Jeinsen / Beckert | Versicherungen für Apotheken | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 194 Seiten, E-Book-Text

Jeinsen / Beckert Versicherungen für Apotheken

Richtig absichern - Fehler vermeiden
1. Auflage 2020
ISBN: 978-3-7692-7733-3
Verlag: Deutscher Apotheker Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark

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E-Book, Deutsch, 194 Seiten, E-Book-Text

ISBN: 978-3-7692-7733-3
Verlag: Deutscher Apotheker Verlag
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Kopierschutz: 6 - ePub Watermark



Richtig abgesichert?

Ein Wasserschaden im Labor, ein vergessener Elefantenfuß im Kommissionierer oder gar eine pandemiebedingte Schließung der Apotheke können drastische Folgen für die Apotheke haben.

Informieren Sie sich, welche Versicherungen Sie unbedingt brauchen und erfahren Sie,

- wie Sie eine Unterversicherung vermeiden,

- wann Ihre Versicherung für einen entstandenen Schaden aufkommt und

- welche unvorhergesehenen Fallstricke es gibt.

Mit diesem Buch behalten Sie stets den Überblick und sind für Unvorhergesehenes gewappnet. Eine unverzichtbare Hilfestellung für jeden Apothekeninhaber!

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2 Die Haftpflichten
Einleitung Beim Schutz vor Haftungsforderungen an Apotheken sind grundsätzlich mehrere Aspekte zu beachten: Personen, Vermögen und in Apotheken auch einige Exoten … Eine falsche Pille kann reichen. Mit den Aufgaben, die Apotheken in Deutschland zugewiesen sind, tragen sie automatisch auch Risiken, die kein Inhaber selber schultern sollte. Diese berufsbedingten Risiken lassen sich in drei Gruppen gliedern. Personenschäden. Sie können durch Unfälle geschehen, beispielsweise Stürze wegen Glätte oder Feuchtigkeit, Verletzungen durch im Sturm herabfallende oder umstürzende Gegenstände, sowie bei Lieferfahrten und dergleichen. Weitere apothekenspezifische Risiken sind Verwechselungen bei Arzneimitteln oder Fehler bei der Dosierung sowie Herstellungsfehler bei Rezepturen und Defekturen. Gesteigerte Gefährdungslagen ergeben sich darüber hinaus bei Heimbelieferungen, beim Verblistern sowie bei Herstellungsprozessen in Reinräumen. Vermögensschäden Dritter. Diese werden vor allem verursacht, wenn bei einem Schadenfall gefährliche Stoffe freigesetzt werden, etwa aufgrund eines Feuers, eines Wasserschadens oder – Stichwort Pikrinsäure – unsachgemäßer Lagerung. Solche Schäden gehen in Apotheken so gut wie immer mit vorsorglichen, weiträumigen Absperrungen einher, bis die Feuerwehr die Gefährdungslage überprüft hat. Wird dabei eine Verunreinigung der Umwelt festgestellt, entstehen oft hohe Kosten, etwa weil umliegende Betriebe Umsatzausfälle erleiden, Flächen dekontaminiert werden müssen oder gar Evakuierungsmaßnahmen nötig werden. Hinzu kommen für alle Apothekengebäude, die im Eigentum der Inhaber sind, im Fall einer Kontaminierung erhebliche Sanierungskosten am eigenen Grund und Boden. Da Haftungsversicherungen bekanntlich immer nur Schäden Dritter umfassen, muss die eigene Liegenschaft gesondert abgesichert sein. „Haftungs-Exoten“. Diese können in Apotheken zu existenzbedrohenden Forderungen führen. Generell geht es hier um alle Vorwürfe, denen zufolge mangelhafte Beratung ursächlich für einen Schadenfall gewesen sein soll. Durch die häufig umgekehrte Beweispflicht der Heilberufe wird es sowohl in der Haftpflichtfrage im Versicherungsrecht als auch in der rechtlichen Betrachtung vor Gericht so gut wie immer zu einer Herausforderung, seine Unschuld zu beweisen. Mängel in der Dokumentation können in solchen Situationen sehr schnell das Blatt gegen den Apothekeninhaber wenden. Deutlich wird das am Beispiel zweier Schadenquellen: der Fehlabgabe von Kontrazeptiva (? Kap. 2.1.2) und den Datenrechtsverletzungen (? Kap. 2.3). Zwei weitere typisch apothekerische „Haftungs-Exoten“ werden oft erst bei Eintritt eines Schadens erkannt: Kfz-Schäden an Fahrzeugen von Mitarbeitern oder durch Fahrzeuge von Mitarbeitern verursachte Schäden, die während dienstlicher Fahrten verursacht werden sowie die Gefahr von Haftungsforderungen nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben. Nebenbei bemerkt: „Haftungs-Exoten“ sind zwar eher selten, doch sie können exorbitante Schadensummen produzieren. Deshalb sollten sie nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Wahrscheinlich gibt es in Deutschland keine öffentliche Apotheke ohne Betriebshaftpflicht-Police. Zwar schreiben nicht alle Berufsordnungen der Apothekenkammern den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung zwingend vor, doch sind die finanziellen Risiken viel zu groß, als dass man auf einen Haftungsschutz verzichten sollte. In den meisten Kammerbezirken ist bei der Eröffnungsrevision eine entsprechende Versicherungsbestätigung vorzulegen, die sich viele Pharmazieräte und Amtsapotheker auch bei späteren Revisionen immer wieder zeigen lassen. Darüber hinaus bestehen alle Kreditinstitute auf einen gültigen Haftpflichtschutz, sonst gibt es keine Darlehen. In unserem Rechtssystem kommen exorbitante Haftungsforderungen selten vor. Dennoch gilt für Apotheker als Heilberufler eine besondere Beweispflicht, die den Vorwurf einer schuldhaften Verstrickung in einen Schadenfall schwerer abwehren lässt. Daher sollte sich jeder Apothekeninhaber von der umfassenden Ausrichtung der Betriebshaftpflicht für die eigene/n Apotheke/n überzeugen. Das betrifft erstens die ausreichende Kalkulation der versicherten Summen und zweitens die Abdeckungsbreite der potenziellen Schadenursachen. Ein apothekengerechter Haftungsschutz sollte nämlich grundsätzlich mehr abdecken als „nur“ die Standard-Risiken von Glatteis-Unfällen, herunterfallenden Ästen oder Dachziegeln und dergleichen. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, dass jede Apotheken-Haftpflicht alle apothekentypischen Risiken rechtsverbindlich beinhaltet. Das umfasst alles, was das Apothekenrecht vorschreibt. Doch damit nicht genug: Es sollten auch alle Tätigkeiten zweifelsfrei eingeschlossen sein, die in Apotheken erlaubt sind – diesbezüglich ist angeraten, die Versicherungssituation genau zu prüfen. Um was es hier gehen kann, zeigt das Beispiel der Grippeimpfung in Apotheken. Aber auch die Abgabe von Notfallkontrazeptiva oder neue Technologien wie Spektrometer können Risiken bergen. Unser Tipp: Stellen Sie sicher, dass neue Risiken für Apotheken zügig und rechtsverbindlich in den Schutzumfang aufgenommen werden. Die üblichen Jahresmeldungen von Versicherern können ein Anlass für notwendige Optimierung sein. 2.1Betriebshaftpflicht
Die Betriebshaftpflicht ist faktisch eine Pflichtversicherung für jede Apotheke, sie schützt den Inhaber gegen unberechtigte Forderungen oder kommt für die Kosten einer erwiesenen Schädigung Dritter auf. Das gilt generell, auch wenn nicht alle Berufsordnungen der deutschen Apothekenkammer diesen Schutz fordern. Denn selbst dort, wo sie nicht explizit erwähnt ist, lassen sich Pharmazieräte und Amtsapotheker bei der Eröffnungs- sowie den Wiedereröffnungsrevisionen meist die entsprechende Versicherungsbestätigung zeigen. Sie muss dazu für das aktuelle Jahr Gültigkeit haben. Damit ist klar: Kein Apothekeninhaber sollte auf diesen Haftungsschutz verzichten. Darüber hinaus ist das Risiko, von Kunden für echte oder vermeintliche Fehler bei der Ausübung des Berufs zur Verantwortung gezogen zu werden, schlicht zu groß, als dass es ignoriert werden könnte. Die Betriebshaftpflichtversicherung greift, wenn von dritter Seite, also längst nicht nur von Kunden, sondern auch von Vertrags- und Geschäftspartnern, Kostenträgern, Dienstleistern, Nachbarn oder jedem anderen potenziell Geschädigten, Haftungsforderungen an die Apotheke herangetragen werden. In solchen Fällen hat die Betriebshaftpflichtversicherung drei Aufgaben in exakt dieser Reihenfolge: die Prüfung der Forderungen, die Abwehr unberechtigter Forderungen, die Regulierung berechtigter Ansprüche. Bei der Haftpflicht ist fast jede für Apotheken realistische Schadenbehauptung möglich. Schließlich liegt es ja nicht in der Hand des Apothekeninhabers, ob ein Kunde sich subjektiv geschädigt fühlt und deshalb einen Haftpflichtschaden geltend macht. Auch womit er den Schaden begründet, kann der Apothekeninhaber im Voraus nicht wissen. Da kann man so umsichtig sein, wie man will, und so vorsichtig, wie es nur eben geht: Wenn ein Kunde oder ein sonstiger Dritter meint, von der Apotheke wie auch immer geschädigt worden zu sein, dann hat er das Recht, seine Forderung geltend zu machen. Wenn aber alle apothekenrelevanten Risiken eintreten können, dann müssen auch all diese Risiken versichert sein. Welche Schadenszenarien konkret möglich sind, zeigt ein Gerichtsurteil aus dem Jahr 1968. Der Inhaber einer Apotheke, in der es ohne sein Zutun zu einer Fehlabgabe gekommen war, wurde zu 18 Jahren Unterhaltszahlung für ein ungewolltes Kind verurteilt. Sicherlich hat sich die Welt seit 1967 (Geburt) respektive 1968 (Urteil) gewandelt. Doch selbst derartige Exoten-Fälle sind nach wie vor aktuell, nur dass es nun um Notfallkontrazeptiva gehen dürfte (? Kap. 2.1.2). Und selbstverständlich gilt das Risiko einer Fehlabgabe oder einer Fehlberatung für das gesamte Warenlager. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist nicht nur für die Regulierung von Kundenforderungen wichtig. Es gibt noch etliche andere Schadenszenarien, die Forderungen von anderer Seite nach sich ziehen können. Dazu gehören die „Klassiker“ wie Unfälle von Passanten aufgrund eines vergessenen Winterdienstes oder nicht gesicherter Baustellen, aber auch größere Ereignisse wie ein Feuer, das von der Apotheke auf Nachbarn übergreift oder Umweltschäden auf Grundstücken Dritter (? Kap. 2.1.1). All diese Risiken sind durch marktübliche Betriebshaftpflicht-Policen gedeckt. Die entscheidende Frage ist nur, ob die versicherte Summe ausreicht. Nachprüfen sollten Apotheker jedoch, ob auch neuere Risiken wie Datenrechtsverletzungen (? Kap. 2.3) oder Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in der Police als versichert benannt sind. Auch können Auslandsschäden durchaus eintreten, weil etwa Kunden ihre Medikation am fernen Urlaubsort einnehmen oder Rentner während der „Überwinterung“ im Süden. Wenn all das in den Versicherungsbedingungen nicht rechtsverbindlich eingeschlossen ist, empfiehlt sich der Abschluss einer aktuellen und geeigneten Betriebshaftpflicht. Grundsätzlich zu prüfen ist, ob der passive Straf-Rechtsschutz eingeschlossen ist (? Kap. 2.1.6), ob auch...



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