Buch, Deutsch, Band 500, 314 Seiten, Format (B × H): 157 mm x 233 mm, Gewicht: 490 g
Buch, Deutsch, Band 500, 314 Seiten, Format (B × H): 157 mm x 233 mm, Gewicht: 490 g
Reihe: Schriften zum Bürgerlichen Recht
ISBN: 978-3-428-15745-7
Verlag: Duncker & Humblot
Die Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, wer das Risiko von Schäden rechtswidriger Streiks trägt. Die Gewerkschaft haftet gegenüber der Arbeitgeberseite in erster Linie aus vertraglichen Schadensersatzansprüchen. Ergänzend kommt eine deliktische Haftung in Betracht. Das passt auch zu den zivilrechtlichen Wertungen des Vertragsrechts einerseits und des Deliktsrechts andererseits: Gewerkschaft und Arbeitgeberseite stehen sich gerade nicht unverbunden gegenüber, sodass keine typische Konstellation der Jedermann-Haftung vorliegt.
Für Drittbetroffene gilt: Rechtmäßige wie rechtswidrige Streiks zählen zu ihrem allgemeinen Lebensrisiko. Dritte haben daher auch bei rechtswidrigem Streik keine vertraglichen Schadensersatzansprüche gegen die Gewerkschaft. Dieses Ergebnis fügt sich auch in die gesetzliche Gesamtkonzeption ein: Nach dem Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse haben sich Dritte an ihren Vertragspartner zu halten. In extremen Fällen sind Dritte ausreichend durch das Deliktsrecht geschützt. Ein darüberhinausgehender deliktischer Schutz, etwa mit Hilfe des ReaG, besteht nicht.
Die Arbeit wurde mit dem KLIEMT.Arbeitsrecht-Dissertationspreis 2019 und dem Dissertationspreis des Hamburger Vereins für Arbeitsrecht e.V. ausgezeichnet.
Autoren/Hrsg.
Fachgebiete
Weitere Infos & Material
Erster Teil: Einführung
Problemstellung – Gegenstand und Ziel der Untersuchung
Zweiter Teil: Haftung der Gewerkschaft bei rechtswidrigen Streiks für Schäden der Tarifpartner und ihrer Mitglieder
Erster Abschnitt: Haftung aus Vertrag
Schadensersatz nach §§ 280 I, III, 283 BGB wegen Verletzung der Friedenspflicht – Schadensersatzanspruch nach §§ 280 I, III, 281 ff. BGB wegen Verletzung der Einwirkungspflicht – Schadensersatz nach § 280 I i.V.m. § 241 II BGB wegen Schutzpflichtverletzung
Zweiter Abschnitt: Haftung aus Delikt
Schadensersatz aus § 823 I BGB wegen Eigentumsverletzung – Schadensersatz aus § 823 I BGB i.V.m. Art. 9 III GG als sonstiges Recht – Schadensersatz aus § 823 II BGB i.V.m. Schutzgesetzen – Schadensersatz aus § 823 I BGB i.V.m. dem ReaG – Schadensersatz aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung – Schadensersatz aus § 831 BGB wegen Haftung für den Verrichtungsgehilfen
Fazit des Zweiten Teils
Dritter Teil: Haftung der Gewerkschaft für Schäden kampfunbeteiligter Dritter bei rechtswidrigen Streiks
Erster Abschnitt: Haftung aus Vertrag
Schadensersatz nach §§ 280 I, III, 283 BGB wegen Verletzung der Friedenspflicht – Schadensersatz nach §§ 280 I, 241 II BGB i.V.m. dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wegen Schutzpflichtverletzung – Schadensersatz nach §§ 280 I, III, 283 BGB; §§ 280 I, 241 II BGB i.V.m. § 398 S. 2 BGB aus abgetretenem Recht im Rahmen der Drittschadensliquidation
Zweiter Abschnitt: Haftung aus Delikt
Schadensersatz aus § 823 I BGB wegen Eigentumsverletzung – Schadensersatz aus § 823 I BGB i.V.m. Art. 9 III GG als sonstiges Recht – Schadensersatz aus § 823 II BGB i.V.m. Schutzgesetzen – Schadensersatz aus § 823 I BGB i.V.m dem ReaG – Schadensersatz aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung – Schadensersatz aus § 831 BGB wegen Haftung für den Verrichtungsgehilfen
Fazit des Dritten Teils
Vierter Teil: Wesentliche Ergebnisse
Literaturverzeichnis und Sachwortregister