E-Book, Deutsch, 232 Seiten
Reihe: Falltraining
Kornblum / Schünemann / Müller Privatrecht für den Bachelor
14., neu bearbeitete und erweiterte Auflage 2021
ISBN: 978-3-8114-8776-5
Verlag: C.F. Müller
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Multiple-Choice-Aufgaben mit Lösungen
E-Book, Deutsch, 232 Seiten
Reihe: Falltraining
ISBN: 978-3-8114-8776-5
Verlag: C.F. Müller
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Zielgruppe
Studierende der Wirtschafts-, Sozial- und Rechtswissenschaften.
Autoren/Hrsg.
Fachgebiete
Weitere Infos & Material
Teil A Aufgaben
I. Bürgerliches Recht[*]
1. Grundlagen
1 Rechtsquelle des Privatrechts ist a) nur das Gesetzesrecht b) nur das Gewohnheitsrecht c) nur das Richterrecht d) auch das Gewohnheitsrecht. 2 Das Prinzip von Treu und Glauben (§ 242) gilt grundsätzlich a) wegen seiner Stellung im Gesetz nur im Recht der Schuldverhältnisse b) nur im Bereich des Bürgerlichen Rechts c) für die ganze Rechtsordnung d) für das gesamte Privatrecht, nicht hingegen für das Gebiet des öffentlichen Rechts. 3 Die Geltendmachung einer verjährten Forderung durch ihren Inhaber ist erfolglos, a) da die Forderung mit Verjährungseintritt automatisch erloschen ist b) da der Verjährungseintritt die Realisierung der Forderung unmittelbar beseitigt hat c) sobald der Schuldner sich auf den Eintritt der Verjährung beruft. 4 Ein potenzieller Erblasser kann die Person seines Erben a) überhaupt nicht b) grundsätzlich frei c) nur dann, wenn er seinen Ehepartner oder nahe Verwandte als Miterben einsetzt, (partiell) frei bestimmen. 2. Rechtssubjekte (insbesondere Rechtsfähigkeit)
5 Wer rechtsfähig ist, kann stets a) durch eigenes Handeln Rechte, aber keine Pflichten begründen b) durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten begründen c) Rechtsgeschäfte wirksam abschließen d) Träger von Rechten und Pflichten sein. 6 Der kinderlose Springreiter S will sein Springpferd „Lord“, mit dem er die Goldmedaille gewann, zum Erben einsetzen. a) Er muss ein entsprechendes notarielles Testament errichten b) Er kann „Lord“ lediglich als Miterben neben seiner Ehefrau einsetzen c) Er kann „Lord“ nur mit Zustimmung des Tierschutzvereins zum Erben einsetzen d) Er kann „Lord“ überhaupt nicht zum Erben einsetzen, da dieser nicht erbfähig ist. 7 Erblasser E stirbt am 31.10. Durch formgültiges Testament vom 10.10. hat er neben seinen beiden Enkeln A (20 Jahre alt) und B (18 Jahre alt) auch sein „jüngstes, zur Zeit noch ungeborenes Enkelkind X“, das sich damals im 7. Monat seiner Entwicklung als „Leibesfrucht“ befand – „als Erben zu gleichen Teilen“ eingesetzt. Erben des E sind a) in jedem Fall A, B und X zu 1/3, auch falls X anschließend lediglich tot geboren wird b) A, B und X nur dann zu je 1/3, wenn X anschließend lebend geboren wird c) in jedem Fall nur A und B zu je ½. 8 Aussteiger A, der in Übersee verschollen ist, wird vom zuständigen deutschen Gericht für tot erklärt. Seine Rechtsfähigkeit ist damit a) in jedem Fall erloschen b) auch dann erloschen, wenn er noch lebt und älter als 65 Jahre ist c) nicht erloschen, falls er noch lebt. 3. Rechtsobjekte (insbesondere Sachen)
9 Fabrikant F will seinen Park umgestalten und lässt zu diesem Zweck dort von Gärtner G 20 neue Bäume pflanzen. Diese Bäume sind jetzt a) wesentliche Bestandteile des Parkgrundstücks b) nicht wesentliche Grundstücksbestandteile, sondern selbstständige bewegliche Sachen, sofern sie jeweils mehr als zwei Meter hoch sind c) nicht wesentliche Bestandteile, sondern selbstständige bewegliche Sachen, und zwar ohne Rücksicht auf ihre Höhe. 10 Gärtner G kauft von einer Baumschule 10 Jungtannen. Er will sie in absehbarer Zeit weiterverkaufen und pflanzt sie zunächst in sein Grundstück ein. Diese Jungtannen sind jetzt a) wesentliche Bestandteile des Grundstücks, in das sie eingepflanzt wurden b) nicht wesentliche Grundstücksbestandteile, sondern selbstständige bewegliche Sachen, sofern sie binnen 10 Tagen weiterverkauft werden c) nicht wesentliche Bestandteile, sondern selbstständige bewegliche Sachen, und zwar ohne Rücksicht darauf, wann der Weiterverkauf erfolgt. 11 Der Erbbauberechtigte E errichtet kraft seines Erbbaurechts auf dem Grundstück des A ein massives Gebäude. Eigentümer dieses Gebäudes a) ist allein E b) ist allein A c) sind A und E zu gleichen Teilen. 4. Rechtlich erhebliche Handlungen im Allgemeinen
(insbesondere Geschäftsfähigkeit)
12 Um Eigentümer einer beweglichen Sache kraft Aneignung gemäß § 958 zu werden, a) bedarf es der vollen Geschäftsfähigkeit b) genügt die beschränkte Geschäftsfähigkeit c) bedarf es nach h.M. nicht einmal der beschränkten Geschäftsfähigkeit, sondern lediglich der „natürlichen“ Fähigkeit, einen Eigenbesitzwillen zu bilden. 13 Um das Eigentum an einer beweglichen Sache durch sog. Dereliktion gemäß § 959 aufgeben zu können, a) bedarf es grundsätzlich der vollen Geschäftsfähigkeit b) genügt prinzipiell die beschränkte Geschäftsfähigkeit c) genügt schon der „natürliche“ Besitzaufgabewille. 14 Ein minderjähriger Geschäftsunfähiger kann nicht a) Besitzer sein b) durch eigenes Handeln Besitz gemäß § 854 Abs. 1 erwerben c) Eigentümer sein d) durch eigenes Handeln Eigentum nach § 929 erwerben. 15 Der hochgradig geisteskranke V hat dem gutgläubigen K ein altes Gemälde veräußert. a) Kaufvertrag und Übereignung sind nichtig b) Kaufvertrag und Übereignung sind gültig c) Der Kaufvertrag ist nichtig, die Übereignung ist gültig d) Der Kaufvertrag ist gültig, die Übereignung ist nichtig. 16 Die Willenserklärung, die ein schwer Geisteskranker in einem sog. lichten Moment – d.h. in einem Augenblick geistiger Klarheit – abgibt, ist nach h.M. a) nichtig b) schwebend unwirksam c) wirksam. 17 Das 6-jährige Wunderkind W kauft sich von seinem Taschengeld eine neue Partitur, die es auch erhält. Dieser Kaufvertrag ist a) voll...