter Rechtsbegriffe und bisheriger Tatbestandsmerkmale
- Der 'sonstige Beschäftigte'
- Redaktionelle Änderungen

Wesentliche Neuregelungen
- Öffnung der Entgeltgruppen 4 und 7
- Betonung des Ausbildungsbezuges
- Neustrukturierung der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 2 bis 4
- Die Aufspaltung der Entgeltgruppe 9 in die neuen Entgeltgruppen 9a, 9b und 9c
- Modernisierung der Tätigkeitsmerkmale aufgrund technischer Entwicklungen oder Wandel des Berufsbildes
- Höhere Eingruppierungen
- Entgeltgruppe 13 mit Zulage (§ 29c Abs. 1 TVÜ-VKA)

Die Entgeltordnung - Allgemeine Grundsätze
- Die Entgeltordnung als Instrument der Arbeitsbewertung
- Rechtscharakter der Entgeltordnung
- Vollständigkeitsprinzip der Entgeltordnung
- Aufbau der Entgeltordnung
- Protokollerklärungen, Klammerzusätze, Niederschriftserklärungen

Übersicht über Aufbau und Struktur der neuen Entgeltordnung

Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen)
- Nummer 1: Vorrang spezieller Tätigkeitsmerkmale
- Nummer 2: Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person
- Nummer 3: Wissenschaftliche Hochschulbildung
- Nummer 4: Hochschulbildung
- Nummer 5: Anerkannte Ausbildungsberufe
- Nummer 6: Übergangsregelungen zu in der DDR erworbenen Abschlüsse
- Nummer 7: Ausbildungs- und Prüfungspflicht
- Nummer 8: Geltungsausschluss für Lehrkräfte
- Nummer 9: Unterstellungsverhältnisse
- Nummer 10: Ständige Vertreter

Teil A Abschnitt I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale - Überblick

Teil A Abschnitt I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale Ziffer 1 (Entgeltgruppe 1 - einfachste Tätigkeiten)
- Einführung der EG 1 am 1.10.2005
- Geltungsbereich der Entgeltgruppe 1 in der Entgeltordnung
- Auslegung und Bedeutung des Tätigkeitsmerkmals 'einfachst'
- Die Beispielsmerkmale im Einzelnen
- Vorgehen bei der Eingruppierung in die EG 1

Teil A Abschnitt I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale Ziffer 2 (Entgeltgruppen 2 bis 9a - handwerkliche Tätigkeiten)
- Allgemeines
- Die Tätigkeitsmerkmale im Einzelnen

Teil A Abschnitt I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale Ziffer 3 (Entgeltgruppen 2 bis 12 - Büro-, Buchhalterei, sonstiger Innen- und Außendienst)
- Allgemeines
- Entgeltgruppen 2 bis 4
- Entgeltgruppen 5 bis 9a
- Entgeltgruppen 9b bis 12

Teil A Abschnitt I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale Ziffer 4 (Entgeltgruppen 13 bis 15)
- Allgemeines
- Entgeltgruppe 13
- Entgeltgruppe 14
- Entgeltgruppe 15

Teil A Abschnitt II Spezielle Tätigkeitsmerkmale
- Bezügerechner
- Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik
- Ingenieure
- Meister
- Techniker
- Vorlesekräfte für Blinde

Teil B Besonderer Teil - Allgemeines und Überblick

Teil B Besonderer Teil - Abschnitt I-X
- Abschnitt I und II: Apotheker, Ärzte und Zahnärzte
- Abschnitt III: Beschäftigte in Bäderbetrieben
- Abschnitt IV: Baustellenaufseher
- Abschnitt V: Beschäftigte in Bibliotheken, Büchereien, Archiven, Museen
- Abschnitte VI-X: Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst u. a.

Teil B Besonderer Teil - Abschnitt XI Ziffer 1 bis 3: Beschäftigte in der Pflege (Antje Teichert)
- Tarifliche Einbettung und Überblick
- Ziffer 1 - Beschäftigte in der Pflege
- Ziffer 2 - Leitende Beschäftigte in der Pflege
- Ziffer 3 - Lehrkräfte in der Pflege

Teil B Besonderer Teil - Abschnitt XI Ziffer 4 bis 21 (Sylvana Donath)
- Vorbemerkung zu medizinischen Hilfsberufen
- Kardiotechnikerinnen und Kardiotechniker (Ziffer 4)
- Diätassistentinnen und Diätassistenten (Ziffer 5)
- Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten (Ziffer 6)
- HNO-Audiologie-Assistentinnen und -Assistenten (Ziffer 7)
- Logopädinnen und Logopäden (Ziffer 8)
- Masseure und medizinische Bademeister (Ziffer 9)
- Medizinisch-technischer Assistentinnen und Assistenten (Ziffer 10)
- Medizinische Dokumentarinnen und Dokumentare (Ziffer 11)
- Medizinische und Zahnmedizinische Fachangestellte (Ziffer 12)
- Orthoptistinnen und Orthoptisten (Ziffer 13)
- Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte (Ziffer 14)
- Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten (Ziffer 15)
- Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten (Ziffer 16)
- Präparationstechnische Assistentinnen und Assistenten (Ziffer 17)
- Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Ziffer 18)
- Zahntechnikerinnen und Zahntechniker (Ziffer 19)
- Leitende Beschäftigte (Ziffer 20)
- Lehrkräfte an staatl. anerk. Lehranstalten für medizinische Berufe (Schulen) (Ziffer 21)

Teil B Besonderer Teil - Abschnitt XII bis XXIV
- Beschäftigte in Häfen/Fährbetrieben und Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen
- Abschnitt XIV: Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst
- Abschnitt XV bis XXI: Beschäftigte in der Konservierung u. a.
- Abschnitt XXIV: Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst

Teil B Besonderer Teil - Abschnitt XXV: Beschäftigte in Sparkassen (Dirk Riekers)
- Vorbemerkung
- 'Allgemeine Tätigkeitsmerkmale' für die Beschäftigten in Sparkassen
- Beschäftigte in der Kundenberatung
- Führungskräfte in Sparkassen

Teil B Besonderer Teil - Abschnitte XXVI bis XXXII

- Abschnitt XXVI: Technische Assistenten sowie Chemotechniker
- Abschnitt XXVII: Beschäftigte an Theatern und Bühnen
- Abschnitt XXVIII: Tierärzte
- Abschnitt XXIX: Vermessungsingenieure
- Abschnitt XXX: Vermessungstechniker sowie Geomatiker
- Abschnitt XXXI: Vorsteher von Kanzleien
- Abschnitt XXXII: Zeichner

Anhang: Regelungskompetenzen

Zulagen
- Techniker-, Meister- und Programmiererzulage
- Vergütungsgruppenzulagen, Entgeltgruppenzulagen
- Heimzulage
- Beschäftigte in Gesundheitsberufen
- Beschäftigte im Vollstreckungsdienst
- Erschwerniszulagen/-zuschläge
- Zulage für Vorarbeiter und Vorhandwerker

Allgemeine Grundlagen und Grundsätze der Eingruppierung bei Beschäftigten
- Funktion und Bedeutung der Eingruppierung

- Geltungsbereich der Eingruppierungsregelungen

- Auslegung von Eingruppierungsnormen

- Die §§ 12, 13 TVöD (VKA) als Grundnormen der Eingruppierung

- Grundsatz der Tarifautomatik

- Eingruppierungserhebliche Tätigkeiten

- Unerhebliche Kriterien für die Eingruppierung

Direktionsrecht des Arbeitgebers

- Allgemeines

- Besonderheiten aufgrund der Überleitung in die neue Entgeltordnung

Hineinwachsen in eine höherwertige Tätigkeit (§ 13 TVöD-VKA) 319

Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (§ 14 TVöD)

- Die Grundregelung des § 14 TVöD

- Auswirkungen durch die neue Entgeltordnung ab 1.1.2017

-

Auf Dauer übertragene höherwertige Tätigkeit - Arbeitsvertragsänderung

Bewertungsverfahren

- Beispielhafte Darstellung eines Höhergruppierungsverfahrens in der Praxis

- Übersicht über das Bewertungsverfahren

- Der Arbeitsvorgang als Bewertungsgrundlage

- Die Bewertung des Arbeitsvorgangs

- Weitere Verfahrenshinweise - Sonderfälle

Höhergruppierung § 17 Abs. 4 TVöD

- Voraussetzungen

- Zuordnung der Stufe

- Stufenlaufzeit bei Höhergruppierung

- Garantiebetrag

- Rückwirkende 'Höhergruppierung' bei Vorliegen eines Bewertungsirrtums

Herabgruppierung (Rückgruppierung)
- Fallgestaltungen einer Herabgruppierung
- Stufenzuordnung und Stufenlaufzeit bei der Herabgruppierung

Darlegungs- und Beweislast in Eingruppierungsstreitigkeiten

Die Beteiligung der Personalvertretung bei der Eingruppierung, Höhergruppierung sowie Herabgruppierung

- Übersicht über die Mitbestimmungstatbestände

- Mitbestimmung bei der Eingruppierung

- Mitbestimmung bei einer Höhergruppierung

- Mitbestimmung bei einer Herabgruppierung (Rückgruppierung)
- Auswirkungen einer unterlassenen Personalvertretungsbeteiligung

Die Überleitung in die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA (Klaus Beckerle)
- Grundsatz (§ 29 TVÜ-VKA)

- Besitzstandsregelungen (§ 29 a TVÜ-VKA)

- Höhergruppierungen (§ 29b TVÜ-VKA)

- Besondere Überleitungsregelungen (§ 29c TVÜ-VKA)

- Überleitung in die Anlage E zum BT-K und zum BT-B (§ 29d TVÜ-VKA)

Stichwortverzeichnis


Einleitung

Am 1.1.2017 ist die Entgeltordnung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) in Kraft getreten. Sie löste die Eingruppierungsregelungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) einschließlich der Vergütungsordnung ab. Seit dem 1.4.1961 bestimmte der BAT/BAT-O mehr als 40 Jahre die Rechtsverhältnisse der Angestellten im öffentlichen Dienst. Angesichts der zunehmenden Kritik an der Komplexität wie Kostenstruktur der Regelungen des BAT/BAT-O waren sich die Tarifvertragsparteien einig, dass eine umfassende Reform des öffentlichen Dienstrechtes dringend notwendig ist. Es galt, den als antiquiert empfundenen BAT/BAT-O durch ein neues, modernes Tarifrecht abzulösen. Am dringendsten wurde der Reformierungsbedarf im Bereich der Eingruppierung empfunden. Die bisherigen Eingruppierungsregelungen für Angestellte und Arbeiter in der Vergütungsordnung Anlage 1a und Anlage 1b sowie in den Lohngruppenverzeichnissen waren außerordentlich umfangreich, vielgestaltig und derart komplex, dass selbst erfahrene Praktiker Probleme bei der Umsetzung hatten. So enthielt die Anlage 1a und Anlage 1b etwa 17.000 Merkmale, u. a. auch so bedeutsame wie das des Bisamrattenjägers. Daher vereinbarten sie in der Prozessvereinbarung vom 9.1.2003, das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes grundlegend neu zu gestalten. Der Modernisierungsprozess sollte bis zum 31.1.2005 abgeschlossen sein. Die Verhandlungen erwiesen sich jedoch angesichts der Komplexität der Materie als außerordentlich schwierig. Aufgrund der Kündigung der gesondert kündbaren Arbeitszeitvorschriften des BAT/BAT-O am 25.3.2004 seitens der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) erklärten die Gewerkschaften die Verhandlungen mit der TdL für gescheitert und setzten die Verhandlungen alleine mit Bund und VKA fort. Diese Verhandlungen führten schließlich zum Abschluss des TVöD, der am 1.10.2005 in Kraft trat.

Ursprünglich war bei den Reformverhandlungen beabsichtigt, mit dem neuen Tarifrecht zeitgleich das als veraltet und überholt angesehene Eingruppierungsrecht zu reformieren. Hierzu wurde auch eine eigene Projektgruppe »Eingruppierung« eingerichtet. Es wurde auch eine Einigung über einige Eckpunkte erzielt wie:

Einführung einer neuen Entgeltgruppe 1,

Erhalt der Tarifautomatik,

Anknüpfung des Bewertungsverfahrens am Arbeitsvorgang und an der überwiegend auszuübenden Tätigkeit,

Abschaffung der Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege.

Es zeigte sich jedoch, dass das Ziel, das bisherige Eingruppierungsrecht unter Ablösung der Vergütungsordnungen und der Lohngruppenverzeichnisse durch ein neues eigenständiges transparentes Eingruppierungsrecht zu ersetzen, innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens nicht zu verwirklichen war. Daher einigten sich zunächst die Tarifvertragsparteien des TVöD und später des TV-L darauf, bei Inkrafttreten des neuen Tarifrechts die bisherigen Eingruppierungsregelungen vorläufig beizubehalten und die Verhandlungen über das neue Eingruppierungsrecht gesondert fortzuführen.

Dementsprechend waren die Regelungen zur Eingruppierung in den §§ 12 und 13 TVöD nicht belegt. Es hieß dort, dass die Eingruppierung und die Eingruppierung in besonderen Fällen im Zusammenhang mit der Entgeltordnung geregelt werden.

Im Jahre 2006 wurden im Bereich des TVöD von Seiten des Bundes, der VKA und den Gewerkschaften Kommissionen gebildet. Diese haben 2007 die Verhandlungen zur neuen Entgeltordnung aufgenommen. Nach und nach hat man sich angesichts der Schwierigkeit und Komplexität der Materie nach erfolglosen Versuchen einer Neukonzeption des Eingruppierungsrechtes von der Idealvorstellung eines völlig neuen Eingruppierungsrechtes verabschiedet und im Rahmen der Tarifeinigung vom 27.2.2010 eine Prozessvereinbarung zur Fortführung der Tarifverhandlungen über eine Entgeltordnung zum TVöD abgeschlossen. Grundlage der weiteren Verhandlungen sollten die bisherigen Eingruppierungsgrundsätze, die Tätigkeitsmerkmale des allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT/BAT-O und die zusätzlichen Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Angestelltengruppen bilden.

Im Bereich der TdL verlief die Entwicklung ähnlich. Man hat die Verhandlungen zur neuen Entgeltordnung nach dem Inkrafttreten des TV-L am 1.11.2006 zunächst nicht aufgenommen. In der Folge fanden Tarifgespräche statt zur Klärung, ob überhaupt eine Grundlage für die Aufnahme von erfolgversprechenden Tarifverhandlungen bestand. Auch hier setzte sich die Erkenntnis durch, dass die beiderseitigen Vorstellungen von einem neuen, innovativen und modernen Eingruppierungsrecht sehr weit auseinanderlagen und auch die Kostenneutralität nicht gewahrt war. Man verabschiedete sich daher – wie auch im Bereich des Bundes und der VKA – vom Vorhaben einer völligen Neukonzeption des Eingruppierungsrechtes und einigte sich im Rahmen der Entgeltrunde 2009 auf einen konzeptionellen Neuansatz der Herangehensweise zur Schaffung der neuen Entgeltordnung.

Diese »kleine« Lösung strebte in der Hauptsache eine redaktionelle Bereinigung und Überarbeitung des bestehenden Eingruppierungssystems an. Es wurde also sowohl hinsichtlich der zentralen Eingruppierungsvorschriften als auch hinsichtlich der Tätigkeitsmerkmale auf Bewährtem aufgesetzt, das aber redaktionell bereinigt und »entschlackt« werden sollte. Trotz dieses reduzierten Ansatzes gestalteten sich die folgenden Tarifverhandlungen schwierig. Im Rahmen der Entgeltrunde 2011 ist die endgültige Einigung über die Eckpunkte der neuen Entgeltordnung auf der Basis der alten Tätigkeits- und Einreihungsmerkmale und der zentralen Eingruppierungsvorschrift erzielt worden. Die neue Entgeltordnung zum TV-L trat zum 1.1.2012 in Kraft.

Nach der Einführung der Entgeltordnung im Bereich der Länder kam es beim Bund angesichts der Ähnlichkeit der Organisationsstruktur, die auch schon im BAT eine gemeinsame Vergütungsordnung zur Folge hatte, im August 2011 zu einer Grundsatzentscheidung, dass die Entgeltordnung im Bund sich an der Regelung in den Ländern orientiert unter Berücksichtigung bundesspezifischer Belange. Trotz dieser Grundsatzentscheidung zogen sich die weiteren Verhandlungen in die Länge. Erst am 5.9.2013 konnten in einem Spitzengespräch zwischen der Gewerkschaftsseite und dem Bund die letzten Themenschwerpunkte zur Entgeltordnung, die noch nicht geeint waren, geregelt werden. Die Redaktionsverhandlungen konnten allerdings entgegen der ursprünglichen Absicht im Jahr 2013 nicht abgeschlossen werden. Erst mit Rundschreiben vom 19.2.2014 wurde der Tarifvertrag über die neue Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) und die Änderungstarifverträge Nr. 9 zum TVöD, Nr. 16 zum TVöD-BT-V und Nr. 7 zum TVÜ-Bund bekannt gegeben. Obgleich sich die neue Entgeltordnung (Bund) an der Regelung der Länder orientierte und im Ansatz darauf aufbaute, stellt sie materiell eine deutliche Fortentwicklung dar. Neben einer konsequenteren Entschlackung – von den bisherigen 3000 Tätigkeitsmerkmalen sind 2000 entfallen – sind die Tätigkeitsmerkmale weitgehender modernisiert worden und das alte Übergangsrecht konsequenter gestrichen worden. Anders als im TV-L wurde ein eigenständiger Tarifvertrag, der Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vereinbart. Die neue Entgeltordnung des Bundes ist die Anlage 1 zum TV EntgO Bund. Die Entgeltordnung Bund trat rückwirkend zum 1.1.2014 in Kraft.

Im Bereich der VKA verständigte man sich nach zahlreichen weiteren Gesprächen am 21.10.2013 auf ein gemeinsames Papier, in welchem die Eckpunkte für eine Entgeltordnung der VKA festgehalten wurden. Eckpunkte waren hierbei die künftigen allgemeinen Tätigkeitsmerkmale, die Allgemeinen Eingruppierungsvorschriften, Regelungskompetenzen, die Struktur der Entgeltordnung mit der Gliederung in einen allgemeinen und spartenbezogene besondere Teile, Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen), Allgemeine Tätigkeitsmerkmale, Streichung, Zuordnung und Verhandlung von Tätigkeitsmerkmalen, die Spreizung der Entgeltgruppe 9 in 9a, 9b, 9c, das Übergangsrecht sowie eine angemessene Kompensation für die Kosten der Entgeltordnung. Eine pauschale Zuordnung der bisherigen Eingruppierungsmerkmale in die Entgeltordnung unter Berücksichtigung von früheren Bewährungsaufstiegen sollte im Gegensatz zur Entgeltordnung der Länder und des Bundes nicht erfolgen. Bis zum Abschluss einer Entgeltordnung für die kommunalen Arbeitgeber dauerte es dann aufgrund des teilweise erheblichen Modernisierungs- bzw. Anpassungsbedarfs weitere zweieinhalb Jahre. Erst in der Tarifrunde 2016 konnte die Entgeltordnung als Bestandteil der Tarifeinigung vom 29.4.2016 vereinbart werden.1 Im Anschluss an die grundsätzliche Einigung auf die Entgeltordnung VKA wurden im August und September 2016 noch Redaktionsverhandlungen geführt. So wie die Entgeltordnung des Bundes eine deutliche inhaltliche Fortentwicklung der Regelungen der Entgeltordnung der Länder mit sich brachte, stellt die Entgeltordnung (VKA) eine nochmals weitergehendere inhaltliche Fortentwicklung des Eingruppierungsrechts hinsichtlich Überarbeitungstiefe und Änderungsumfang dar. Die...


Hock, Klaus
Prof. Dr. Klaus Hock ist Professor für Arbeits- und Zivilrecht an der FH Kehl, Hochschule für öffentliche Verwaltung. Zudem hält er als Dozent Praktiker-Seminare im Arbeits-, Tarif- sowie Betriebsverfassungsrechts. Darüber hinaus ist er Fachbuchautor und Herausgeber von Publikationen zum Thema.

Klaus Hock

Prof. Dr. Klaus Hock ist Professor für Arbeits- und Zivilrecht an der FH Kehl, Hochschule für öffentliche Verwaltung. Zudem hält er als Dozent Praktiker-Seminare im Arbeits-, Tarif- sowie Betriebsverfassungsrechts. Darüber hinaus ist er Fachbuchautor und Herausgeber von Publikationen zum Thema.



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