Mainczyk / Nessler / Bauer | Recht im Kleingarten | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 344 Seiten

Mainczyk / Nessler / Bauer Recht im Kleingarten

Texte, Erläuterungen, Bewertungskriterien und aktuelle Themen
9. Auflage 2023
ISBN: 978-3-8073-2889-8
Verlag: Rehm Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark

Texte, Erläuterungen, Bewertungskriterien und aktuelle Themen

E-Book, Deutsch, 344 Seiten

ISBN: 978-3-8073-2889-8
Verlag: Rehm Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark



Die Textausgabe enthält die aktuellen Vorschriften rund um die Schaffung und den Betrieb von Kleingartenanlagen. Die handliche Sammlung bietet dazu neben dem Text des Bundeskleingartengesetzes u.a. Auszüge

- aus den Bauordnungen der Länder,
- aus den Kommunalabgabengesetzen der Länder,
- aus dem BGB,
- aus den Bewertungsgesetzen der DDR und des Bundes,
- sowie aus dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz.Die verständliche Einführung gibt einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen von Kleingärten. Außerdem werden Grundzüge der Bewertung von Kleingärten dargestellt.
Zusätzlich wurden nun auch Ausführungen zu zwei aktuellen Themen aufgenommen:

- Photovoltaik-Fragen und
- Fragen zum Wohnen in der LaubeMit dem Buch hat der am Kleingartenrecht Interessierte eine zuverlässige Hilfe und Kurzinformation zur Hand.

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Beurteilung der Nutzungsformen in der Kleingartenanlage
In § 1 Abs. 1 BKleingG sind die Erholungsnutzung und die gärtnerische Nutzung als „kleingärtnerische Nutzung“ zusammengefasst. Im nachfolgenden wird zur Abgrenzung und Verdeutlichung der Anbau von „gärtnerischen Kulturen und die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen“ als „gärtnerische Nutzung“ bzw. „(klein)gärtnerische Nutzung“ bezeichnet. Nachdem im Bundeskleingartengesetz kein exakter Flächenanteil der (klein)gärtnerischen Nutzfläche vorgegeben wurde, wird über diesen Punkt diskutiert und Gerichtsurteile werden zum Teil unterschiedlich interpretiert. Das Urteil des BGH vom 17.06.2004 (Az.: III ZR 281/03) über die (klein)gärtnerische Nutzung hat zum Teil Diskussionen beendet und neue Felder für Diskussionen geöffnet. Eine Kleingartenanlage setzt danach nicht voraus, dass wenigstens die Hälfte ihrer Fläche zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf (insbesondere Obst und Gemüse) genutzt wird. Es genügt, wenn diese Nutzung den Charakter der Anlage maßgeblich mitprägt. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn wenigstens ein Drittel der Fläche zum Anbau von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf genutzt wird. Strittig ist weiterhin, auf welche konkrete (Gesamt-) Fläche sich der Anteil der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen bezieht. Folgende beiden Interpretation gibt es: 1. Als Basiswert ist die gesamte Anlagenfläche inkl. aller Gemeinschaftsflächen anzusetzen. 2. Als Basiswert ist ausschließlich die Quadratmeterzahl aller Kleingartenparzellen zu berücksichtigen. Die Bewertung der Frage, ob eine Kleingartenanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG bzw. eine ausreichende gärtnerische Nutzung gegeben ist, ist eine rechtlich zu bewertende Frage und deshalb als solche dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich. Allerdings ist in den meisten Fällen die sachverständige Feststellung erforderlich, wie groß die jeweiligen Flächen der Kleingartenparzellen, der Gemeinschaftsflächen und der tatsächlichen gärtnerischen Nutzung sind. Da der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung auch ausgeführt hat, dass für die (klein-)gärtnerische Nutzung die Vielfalt der Gartenbauerzeugnisse kennzeichnend ist, ist sachverständigenseits auch die Feststellung erforderlich welche Gartenbauerzeugnisse in welchem Umfang jeweils kultiviert werden. Außerdem hat der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt, dass Besonderheiten, wie eine atypische Größe der Parzellen, topographische Eigentümlichkeiten oder eine Bodenqualität, die den Anbau von Nutzpflanzen teilweise nicht zulässt, eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen können. Deshalb ist sachverständigenseits darauf zu achten, ob im konkret zu bewertenden Fall solche Ausnahmen gegeben sind. Ist das der Fall, sind diese gutachterlich festzustellen. Nutzungsformen in der Kleingartenparzelle In der fachlichen Erfassung werden folgende Bereiche unterschieden: - Laube und Nebenanlagen, - Erholungsnutzung, - gärtnerische Nutzung, i. d. R. als kleingärtnerische Nutzung bezeichnet. Laube und Nebenanlagen Diese Nutzungsform ist sehr klar beschrieben. Hierzu zählen die Baulichkeiten wie Laube, Freisitz, Anbauten, Nebenbauten ebenso wie z. B. Wege und befestigte Flächen. Hauptwege, die in erster Linie die Gartenlaube erschließen, sind eindeutig Nebenanlagen und werden daher nicht der gärtnerischen Nutzung zugerechnet. Bei Nebenanlagen, die dem Anbau von gärtnerischen Kulturen dienen, ist zu prüfen, welcher Gruppe diese zugeordnet werden. Erholungsnutzung Unter die Erholungsnutzung fallen im weitesten Sinne Pflanzenflächen wie zum Beispiel: Rasenflächen, Blumenbeete, Ziersträucher, Hecken, aber auch Steingärten, Biotope, etc. Bestandteile der Erholungsnutzung sind auch kleinere Baulichkeiten wie z. B. Kinderspielgeräte, Planschbecken, Trampoline, Mininaturlandschaften, die nicht der Gruppe der Laube und Nebenanlagen zugeordnet werden. Der Arbeitskreis Kleingartenwesen des Deutschen Städtetages und der Gartenamtsleiterkonferenz (GALK e. V.) haben Leitlinien des Deutschen Städtetages zur nachhaltigen Entwicklung des Kleingartenwesens in den Städten erarbeitet. Zur (klein-)gärtnerischen Nutzfläche gehören danach: - Beetflächen und Hochbeete mit ein- und mehrjährigen Gemüsepflanzen, Feldfrüchten, Heil- und Gewürzkräutern, Erdbeeren, Sommerblumen und andere Kulturen; - Obstbäume, Beerensträucher, Rankgewächse sowie Nutzpflanzen für die Tierwelt; - Frühbeete, Kompostanlagen.…“[1] Gärtnerische Nutzung Durch welche Kulturen die (kIein)gärtnerische Nutzung erfolgt, liegt im Ermessen der Pächter(innen). Aus fachlicher Sicht ist ein ausreichender Umfang von Beetflächen für charakterprägend für eine/n Parzelle/Kleingarten. Daher soll im Rahmen der Auswertung auf wahrnehmbare und angemessene Beetflächen besonderes Augenmerk gelegt werden. Eine Auswahl möglicher gartenbaulicher Erzeugnisse soll nachstehendes Schaubild darstellen. Für eine Beurteilung der gärtnerischen Nutzung sind sämtliche Flächen zu ermitteln. Die Wurzelflächen von z. B. Bäumen werden aufgrund einer schlechten Nachvollziehbarkeit für diese Betrachtung nicht herangezogen. Bei einer Begehung sind jahreszeitliche Besonderheiten sachverständig einzubeziehen. Es werden nur Flächen berücksichtigt, auf denen bereits ein Anbau erfolgt, oder durch Vorbereitung (fachgerechte Bodenbearbeitung) ein Anbau erfolgen kann. Potentielle Flächen, wie z. B. abgesteckte Flächen auf dem Rasen, die laut Aussage der Betroffenen zukünftig als Beetflächen dienen sollen, können (noch) nicht angerechnet werden. Obstgehölze Obstbäume ab dem dritten Standjahr bis zu einem Alter von 15 Jahren können bei durchschnittlicher Pflege ihre Trauffläche als gärtnerische Nutzfläche einbringen. Da die (klein-)gärtnerische Nutzung auch die Kultivierung der Pflanzen in der Weise verlangt, dass der Kleingärtner die Gartenerzeugnisse gewinnt (AG Düsseldorf, Urt. v. 07.05.2012 – 55 C 15346/11 – juris; Mainczyk/Nessler, Bundeskleingartengesetz, 13. Aufl. 2023, § 9 Rn. 9) sind bei der Erfassung der Trauffläche durchgeführte bzw. noch durchzuführende Schnittmaßnahmen zu berücksichtigen. Neu gepflanzte Obstbäume sind aufgrund der noch zu erwartenden vergleichsweise langen Standzeit mit einer Mindestfläche, die die tatsächliche Trauffläche in den ersten beiden Standjahren überschreitet, zu berücksichtigen. Nachdem die Zuwachs- und Ertragsphase häufig mit dem dritten Standjahr beginnt, wird diese Fläche in die Berechnung einbezogen. Konkret bedeutet dies, dass die (klein)gärtnerische Fläche eines neu gepflanzten Obstgehölzes mit einer Größe von eineinhalb bis fünf m² erfasst wird, obwohl die momentane Fläche zwischen einem halben bis zwei m² schwankt. Die Berücksichtigung einer größeren Mindestfläche, die üblicher Weise erst ab fünf oder mehr Jahren erreicht wird, ist für die Feststellung der momentanen (klein)gärtnerischen Nutzflächen fachlich nicht nachvollziehbar. Bei einer nicht fachgerechten Pflanzung von sehr kleinen Pflanzen ist nur eine reduzierte Fläche aufzunehmen. Wie eine fachgerechte Pflanzung durchzuführen ist, kann z. B. der DIN 18916 oder den FLL-Regelwerken entnommen werden. Bei sehr alten, ggfs. ungepflegten, umfunktionierten oder verwilderten Obstbäumen ist zu sachverständig prüfen, ob überhaupt eine Anrechnung erfolgen kann. Falls dies der Fall ist, wird diese geringer als die tatsächliche Trauffläche ausfallen. Im nachfolgenden Beispiel eines umfunktionierten Apfelbaums wird keine Fläche für den Anbau angerechnet, weil er nicht mehr der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen dient. Nachfolgendes Bild zeigt einen zulässigen, gut gepflegten Apfel-Hochstamm, der eine sehr große Trauffläche aufweist. Dessen Trauffläche konnte voll angerechnet werden, da aufgrund der Größe der Kleingartenparzelle die nach dem BKleingG insgesamt erforderliche gärtnerische Bewirtschaftung erfolgen konnte. Diese Trauffläche liegt über 50 m². Kletterpflanzen Kletterpflanzen, wie z. B. Weinreben, Kiwi, etc. werden ebenfalls der gärtnerischen Nutzung zugerechnet. Diese Kletterpflanzen können unterschiedlich kultiviert werden, so können sie: - an der Laube entlang gezogen werden, - an einem spalierartigen Rankgerüst entlang gezogen werden, - über ein Rankgerüst (z. B. Pergola) gezogen werden. Die Traufflächen von Klettergehölzen schwanken somit aufgrund der Kultivierungsmethode erheblich. Für eine gerechte und einheitliche Bewertung ist neben der Trauffläche die (Ansichts-) Fläche zu berücksichtigen. Die i. d. R. horizontale Fläche des Weinspaliers (Breite multipliziert mit der Höhe) wird anteilig einbezogen. Anhand eines Beispiels soll...


Mainczyk, Lorenz
verstorben

Dr. Lorenz Maincyk (+), Rechtsanwalt, Ministerialrat im Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, Bonn, Patrick Nessler, Rechtsanwalt, St. Ingbert, Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Thomas Bauer, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Haus- und Kleingärten, Augsburg



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