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Marschall

FStrG - Bundesfernstraßengesetz


Kommentar

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Die fernstraßenrechtliche Planfeststellung hat Vorbildfunktion für alle sonstigen Planfeststellungen. An ihr wird der ambivalente Charakter von Infrastrukturprojekten deutlich, bei denen Verwirklichungs- und Verhinderungsinteressen aufeinandertreffen. Straßenverkehr ist unverzichtbar in einer durch Mobilität geprägten Gesellschaft, dennoch wird er überwiegend als störend empfunden. Fernstraßenvorhaben stoßen daher regelmäßig auf massiven Widerstand, der sich in einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten niederschlägt.
Die kaum noch überschaubar Fülle an Gerichtsentscheidungen ist nur Spiegelbild der sprunghaft verlaufenden Rechtsentwicklung von Flora, Fauna, Habitat, Vogelschutz, Artenschutz, Nachhaltigkeitsprinzip und Klimaschutz, über Lärm- und Schadstoffschutz der Bevölkerung zu Mitwirkungsrechten und -lasten der Betroffenen und der Naturschutzvereine zum Grundsatz der Planerhaltung und der Relativierung des Abwägungsgebots.
Aus "Marschall/Schroeter/Kastner" wird "Marschall": Der "Klassiker" aus dem Carl Heymanns zum Bundesfernstraßengesetz erscheint nach gut 14 Jahren endlich neu.
Der "Marschall" will dogmatisch fundiert und auf der Grundlage praktischer Erfahrung über die aktuelle Rechtslage und den Stand der Rechtsprechung informieren und Anregungen für die Weiterentwicklung des Fernstraßenrechts geben.
Aus dem Inhalt:

• Definition Bundesstraßen
• Widmung/Umstufung/Einziehung
• Straßenbaulast/Trägerschaft
• Eigentum - Sachherrschaft und Eigentümerwechsel
• Gemeingebrauch/Anliegergebrauch/Sondernutzungen
• Nebenbetriebe - nach der Privatisierung des Nebenbetriebesystems
• Planfeststellung/Anhörung/Genehmigung/Rechtsbehelfe
• Enteignung/Entschädigung/Entschädigungsverfahren

Beispiele aus der Praxis und anschauliche Grafiken - auch zur Förderung des Textverständnisses - sowie der Abdruck einschlägiger Normen aus den Landesstraßengesetzen runden die Darstellung ab.
Die Autoren:
Prof. Dr. Klaus Grupp, Saarbrücken; Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch, Tübingen; Dr. Thomas Dünchheim, Rechtsanwalt in Düsseldorf; Dorothée Linke, Oberregierungsrätin im BM für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Bonn; Armin Netter (Leiter Abteilung Recht) und Regierungsdirektor Wolfgang Königs (Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Gelsenkirchen).

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