E-Book, Deutsch, 195 Seiten
Ein Leitfaden für die arbeits- und familienrechtliche Praxis
E-Book, Deutsch, 195 Seiten
ISBN: 978-3-86298-097-0
Verlag: Verlag Versicherungswirtschaft
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark
Der Gesetzgeber hat sich entschlossen, diese wesentliche Schnittstelle grundlegend zu reformieren. Mit dem am 3. April 2009 verkündeten und am 1. September 2009 in Kraft getretenen Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs ist der Versuch unternommen worden, dem Rechtsgebiet des Versorgungsausgleichs eine Form zu geben, die es dem Praktiker, ob nun Arbeitsrichter, Rechtsanwalt oder – bei Versorgungsanwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung – dem Arbeitgeber ermöglichen soll, sich wieder auf sicherem Terrain zu bewegen.
Da sich gerade für den Versorgungsausgleich im Bereich der betrieblichen Altersversorgung zahlreiche wesentliche Änderungen ergeben haben, ist eine praxisgerechte Darstellung der Dinge mehr als nötig, zumal sich auch Anpassungserfordernisse in den Versorgungsordnun-gen ergeben. Das Fachbuch von Blumenstein, Hopfner und Heider soll hier einen wesentl-chen Beitrag leisten. Es konzentriert sich auf die für die betriebliche Altersversorgung gewichtigen Aspekte der Reform des Versorgungsausgleichrechts. Hierbei werden die Grundzüge des geänderten Rechts ebenso erläutert wie detaillierte Berechnungsmethoden aufgezeigt.
Das Buch richtet sich an alle, die sich in ihrer täglichen Praxis mit der Materie befassen, vor allem an Sachverständige sowie familienrechtlich orientierte Anwaltskanzleien und Richter.
Das Werk wird abgerundet durch die Dokumentation von wichtigen Gesetzestexten, Rundschreiben und Formularen im Anhang und auf CD-ROM.
Autoren/Hrsg.
Weitere Infos & Material
1;Der Versorgungsausgleich bei Betriebsrenten;1
2;Vorwort;6
3;Inhaltsverzeichnis;8
3.1;Abkürzungsverzeichnis;16
4;A. Einleitung;18
5;B. Historie des Versorgungsausgleichs;22
6;C. Der Versorgungsausgleich seit dem 1. September 2009;24
7;D. Gestaltungsoptionen für den Arbeitgeber, Handlungsbedarf und Mitbestimmungsrechte;100
8;E. Steuerliche Begleitung des Versorgungsausgleichs;112
9;F. Fazit und Kritik;119
10;G. Entwicklungsgeschichte;120
11;H. Anhang;124
11.1;1. Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG) ;126
11.2;2. Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG);144
11.3;3. Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse (VersAusglKassG) ;145
11.4;4. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG);147
11.5;7. FAQ-Liste des GDV zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs ;151
11.6;8. Unverbindliches Muster des GDV einer Ordnung für die interne und (optional) externe Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Teilungsordnung);178
11.7;11. Fragebogen zum Versorgungsausgleich;186
11.8;13. Fragebogen zum Versorgungsausgleich für Lebenspartner;188
11.9;15. Auskunftsersuchen Versorgungsträger bAV;190
11.10;16. Merkblatt zum Auskunftsersuchen betriebliche Altersversorgung;191
11.11;17. Versorgungsübersicht zu Anrechten aus der bAV ;193
11.12;18. Auskunftsbogen betriebliche Altersversorgung;194
11.13;19. Auskunftsbogen private Altersversorgung;196
11.14;24. Mitteilung über Rechtskraft und sonstigen Verfahrensstand;198
11.15;25. Fristsetzung externe Teilung;199
12;Literaturverzeichnis;202
13;Stichwortverzeichnis;204
14;Die Autoren;212
15;CD-Inhalte ;216
15.1;1. Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG);216
15.2;2. Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft(Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG);234
15.3;3. Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse (VersAusglKassG);235
15.4;4. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ;237
15.5;5. Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG) ;241
15.6;6. Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) ;243
15.7;7. FAQ-Liste zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs;266
15.8;8. Unverbindliches Muster des GDV einer Ordnung für die interne und (optional) externe Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Teilungsordnung) ;289
15.9;9. Unverbindliches Muster einer Ordnung für die interne und (optional) externe Teilung von Pensionsfonds-Versorgungsverträgen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Teilungsordnung) ;297
15.10;10. Unverbindliches Muster einer Ordnung für die interne und (optional) externe Teilung von Pensionsfonds-Versorgungsverträgen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Teilungsordnung);306
15.11;11. V10 Fragebogen zum Versorgungsausgleich ;311
15.12;12. V11 Übersendungsschreiben zum Fragebogen V10;313
15.13;13. V12 Fragebogen zum Versorgungsausgleich ;314
15.14;14. V13 Übersendungsschreiben zum Fragebogen V12;316
15.15;15. V21 Auskunftsersuchen Versorgungsträger BAV ;317
15.16;16. V22 Merkblatt zum Auskunftsersuchen BAV ;318
15.17;17. V30 Versorgungsübersicht zu Anrechten aus der BAV;320
15.18;18. V 31 – Auskunftsbogen betriebliche Altersversorgung;321
15.19;19. V 40 – Auskunftsbogen private Altersversorgung;323
15.20;20. V 50 – Auskunftsbogen öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis;325
15.21;21. V 60 – Versorgungsübersicht zu Anrechten aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ;327
15.22;22. V 61 – Auskunftsbogen Zusatzversorgung öffentlicher Dienst;328
15.23;23. V 70 – Auskunftsbogen berufsständische Versorgung;330
15.24;24. V 80 – Mitteilung über Rechtskraft und sonstigen Verfahrensstand an Versorgungsträger ;332
15.25;25. V 90 – Fristsetzung externe Teilung ;333
15.26;26. BMF 310310 IV C3-S 2222-09-10041;335
15.27;27. BMF 090410 IV C3 S 2221-09-10024;462
15.28;28. BMF 121110 IV C6 S 2144 c07-10001;473
15.29;29. Einkommensteuergesetz (EStG);479
B. Historie des Versorgungsausgleichs (S. 5-6)
Als der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. 7. 197712 den Versorgungsausgleich (§§1587 ff. BGB a. F.) einführte ging er von einem noch traditionellen Ehebild aus. Im Zentrum stand hierbei die sogenannte Hausfrauenehe, also die Trennung der Rolle des Erwerbstätigen (meist der Mann) und der Rolle der Nicht-Erwerbstätigen und für den Haushalt Zuständigen (meist die Frau).13 Ziel der Neuregelung war es, die bis dahin nur rudimentär geregelte soziale Sicherung des geschiedenen Ehegatten zu verbessern.
War bisher der geschiedene Ehegatte durch eine Geschiedenen- Hinterbliebenenrente oder einen Unterhaltsbeitrag abgesichert,14 wurde nunmehr das in der Ehe aufgebaute Altersvorsorgevermögen als Ergebnis gemeinsamer Leistung beider Ehegatten betrachtet, an welchem diese gleichberechtigt partizipieren sollten. Der Versorgungsausgleich war dem Zugewinnausgleich nachgebildet und in die Zuständigkeit der Familiengerichte gestellt.15 Technisch vollzog sich der Versorgungsausgleich im Wege des „Einmalausgleichs“; dem Ehegatten mit den wertniedrigeren Anrechten stand die Hälfte des Wertunterschieds zu (§§1587 a Abs. 1, 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB a. F.). In Höhe des Ausgleichsbetrages wurden Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung gebildet.
Der Versorgungsausgleich war von Anfang an heftiger Kritik ausgesetzt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Vereinbarkeit des Versorgungsausgleichs mit der Verfassung aber im Wesentlichen bestätigt. In seiner Entscheidung vom 28. 2. 198016 stellte es fest, dass Rentenanwartschaften und Versichertenrenten dem Eigentumsrecht des Art.14 GG unterfallen. Jedoch sei der Versorgungsausgleich zwischen geschiedenen Ehegatten als Inhalts- und Schrankenbestimmung i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt.
Allerdings forderte das Bundesverfassungsgericht in derselben Entscheidung, dass der Gesetzgeber die Übertragungs- und Begründungsreglungen von Rentenanwartschaften in einer der gesetzlichen Rentenversicherungen insoweit zu ergänzen habe, dass nachträglich eintretenden grundrechtswidrigen Auswirkungen begegnet werden könne.17 Diese Vorgaben wurden im Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. 2. 1983 (VAHRG)18 mit Wirkung zum 1. 4. 1983 umgesetzt. Mit dem VAHRG verließ der Gesetzgeber weitgehend die durch den Zugewinnausgleich vorgegebenen Strukturen und machte den Versorgungsausgleich zu einem deutlich sozial- bzw. unterhaltsrechtlich geprägten Institut.
Mit der deutschen Wiedervereinigung und der Einführung des SGB VI, welches das Rentenrecht völlig neu geordnet hatte,20 ergab sich neuer Reformbedarf. Das System der DDR kannte keinen Versorgungsausgleich; Altersvorsorgevermögen wurde nicht geteilt. Den Besonderheiten in den neuen Bundesländern wurde durch Änderungen des Versorgungsausgleichrechts im BGB und im SGB VI und durch das „Gesetz zur Überleitung des Versorgungsausgleichs auf das Beitrittsgebiet (VAÜG)“ Rechnung getragen.
Hiernach war ein unmittelbarer Vergleich von Ost- und Westrenten untersagt. Vielmehr wurde der Ausgleich auf den Tag der Einkommensangleichung in Ost und West verschoben. Obwohl man ursprünglich davon ausging, dass das VAÜG nur ein Übergangsgesetz sei, ist es immer noch nicht zur Einkommensangleichung gekommen und die Bundesregierung ging in ihrem Rentenversicherungsbericht 2008 (rein rechnerisch) von weiteren 30 Jahren aus.22 Weil die Einkommensangleichung noch aussteht, sind in den neuen Bundesländern noch sehr viele Versorgungsausgleichsverfahren ausgesetzt.