Hoffrichter | Widerlegung der Eigentumsvermutung des § 1006 I 1 BGB durch gegensätzliche Erfahrungswerte | Buch | 978-3-339-11580-5 | sack.de

Buch, Deutsch, 186 Seiten, Format (B × H): 148 mm x 210 mm, Gewicht: 250 g

Reihe: Schriftenreihe Schriften zum Zivilprozessrecht

Hoffrichter

Widerlegung der Eigentumsvermutung des § 1006 I 1 BGB durch gegensätzliche Erfahrungswerte


1. Auflage 2020
ISBN: 978-3-339-11580-5
Verlag: Verlag Dr. Kovac

Buch, Deutsch, 186 Seiten, Format (B × H): 148 mm x 210 mm, Gewicht: 250 g

Reihe: Schriftenreihe Schriften zum Zivilprozessrecht

ISBN: 978-3-339-11580-5
Verlag: Verlag Dr. Kovac


Der weit verbreitete Irrglaube, die Zulassungsbescheinigung Teil II eines Kraftfahrzeuges diene als unmittelbarer Beweis für dessen Eigentum, setzt sich bei Pferdeeigentümern hinsichtlich einer als Annex zum Pferd übereigneten „Eigentumsurkunde“ fort: Da es sich bei dieser ebenfalls nicht um ein Traditionspapier handelt, ist allenfalls eine indizielle Beweisführung über das Pferdeeigentum möglich. Oft stehen andere aussagekräftige Beweismittel nicht zur Verfügung. In einem Rechtstreit zwischen Eigentumsprätendenten wird daher zumeist Rückgriff auf die Rechtsvermutung des § 1006 I 1 BGB genommen werden müssen. Dies erscheint deshalb problematisch, weil die Tiere in der Regel nur zeitweise in der tatsächlichen Sachherrschaft des rechtmäßigen Eigentümers stehen. Die gesetzliche Eigentumsvermutung kommt bei der Anwendung auf Tiere, die keine Haustiere sind, oft zu einem unsachgemäßen Ergebnis.

Im Rahmen der Widerlegung der Eigentumsvermutung kommt der Frage Bedeutung zu, inwieweit die freie richterliche Überzeugung an Erfahrungswissen gebunden ist. Erfahrungssätze werden durch das Erkennen empirischer Zusammenhänge gebildet und haben durch die mittelbare Beweisführung im Wege von Indizien- und Anscheinsbeweisen seit langem Eingang in die richterliche Beweiswürdigung gefunden.

Eine Bindung des Tatrichters an die Verwendung einzelner, gefestigter Erfahrungssätze kann nur erfolgen, wenn deren Anwendung durch das Revisionsgericht überprüfbar wäre. Ein Ansatzpunkt hierfür könnte in dem Gebot einer nachvollziehbaren Begründung aus § 286 I 2 ZPO sowie dem Verbot willkürlicher Entscheidungen gefunden werden. Der Tatrichter ist an die Wirklichkeit gebunden. Der zunehmende wissenschaftliche Fortschritt und die hierauf beruhenden Erkenntnisse von objektiven Feststellungen, die keinen Würdigungsspielraum mehr zulassen, schränken den Umfang der freien (subjektiven) Beweiswürdigung ein. Diese besteht nur da, wo keine objektiven Feststellungen das Beweisergebnis determinieren.

Zur Bestimmung des tatsächlichen Beweiswertes einzelner, für eine Beweisführung des Pferdeeigentums zur Verfügung stehender Indizien wie der Eigentumsurkunde und des Equidenpasses, erfolgt eine Analyse der zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der europarechtlichen Vorgaben.
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