Männig | Schutz gegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 450 Seiten, PB, Format (B × H): 148 mm x 210 mm

Reihe: Kommunikation & Recht

Männig Schutz gegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet

Zur Begründung eines Auskunftsanspruchs mit Rücksicht auf die Grundrechte und das Datenschutzrecht
1. Auflage 2023
ISBN: 978-3-8005-9658-4
Verlag: Fachmedien Recht und Wirtschaft in Deutscher Fachverlag GmbH
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark

Zur Begründung eines Auskunftsanspruchs mit Rücksicht auf die Grundrechte und das Datenschutzrecht

E-Book, Deutsch, 450 Seiten, PB, Format (B × H): 148 mm x 210 mm

Reihe: Kommunikation & Recht

ISBN: 978-3-8005-9658-4
Verlag: Fachmedien Recht und Wirtschaft in Deutscher Fachverlag GmbH
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark



Seit sich der zwischenmenschliche Informations- und Meinungsaustausch in den digitalen Raum und vor allem in soziale Netzwerke verlagert hat, treten dort auch in zunehmendem Maße Phänomene wie Hassrede, Anfeindungen und Bedrohungen auf. Aufgrund der Besonderheiten der Online-Kommunikation, wie zum Beispiel der schnellen Verbreitung und Auffindbarkeit von Äußerungen, ergeben sich daraus völlig neue Gefahrendimensionen für das Allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Diesen Gefahren versuchen verschiedene nationale Regulierungsversuche, wie das Netzwerkdurchsetzungsgesetz, und nun auch europäische Gesetzgebungsansätze, wie der Digital Services Act, zu begegnen. Dennoch sind die Möglichkeiten des Individualrechtsschutzes für Betroffene, vor allem aufgrund der Anonymität vieler Veröffentlichungen, erheblich eingeschränkt. Abhilfe könnte da ein Auskunftsanspruch schaffen. Die Frage, ob ein solcher Auskunftsanspruch in der deutschen Rechtsordnung existiert, oder ob er im Einklang mit Unionsrecht, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung, erlassen werden könnte, bildet den Untersuchungsschwerpunkt dieses Werkes.

Zudem werden die von einem Auskunftsanspruch betroffenen Grundrechte, darunter das Recht auf anonyme Meinungsäußerung, einer intensiven Betrachtung und Gewichtung unterzogen. Schließlich macht die Autorin konkrete Vorschläge für eine unions- und verfassungsrechtskonforme Ausgestaltung eines persönlichkeitsrechtlichen Auskunftsanspruchs bei anonymen Online-Äußerungen, die das Allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen.

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Zielgruppe


Datenschutzbeauftragte im Unternehmen, Datenschutzbeauftragte im Konzern, betriebliche Datenschutzbeauftragte, Datenschützer


Autoren/Hrsg.


Weitere Infos & Material


Einleitung
Wo der Ausbau der Mobilfunknetze, günstige smarte Endgeräte und preiswerte Internetverträge auf ein wachsendes Angebot sozialer Netzwerke und anderer kommunikativer Plattformen im Internet treffen, findet der zwischenmenschliche Informations- und Meinungsaustausch zunehmend online statt1. Wer sich dort unerkannt wähnt, neigt dazu, Umgangsformen und Diskussionsverhalten zu zeigen, die im persönlichen Gespräch undenkbar wären.2 Verbale Herabsetzungen, persönliche Enthüllungen gegen den Willen der betreffenden Person, Anfeindungen und Hetze sind die Ausdrucksformen vermeintlich unerkannter Kommunikation. Um diesen Phänomenen im Internet nicht kampflos das Feld zu überlassen, trat 2017 das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) in Kraft. Während den Strafverfolgungsbehörden ein breites Repertoire zur Verfolgung im Internet begangener Delikte und zur Identifikation der handelnden Person zur Verfügung steht3, scheitert die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche der Person, die in ihrem Persönlichkeitsrecht betroffenen ist, regelmäßig am Deckmantel der Anonymität4. Die Frage, ob dagegen die im Zuge des NetzDG erlassene Auskunftsbefugnis nach § 14 Abs. 3–5 TMG oder die in Planung befindliche Gesetzesänderung der Norm5 effektiv Abhilfe zu schaffen vermögen, soll ein Schwerpunkt dieser Arbeit sein, die den Auskunftsanspruch bei anonymen Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet zum Gegenstand hat. Dabei wird der Begriff der Anonymität im Folgenden nicht in dem Sinne verwendet, dass eine Zuordnung bestimmter Informationen zu einer konkreten Person überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zu bewerkstelligen ist, sondern in dem Sinne, dass eine Person nicht unter ihrem Klarnamen, einem identifizierenden Kürzel oder anderweitig dergestalt (im Internet) auftritt, dass ohne weitere Nachforschungen und nähere Informationen ihre Identität bestimmt werden kann. Anlass über einen Auskunftsanspruch für Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet zu diskutieren, besteht unter verschiedenen Gesichtspunkten. Zunächst ist da die lange Zeit offensichtlich bestehende und bei näherer Betrachtung nach wie vor existente Ungleichbehandlung von Persönlichkeitsrechten und Rechten des geistigen Eigentums. Die Rechtsdurchsetzung im Internet wird im letzteren Fall durch eine Vielzahl spezifischer Auskunftsansprüche abgesichert.6 Hinsichtlich der Privatrechtsdurchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestehen dagegen eklatante Defizite.7 Nach wie vor weigern sich Gesetzgebung und Rechtsprechung, in Ansehung der Besonderheiten der Online-Kommunikation und anonymer Äußerungsformen, über eine veränderte Interessengewichtung zugunsten des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nachzudenken und mithilfe entsprechender Normen den Weg zu einem effektiven Persönlichkeitsschutz zu ebnen. Dass dabei Betroffenenrechte auf der Strecke bleiben und die Rechtsprechung das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuweilen mit Füßen tritt, bewies jüngst das LG Berlin8 in einer aufsehenerregenden Entscheidung, welche zahlreiche in sozialen Netzwerken veröffentlichte Äußerungen grob beleidigenden und herabsetzenden Inhalts gegenüber der Politikerin Renate Künast betraf. Obgleich diese offensichtlich falsche Entscheidung9 mittlerweile korrigiert wurde10, zeigt sie erneut den akuten Handlungsbedarf für einen verbesserten und vereinfachten Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts11, das im Falle anonymer Internetäußerungen Gefahren in vollkommen neuer Dimension ausgesetzt ist12. Unter besonderer Berücksichtigung der Kommunikation in sozialen Netzwerken, auf Bewertungsplattformen und in Internetforen und mit Fokus auf Verletzungen der persönlichen Ehre und des Selbstdarstellungsrechts, widmet sich diese Arbeit zunächst der Frage, ob es eines persönlichkeitsrechtlichen Auskunftsanspruchs für anonyme Internetveröffentlichungen bedarf, ob ein solcher Anspruch bereits existiert oder ob ein persönlichkeitsrechtlicher Auskunftsanspruch vielmehr zu erlassen und wie dieser auszugestalten wäre. Der Schwerpunkt der Betrachtung soll dabei auf den Möglichkeiten, einen Auskunftsanspruchs für anonyme Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet zu normieren sowie der Frage, wie dieser in Ansehung der betroffenen Grundrechte auszugestalten ist, liegen. Zunächst soll daher die Veränderung der Kommunikationskultur im Netz beschrieben und der Einfluss anonymer Kommunikation auf den zwischenmenschlichen Informations- und Meinungsaustausch auf Internetplattformen untersucht, sowie auf einzelne Reaktionen der Gesetzgebung eingegangen werden (1. Kapitel). Nachfolgend werden die Verteidigungs- und Rechtschutzmöglichkeiten der in ihrem Persönlichkeitsrecht betroffenen Person im Hinblick auf anonyme Online-Rechtsverletzungen dargestellt (2. Kapitel). Die Rechtsdurchsetzung im Internet erfordert die Identifizierung der sich äußernden Person. Diesbezüglich bestand im Vorfeld des NetzDG ein Regelungsvakuum, welches hiernach betrachtet wird. (3. Kapitel). Sodann wird die Frage nach der Existenz eines gesetzlich normierten Auskunftsanspruchs für Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet beantwortet (4. Kapitel) und die Vereinbarkeit existierender Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht, namentlich der Datenschutzgrundverordnung, einer ausführlichen Betrachtung zugeführt (5. Kapitel). Im Folgenden wird sodann zu klären sein, ob das Unionsrecht, in Gestalt des europäischen Datenschutzrechts, die Auskunftserteilung identifizierender Informationen zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erlaubt (6. Kapitel). Hiernach werden die Frage nach der (unionsrechtskonformen) Möglichkeit des Erlasses eines nationalen persönlichkeitsrechtlichen Auskunftsanspruchs beantwortet und Ausgestaltungsmöglichkeiten dargestellt (7. Kapitel). Schließlich werden die im Anwendungskontext eines persönlichkeitsrechtlichen Auskunftsanspruchs betroffenen Grundrechte der um Auskunft ersuchenden, der um Auskunft ersuchten und der von der Auskunft betroffenen Person einer ausführlichen Betrachtung und Gewichtung unterzogen. Dabei wird dem grundrechtlichen Schutz anonymer Formen der Freiheitsbetätigung im Allgemeinen und anonymer Äußerungen im Speziellen besondere Beachtung geschenkt. Auf der Basis der grundrechtlichen Ausführungen werden konkrete Empfehlungen für den Erlass und die Ausgestaltung eines Auskunftsanspruchs für Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet ausgesprochen (8. Kapitel). Darauf folgen ein Ausblick auf Gesetzesvorhaben, die eine Verbesserung der prekären persönlichkeitsrechtlichen Situation im Internet bezwecken sowie eine resümierende Betrachtung der vorgenannten Untersuchungsaspekte (9. Kapitel). Die Verwendung des sogenannten Asterisk13 in den nachfolgenden Darstellungen sowie die Bemühung um eine geschlechtergerechte Sprache erfolgen in der Überzeugung, dass Sprache einen unmittelbaren Einfluss auf die Imagination der Leser*innen und ihre Wahrnehmung von Geschlechterrollen hat.14 1 Machill/Beiler/Krüger, Das neue Gesicht der Öffentlichkeit, LfM-Materialien, Band 31, S. 11ff.
2 Vgl. nur: BayVGH, Urt. v. 10.3.2010 – 7 B 09.1906, NJOZ 2010, 1592 (1595), Rn. 33; Dreyer, in: Pabst, Anonymität und Autorschaft, 359 (363ff.); Engels, AfP 1996, 220; Franz, WRP 2016, 1995 (1997); Griess, Klarnamenspflicht im Internet, S. 18; Heilmann, User Generated Content, S. 179; Nolte, ZUM 2017, 552 (553); Thiel, zfmr 2016, 7 (14).
3 Vgl. die umfangreichen Darstellungen bei: Bär, in: Wabnitz/Janovsky/Schmitt, Handbuch Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 28. Kapitel, insbesondere Rn. 72–119; Dalby, Grundlagen der Strafverfolgung im Internet, Drittes Kapitel, C.
4 Beater, NJ 2019, 365 (366). Auch der BGH wies in einer jüngeren Entscheidung darauf hin, dass ohne eine Auskunft über die Daten derjenigen Person, die sich online rechtsverletzend geäußert hat, eine Verfolgung und Durchsetzung absolut geschützter Rechte unmöglich sei (Beschl. v. 24.9.2019 – VI ZB 39/18, NJW 2020, 536 [541], Rn. 42).
5 Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (RegE Änderung NetzDG) vom 27.4.2020, BT-Drs. 19/18792, S. 15, 55.
6 BGH, Urt. v. 1.7.2014 – VI ZR 345/13, BGHZ 201, 380 (386), unter Hinweis auf § 101 UrhG, § 19 MarkenG und § 140b PatG; zustimmend aber zugleich mit Bedenken: Peifer, NJW 2014, 3067 (3069).
7 Vgl. BGH, Urt. v. 1.3.2016 – VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 (154); Franz, WRP 2016, 1195 (1197); Pille, NJW 2018, 3545 (3549).
8 LG Berlin, Beschl. v. 9.9.2019 – 27 AR 17/19, MMR 2019, 754–757.
9 Vgl. nur: Sajuntz, NJW 2020, 583; Teichmann, JZ 2020, 549 (553).
10 KG, Beschl. v. 11.3.2020 – 10 W 13/20, GRUR-RS 2020, 4264.
11 Vgl. nur: Braam, Die anonyme Meinungsäußerung, S. 252f.; Spindler, Gutachten F 69. DJT, S. 111f. Auch das Bundesverfassungsgericht sah jüngst offensichtlich Bedarf, die Maßstäbe für die Abwägung der Meinungsfreiheit mit dem Persönlichkeitsrecht im Kontext strafgerichtlicher Verurteilung nochmals für die Fachgerichte klarzustellen und dabei insbesondere auf die Auswirkungen der Kommunikationsbedingungen des Internets auf die Intensität von Persönlichkeitsrechtsverletzungen sowie die Schutzbedürftigkeit von Amtsträger*innen und Politiker*innen hinzuweisen...


Annina Männig arbeitete nach dem Referendariat zunächst für fünf Jahre als Rechtsanwältin in der internationalen Wirtschaftskanzlei CMS Hasche Sigle im Datenschutz-, IT-, Marken- und Wettbewerbsrecht, bevor sie 2023 in das Privacy & Technology Team der Rechtsabteilung der Zalando SE wechselte.



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