Kellerhals / Baumgartner | Jahrbuch Wirtschaftsrecht Schweiz – EU | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, Band 203, 344 Seiten

Reihe: EIZ Publishing

Kellerhals / Baumgartner Jahrbuch Wirtschaftsrecht Schweiz – EU

Überblick und Kommentar 2019/2020

E-Book, Deutsch, Band 203, 344 Seiten

Reihe: EIZ Publishing

ISBN: 978-3-03805-318-7
Verlag: buch & netz
Format: EPUB
Kopierschutz: Kein



Der 15. Band der Jahrbuchreihe „Wirtschaftsrecht Schweiz – EU“ dokumentiert die aktuellen Entwicklungen in zentralen Bereichen des EU-Wirtschaftsrechts. Berücksichtigt werden insbesondere die Gebiete Kapitalmarktrecht, Gesellschaftsrecht, Immaterialgüterrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht und Wettbewerbsrecht. Experten diskutieren jeweils die Relevanz für die Schweiz resp. die korrespondierenden Entwicklungen im schweizerischen Recht. Das Jahrbuch richtet sich vor allem an Unternehmens-, Wirtschafts- und Verwaltungsjuristen sowie an Richter und Rechtsanwälte und bietet ihnen einen kompakten Überblick über die wichtigsten Gesetzgebungsvorstösse, neue Rechtsakte und ergangene Urteile im vergangenen Jahr 2019.
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Inhalt
Rechtsentwicklungen in der EU im Jahr 2019
Einleitung
Während in den letzten Berichtszeiträumen insbesondere die Gesetzgebung in der EU zur Besprechung Anlass gab, kann in diesem Jahr wieder einmal von Fortschritten in der Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in der Schweiz berichtet werden. Solvency II-Richtlinie
Die Implementierung der Solvency II-Richtlinie (2009/138/EG), die am 1. Januar 2016 in Kraft trat, ist auch heuer weiter vorangeschritten. Die Arbeiten der Kommission zum Zwecke der einheitlichen Anwendung der Solvency II-Richtlinie haben namentlich folgende Ergebnisse hervorgebracht: Durchführungsverordnung  der Kommission zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 31. Dezember 2019 bis 30. März 2020[1]. Durchführungsverordnung der Kommission zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäss Solvency II-Richtlinie[2]. Durchführungsverordnung der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnung im Hinblick auf die Veröffentlichung der Informationen, die bei der Berechnung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern verwendet werden[3]. Verordnung des Parlaments und des Rates  über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor: Diese gilt für Versicherungsunternehmen, die ein Versicherungsanlageprodukt (insurance-based investment product, IBIP) anbieten[4]. Durchführungsverordnung zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 31. Dezember 2018 bis 30. März 2019 gemäss Solvency II-Richtlinie[5]. Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht[6]: Die Änderung verfolgt das Ziel, einen hohen Grad an Konvergenz in Bezug auf den Schutz potenzieller Opfer von Kraftfahrzeugunfällen zu erreichen. Die Richtlinie ist von Bedeutung für das Funktionieren des Schengen-Raums und für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts. Zudem fand die Solvency II-Richtlinie in folgenden Liquidationsverfahren (Bekanntmachung gemäss Artikel 280 Solvency II-Richtlinie) praktische Anwendung: Quick-Sure Insurance Limited (Gibraltar).[7] Elite Insurance Company Limited (Gibraltar).[8] ??????????????? ???????? ??????????? ?? (EuroAmerican Versicherungs-AG).[9] Elite Insurance Company Limited (Gibraltar).[10] Qudos Insurance A/S (Dänemark).[11] A+ Insurance Services Limited (UK).[12] In der Rechtssache C-74/18 entschied der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 17. Januar 2019 über die Auslegung von Art. 13 Nr. 13 (Begriff des ‚Mitgliedstaats‘, in dem das Risiko belegen ist) und Art. 157 (Mitgliedstaat der Erhebung einer Steuer auf Versicherungsprämien) Solvency II-Richtlinie. Der EuGH hält fest, dass diese Bestimmungen dahingehend auszulegen sind, „dass, wenn eine Versicherungsgesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat eine Versicherung zur Deckung von vertraglichen Risiken im Zusammenhang mit dem Wert der Aktien und der Berechtigung des vom Käufer beim Erwerb eines Unternehmens gezahlten Kaufpreises anbietet, ein in diesem Rahmen geschlossener Versicherungsvertrag ausschließlich den indirekten Steuern und steuerähnlichen Abgaben unterliegt, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Versicherungsnehmer niedergelassen ist, auf Versicherungsprämien erhoben werden.“ Entwicklungen seit der Versicherungsvermittler-Richtlinie (IDD)
Im Berichtszeitraum gab es diesbezüglich keine weiteren Entwicklungen. (EU) 2019/1238 vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)
Am 20. Juni 2019 erliess das Parlament und der Rat die Verordnung (EU) 209/1238 des Parlaments und des Rates über ein europaweites privates Altersvorsorgeprodukt (PEPP).[13] Die Verordnung soll Einzelpersonen eine neue freiwillige Vorsorgemöglichkeit eröffnen, die einen ausreichenden Verbraucherschutz im Hinblick auf die zentralen Merkmale des Produkts gewährleistet. Die angestrebte Regelung soll zugleich ausreichend flexibel sein, sodass möglichst viele Marktanbieter angesprochen werden. Mit dieser Verordnung werden einige Eckpunkte des PEPP harmonisiert, die zentrale Aspekte wie den Vertrieb, den Mindestvertragsinhalt, die Anlagepolitik, den Anbieterwechsel oder auch die grenzüberschreitende Bereitstellung und Mitnahmefähigkeit betreffen. Sie soll ein standardisiertes europaweites Produkt hervorbringen, das in allen Mitgliedstaaten erhältlich ist, und die Verbraucher so in die Lage versetzen, den vollen Nutzen aus dem Binnenmarkt zu ziehen, indem sie ihre Altersversorgungsansprüche ins Ausland übertragen und zwischen einer grösseren Zahl verschiedener Anbieter, auch in anderen Ländern, wählen können (Erwägung 21). Die Sparerinnen und Sparer haben das Recht, spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss oder nach dem letzten Anbieterwechsel einen anderen Anbieter – im eigenen Land oder in einem anderen Mitgliedstaat – zu wählen.   Rechtsentwicklung in der Schweiz
Revision VAG
Im letzten Berichtszeitraum wurde ausführlich über die Vernehmlassungsvorlage[14] des Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) berichtet. Die Vernehmlassung dauerte bis zum 28. Februar 2019. Der Entwurf sowie die Botschaft zur Revision sind im 2. Quartal 2020 zu erwarten. Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG)
Im vergangenen Jahr wurde in den Räten intensiv über die VVG-Revision beraten. Die neuste Fahne nach den Beschlüssen des Nationalrats im Differenzbereinigungsverfahren datiert vom 9. Januar 2020.[15] Zusammenfassend besteht nunmehr Einigkeit betreffend: Widerrufsrecht (Art. 2a und 2b E-VVG): Der Versicherungsnehmer kann binnen 14 Tagen nach dem Vertragsschluss vom Vertrag zurücktreten. Der Widerruf bewirkt eine Auflösung des Vertrags ex tunc sowie die Rückerstattung der allenfalls bereits getätigten Leistungen. Die vom Nationalrat vorgeschlagene Erweiterung des Widerrufsrechts bei wesentlichen Änderungen des Versicherungsvertrags wurde nicht angenommen. Aufklärungspflichten (Art. 3 E-VVG): Der bundesrätliche Vorschlag ist nunmehr in beiden Räten bestätigt, nachdem der vorgeschlagene schriftliche Nachweis der Erfüllung der Informationspflicht verworfen wurde: Vor dem Vertragsschluss soll angegeben werden müssen, ob es sich um eine Summen- oder Schadenversicherung handle. Zudem muss über das Widerrufsrecht informiert, eine Frist für die Schadenanzeige genannt sowie auf das Recht, die Prämien oder die AVB einseitig anpassen zu können, informiert werden. Ergänzt wurde die Bestimmung mit der Pflicht zur Information über die zeitliche Geltung des Versicherungsschutzes, insbesondere dann, wenn das befürchtete Ereignis während der Laufzeit des Vertrags, der daraus entstehende Schaden aber erst nach Beendigung des Vertrags eintritt. Ebenfalls transparent offenlegen muss das Versicherungsunternehmen die im Vertrag allenfalls vorgesehene Möglichkeit, dass das Versicherungsunternehmen die Dauer oder den Umfang von Leistungen, die es dem Versicherungsnehmer wegen Krankheit oder Unfall auszurichten verpflichtet ist, einseitig beschränken oder diese Verpflichtung ganz aufheben kann, wenn der Vertrag nach Eintritt des befürchteten Ereignisses beendet wird. Auch liegt eine Einigung betreffend die Kosteninformation bei rückkaufsfähigen Lebensversicherung im Falle des Rückkaufs vor: Der Versicherungsnehmer ist über die damit verbundenen wesentlichen Kostenarten zu informieren. Anzeigepflicht (Art. 6 E-VVG): Der Nationalrat möchte das Kündigungsrecht nebst der 4-wöchigen Verwirkungsfrist nach Kenntnisnahme der Anzeigepflichtverletzung (Abs. 2) einer absoluten zwei-jährigen Frist beginnend ab Vertragsschluss unterstellen. Der Ständerat lehnte dies ab und setzte sich durch: Abs. 2 wird gestrichen (d.h. es bleibt beim jetzt geltenden Recht). Nachhaftung in der Krankenzusatzversicherung (Vorschlag des Nationalrates in Art. 35c VVG): In der Krankenzusatzversicherung sollten Ansprüche aus dem Vertrag bis zu fünf Jahre nach dessen Beendigung entstehen, wenn sich die versicherte Gefahr noch während der Laufzeit des Vertrags verwirklicht, der daraus entstehende Schaden aber erst nach Beendigung des Vertrags eintritt. Der Ständerat lehnte diese Nachhaftung ab. Der Nationalrat fügte sich letztlich im März 2020 dem Ständerat: Es wird damit keine Nachhaftung der Krankenzusatzversicherung geben. Verjährung: Die Verjährungsfrist für Forderungen aus dem Versicherungsvertrag wird von zwei auf fünf Jahre verlängert werden (Art. 46 E-VVG). Direktes Forderungsrecht (Art. 60...


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