E-Book, Deutsch, 124 Seiten
Krapf Gedenkjahr 2016
1. Auflage 2016
ISBN: 978-3-7386-8099-7
Verlag: BoD - Books on Demand
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Ein historischer Führer durch das Gedenkjahr 2016
E-Book, Deutsch, 124 Seiten
ISBN: 978-3-7386-8099-7
Verlag: BoD - Books on Demand
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Manfred Krapf, Geschichte/Politikwissenschaft (M.A.), Dr.phil., Promotion in neuerer und neuester Geschichte, Dipl. Sozialpädagoge (FH); langjährige Tätigkeit in der außerschulischen Jugendbildung und zahlreiche historische Veröffentlichungen
Autoren/Hrsg.
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3.1.Zur Vorgeschichte des preußischen Verfassungskonflikts
In Preußen herrschte in den Jahren nach der Revolution 1848/49 zunächst eine Periode der Reaktion und alle Anklänge oder Errungenschaften der Revolution waren unterdrückt worden. Beispielhaft für diese Jahre waren die Einführung des Dreiklassenwahlrechts und der Umbau der ersten Kammer in ein Herrenhaus sowie die Verfolgung sozialistischer Personen und die Unterdrückung der Meinungsfreiheit (Ministerium Manteuffel). Die „neue Ära“ wird auf das Jahr 1858 datiert, als König Friedrich Wilhelm IV. erkrankte und sein Bruder Wilhelm, der persönlich konservativ dachte und keinesfalls den Liberalen entgegenkommen wollte, die Regentschaft übernahm. Eine Lockerung für die Presse setzte ein und die deutsche Frage in Form einer kleindeutschen Lösung unter preußischer Führung und dem Ausschluss Österreichs wurde in der Öffentlichkeit diskutiert. 1859 erfolgte auch die Gründung des Deutschen Nationalvereins.
Im Zusammenhang mit der Mobilmachung im italienischösterreichischen Krieg 1859 hatten sich Schwächen hinsichtlich der preußischen Heeresorganisation geoffenbart, was im Übrigen auch die Liberalen einräumten. Die preußische Armee entsprach nicht mehr dem Stand eines im Vergleich zu 1813/14 erheblich gewachsenen Staates. Daraufhin bemühte sich insbesondere der Prinzregent und seit 1861 König Wilhelm I. um eine Heeresreform, wobei unmissverständlich daran festgehalten wurde, dass das Militär unter alleiniger Verfügungsgewalt des Monarchen stehen müsse. Grundsätzlich sollten die Militärausgaben erhöht werden, um die Zahl der Wehrpflichtigen aufzustocken, deren gesamtes Reservoir angelehnt an der deutlich gewachsenen Einwohnerzahl aus finanziellen Gründen bisher nicht ausgeschöpft worden war. Die Wehrgerechtigkeit war stark beeinträchtigt, da nur ein Drittel der Wehrpflichtigen überhaupt eingezogen wurde.
Die 1860 von der Regierung vorgelegten Pläne beinhalteten eine Erweiterung der Friedenspräsenzstärke von 140 000 auf 213 000 Mann bzw. eine Erhöhung der jährlichen Rekrutenzahl von 40 000 auf 63 000, die dreijährige Dienstzeit und einen Umbau der 1814/1815 geschaffenen, populären und bürgerlich bestimmten Landwehr, die allerdings militärisch von nicht allzu hoher Qualität war. Die ersten drei Jahrgänge der Landwehr 1. Aufgebots sollten in die Linie, d.h. dem stehendem Heer als Heeresreserve integriert werden. Die letzten vier Jahrgänge sollten mit der Landwehr 2. Aufgebots in der Etappe – als Etappen-, Festungs- und Garnisonstruppe – eingesetzt werden. Letztlich war für das 2. Aufgebot demzufolge nur noch eine Verwendung als Hilfstruppe vorgesehen.
Die Landwehr als bürgerliches Symbol wurde zugunsten eines nun größeren, einheitlichen und von adeligen Offizieren geführten Heeres abgewertet. Die Landwehr umfasste alle wehrfähigen männlichen Einwohner vom 17. bis zum 40. Lebensjahr soweit sie nicht dem stehenden Heer angehörten. Die Liberalen empfanden die Zurücksetzung der Landwehr als offenen Angriff auf ihr Ideal eines waffentragenden Bürgers bzw. eines bürgerlichen Heeres und lehnten die von König und seinem Umfeld angestrebte alleinige Verfügungsgewalt über das Heer, insbesondere die dreijährige Dienstzeit, ab. Die Landwehr verkörperte für die Liberalen die glorreiche Erinnerung an die Befreiungskämpfe 1813 und 1814 gegen Napoleon, sie war quasi ein „Nationalmiliz“ (Siemann) und das „Kernstück der preußischen Heeresreform“. Eine Abwertung der Landwehr kam in dieser Perspektive einem Rückfall in absolutistische Zeiten gleich.
Die liberale Ablehnung der dreijährigen Dienstzeit ist im Kontext der Überlegungen des Königs und seiner militärischen Berater zu sehen, die sich von der längeren Dienstzeit mehr Gehorsam und Disziplin der Soldaten und damit eine Eindämmung jeglicher revolutionärer Gesinnung versprachen. Das Heer sollte nicht bürgerlich sein und von Einflüssen der Gesellschaft und damit der Politik ferngehalten werden.
Zwar war die Armee die Armee des Königs und somit außerhalb der Verfassung, also „vorkonstitutionell“. Die Militärangelegenheiten fielen demzufolge in den ausschließlichen Verfügungsbereich des Monarchen, aber wegen ihres Budgets war sie eben doch im herrschenden Verfassungsstaat auf das Parlament angewiesen. Das Budgetrecht war der „Hebel“, um die von der Regierung so geplante Heeresreform zu verhindern (Winkler).
Zunächst war die liberale Mehrheit im Abgeordnetenhaus bereit, der Heeresreform zu zustimmen. Die Liberalen sahen in der preußischen Armee auch ein Instrument einer deutschen Politik Preußens, lehnten aber die dreijährige Dienstpflicht ab und wollten den Status der Landwehr unangetastet lassen. Dagegen beharrte der Prinzregent und seit Januar 1861 König Wilhelm und seine Militärs auf die uneingeschränkte, königliche Kommandogewalt, die ihm auch eine vom Parlament unabhängige Heeresorganisation einschließlich des Umgangs mit der Landwehr und der Dauer der Dienstpflicht erlaube. Diese Sichtweise bedeutete faktisch die unangefochtene Alleinherrschaft des Königs in allen militärischen Fragen.
Das preußische Abgeordnetenhaus lehnte die dreijährige Dienstzeit, den eigentlichen Streitpunkt, ab und genehmigte in den Jahren 1860 und 1861 provisorisch die Reform. Die am 6. Juni 1861 gegründete Deutsche Fortschrittspartei verlangte Anfang 1862 eine Spezifizierung des bis dahin pauschal vorgelegten Etats, um etwaige Veränderungen seitens der Regierung ohne Einwirkung des Parlaments zu unterbinden, d.h. es sollte verhindert werden, dass die Heeresre-formkosten aus anderen Haushaltstiteln gedeckt wurde. Diese Forderung der Fortschrittspartei bedeutete letztlich eine Erweiterung des parlamentarischen Budgetrechts. Bei den Wahlen im Dezember 1861 und im Mai 1862 siegten die Liberalen – zwischenzeitlich waren die liberalen Minister der sog. „Neuen Ära“ entlassen worden – und eine Lösung des Konflikts erschien nicht mehr möglich. Die liberale Kammermehrheit beharrte auf der zweijährigen Dienstzeit. Die Heeresreformen liefen ohne Zustimmung der Abgeordnetenkammer weiter. König Wilhelm, der unnachgiebig blieb, erwog entgegen dem Willen seines Sohnes Friedrich eine Abdankung.
Der Konflikt nahm nunmehr grundsätzliche Formen an, er avancierte zum Budgetkonflikt und damit zum Verfassungskonflikt, die Mehrheit in der Abgeordnetenkammer wollte nun den ganzen Haushalt ablehnen. Somit entwickelte sich der „Streit um die Durchsetzung des uneingeschränkten Budgetrechts gegenüber dem Militär… zur ausschlaggebenden Kraftprobe“ (Wehler). Genau in diesem zugespitzten Augenblick trat Bismarck ins Rampenlicht.
3.2.Bismarck und der weitere Verlauf des Konflikts
Eine entscheidende Wendung bekam die Auseinandersetzung durch die Berufung Otto von Bismarcks zum preußischen Ministerpräsidenten, die nach einer Unterredung mit dem König am 22. September 1862 erfolgte. Bismarck, der 1815 in einer märkischen Junkerfamilie geboren worden war, bekleidete zu diesem Zeitpunkt das Amt des preußischen Gesandten in Paris. Von 1859 bis 1862 war er im Übrigen Gesandter in Petersburg gewesen. Er bot dem König „bedingungslose Vasallentreue“ an (Siemann) und war „Wilhelms letzte Rettung“.
Der neue preußische Ministerpräsident verschärfte die Auseinandersetzung mit dem Parlament und kündigte schon am 30. September 1862 an, notfalls auch ohne Budget zu regieren und fügte hierbei die nachmalig berühmt-berüchtigten Worte hinzu: „..Nicht durch Reden und Majoritätsbeschlüsse werden die großen Fragen der Zeit entschieden – das ist der große Fehler von 1848 und 1849 gewesen - sondern durch Eisen und Blut“.
Bismarck bezog sich auf die sog. Lückentheorie, demnach die Regierung ihre Geschäfte weiter trotz fehlendem Haushaltsgesetz verfolgen könne, wenn es an einer Einigung zwischen Krone, Abgeordnetenkammer und Herrenhaus mangele. Er reklamierte somit ein Notrecht der Regierung, wenn sich König und Kammer nicht über den Haushalt einigen können. Es sei also angesichts der Verfassungslücke Sache der Regierung, einen Staatsstillstand zu verhindern. Dadurch war das Budgetrecht des Parlaments, das den „innersten Kern der Entscheidungskompetenz des Landtags“ (Wehler) auch beim preußischen Konstitutionalismus darstellte, prinzipiell in Frage gestellt und ein offener Verfassungskonflikt trat zu Tage. Nachdem die Abgeordnetenkammer am 3. Oktober 1862 den Haushalt ohne die umstrittenen Heeresausgaben billigte, stimmte acht Tage später das Herrenhaus für den gesamten Haushalt und stellte sich auf die Seite der Regierung. Am 13. Oktober schloss der König die parlamentarische Session und proklamierte das „budgetlose Regime“.
Bismarck regierte somit seit 1862 ohne einen verfassungsgemäßen Haushalt und verschärfte sein weiteres Vorgehen. Er erhöhte den Druck auf Beamte als Abgeordnete – fast die Hälfte der liberalen Abgeordneten kamen aus der Bürokratie - und durch die Presseverordnung vom 1. Juni 1863, die auf...




