E-Book, Deutsch, 164 Seiten, E-Book
Preuss / Baumann / Kister ESG-Reporting umsetzen
1. Auflage 2025
ISBN: 978-3-7910-6437-6
Verlag: Schäffer-Poeschel Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Berichtsanforderungen und IT-Lösungen. Einführung zur Erfassung, Analyse und Berichterstattung von ESG-Daten und Nachhaltigkeitskennzahlen
E-Book, Deutsch, 164 Seiten, E-Book
ISBN: 978-3-7910-6437-6
Verlag: Schäffer-Poeschel Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Das ESG-Reporting dient dazu, die Nachhaltigkeitsleistung eines Unternehmens zu dokumentieren und Interessengruppen über seine Aktivitäten in Bezug auf Umweltschutz (Environment), soziale Verantwortung (Social) und Unternehmensführung (Governance) zu informieren. IT-Tools spielen bei der Erstellung des ESG-Reportings eine wichtige Rolle. Sie können bei der effizienten Erfassung, Analyse und Berichterstattung von Nachhaltigkeitskennzahlen helfen. Darüber hinaus können die Unternehmen durch die Automatisierung und Integration von Datenquellen ESG-Daten in Echtzeit verfolgen und transparente Berichte erstellen. In diesem Buch werden die ESG-Berichtsanforderungen beschrieben und mögliche IT-Lösungen für die Erstellung des ESG-Reportings vorgestellt und bewertet.
Autoren/Hrsg.
Fachgebiete
- Wirtschaftswissenschaften Betriebswirtschaft Unternehmensorganisation, Corporate Responsibility Corporate Social Responsibility (CSR), Nachhaltiges Wirtschaften
- Wirtschaftswissenschaften Betriebswirtschaft Bereichsspezifisches Management Betriebliches Energie- und Umweltmanagement
- Wirtschaftswissenschaften Betriebswirtschaft Unternehmensfinanzen Externes Rechnungswesen, Rechnungslegung, Bilanzierung
- Wirtschaftswissenschaften Betriebswirtschaft Unternehmensfinanzen Controlling, Wirtschaftsprüfung, Revision
Weitere Infos & Material
3.3 Nachhaltigkeitsberichtserstattung nach der CSRD
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verpflichtet Unternehmen, eine nichtfinanzielle Erklärung zu veröffentlichen. Sie ist die Überarbeitung der seit 2017 bestehenden EU-Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung von Unternehmen (NFRD). Diese Richtlinie wurde mit dem Ziel überarbeitet, die Nachhaltigkeitsberichterstattung in der Europäischen Union zu harmonisieren und zu vereinheitlichen. Damit soll sichergestellt werden, dass Banken, Investoren und die breite Öffentlichkeit vergleichbare, relevante und verlässliche Nachhaltigkeitsinformationen erhalten. Die Anforderungen der CSRD gehen über den bereits beschriebenen Green-Deal-Ansatz der Europäischen Union hinaus, da nicht nur Angaben zu Umweltaktivitäten, sondern auch zu sozialen Aspekten und zu Aspekten der Unternehmensführung zu veröffentlichen sind. Eine wichtige Neuerung ist, dass im Zuge der Einführung der CSRD zukünftig der Nachhaltigkeitsbericht in den Lagebericht des Unternehmens integriert werden muss. Diese Integration soll sicherstellen, dass Nachhaltigkeitsinformationen mit der gleichen Sorgfalt und Konsistenz wie Finanzinformationen behandelt und veröffentlicht werden, was die Bedeutung von ESG-Aspekten im Geschäftskontext unterstreicht. Darüber hinaus verlangt die CSRD, dass der Nachhaltigkeitsbericht geprüft und in Übereinstimmung mit dem European Single Electronic Format (ESEF) veröffentlicht wird. Diese Anforderung soll die digitale Zugänglichkeit und Vergleichbarkeit von Berichten durch die Verwendung eines einheitlichen elektronischen Formats sicherstellen. Zudem wird durch ein einheitliches, digitales Format die Analyse und Nutzung von Nachhaltigkeitsdaten durch Investoren, Regulierungsbehörden und die breite Öffentlichkeit erleichtert.14 Mit der CSRD-Einführung werden mehrere Ziele erfolgt. Eines der Hauptziele ist es, die Vergleichbarkeit dieser Berichte durch die Anwendung einheitlicher Standards zu erhöhen und damit eine konsistente Grundlage für die Bewertung und den Vergleich der Nachhaltigkeitsleistung verschiedener Unternehmen zu schaffen. Darüber hinaus soll die CSRD für umfassendere Informationen sorgen, um den Erwartungen eines breiten Spektrums von Stakeholdern gerecht zu werden. Dazu gehören nicht nur Kreditgeber und Investoren, sondern auch der Kapitalmarkt, Kunden sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zunehmend Wert auf transparente und verlässliche Nachhaltigkeitsinformationen legen. Ein weiterer wichtiger Aspekt der Richtlinie ist die Erhöhung der Datenqualität durch die Einführung einer verpflichtenden Verifizierung der berichteten Nachhaltigkeitsinformationen. Dies soll die Glaubwürdigkeit und das Vertrauen in die veröffentlichten Daten stärken. Schließlich zielt die CSRD darauf ab, die Verfügbarkeit nichtfinanzieller Informationen zu vereinfachen, indem die Nachhaltigkeitsberichterstattung in den Lagebericht der Unternehmen integriert wird. Insgesamt wird durch die neuen Anforderungen eine ganzheitlichere Sicht auf die ökonomische, ökologische und soziale Leistung eines Unternehmens ermöglicht, die den Stakeholdern eine fundiertere Grundlage für ihre Entscheidungen bietet. Rechtliche Wirksamkeit der CSRD: Die CSRD wurde im November 2022 vom Europäischen Parlament und vom Europäischen Rat verabschiedet und trat mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Im Gegensatz zu EU-Verordnungen gelten EU-Richtlinien nicht direkt in den europäischen Mitgliedsstaaten. Richtlinien müssen immer in nationales Recht umgesetzt werden. Für diese Umsetzung hatten die europäischen Mitgliedsstaaten 18 Monate Zeit. Die Umsetzung erfolgt im Rahmen eines sogenannten RUG (Richtlinien-Umsetzungsgesetz). Die Mitgliedsstaaten können dabei nur in den Punkten Änderungen vornehmen, in denen die RLS sogenannte Mitgliedstaatenwahlrechte vorsieht, was bei der CSRD nahezu nicht der Fall ist. Es ist davon auszugehen, dass in Deutschland über das CSRD-Richtlinie-Umsetzungsgesetz eine Übernahme in das HGB in den Regelungen zum Lagebericht erfolgen wird. Geltungsbereich der CSRD: Die CSRD-Berichtspflicht wird stufenweise eingeführt. Sie beginnt im Geschäftsjahr 2024 und erstreckt sich über mehrere Jahre bis 2028 (»phase-in« gemäß CSRD Artikel 5). Die erste Stufe der Umsetzung beginnt im Jahr 2024 für Unternehmen, die bereits unter die nichtfinanzielle Berichterstattung (NFRD) fallen. Diese müssen im Jahr 2025 einen ersten Bericht nach den CSRD-Anforderungen für das Geschäftsjahr 2024 veröffentlichen. Betroffen sind hiervon ca. 500 große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden. Die zweite Stufe ab Januar 2025 betrifft große haftungsbeschränkte Unternehmen, die bilanzrechtlich nicht unter die NFRD fallen, und sieht einen ersten Bericht im Jahr 2026 für das Geschäftsjahr 2025 vor. Als große Unternehmen im Sinne des Bilanzrechts gelten Unternehmen, die an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen (§ 267 Absatz 3 HGB): mindestens 250 Beschäftigte, Umsatz von mindestens 40 Mio. Euro, Bilanzsumme von mindestens 20 Mio. Euro. Von dieser Berichtspflicht sind ca. 15.000 deutsche Unternehmen betroffen. Indirekt sind von der Verpflichtung noch weit mehr Unternehmen betroffen, z.?B. weil ein berichtspflichtiges Unternehmen Nachhaltigkeitsinformationen von seinen Lieferanten einfordert. Die dritte Stufe ab Januar 2026 betrifft kapitalmarktorientierte KMU sowie kleine und mittelgroße Unternehmen im Sinne des Bilanzrechts mit einer ersten freiwilligen Meldung im Jahr 2027 für das Geschäftsjahr 2026 und einer verpflichtenden Meldung ab dem Geschäftsjahr 2028. Die Umsetzung der dritten Stufe betrifft insbesondere unternehmenseigene Versicherungsgesellschaften sowie kleine und nicht komplexe europäische kapitalmarktorientierte Unternehmen, die erstmals im Jahr 2027 für das Geschäftsjahr 2026 berichten müssen. Die vierte und letzte Stufe tritt im Januar 2028 in Kraft und betrifft alle Unternehmen aus Drittstaaten, die in der Europäischen Union einen Umsatz von mindestens 150 Mio. Euro erzielen und Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in der EU haben. Für sie ist der erste Bericht im Jahr 2029 für das Geschäftsjahr 2028 vorgesehen. Abbildung 7: Stufenweise Einführung (phasing-in) der Berichtspflicht gemäß CSRD Artikel 5 Auch kleinere Unternehmen in der Wertschöpfungs- und Lieferkette können indirekt über den »Trickle-down-Effekt« von der Berichtspflicht betroffen sein. Für diese Unternehmen gilt jedoch ein »KMU-Schutz«: Es dürfen nur die Informationen verlangt werden, die nach dem KMU-ESRS anwendbar sind. Die EFRAG unterscheidet zwei Arten von Standards: Die »normalen« ESRS und spezielle »KMU-ESRS« (Standards, die für kleine und mittlere Unternehmen relevant sind). Diese KMU-ESRS gelten auch für Unternehmen, die einen freiwilligen Nachhaltigkeitsbericht erstellen. Im Rahmen der ESG-Berichterstattung auf Konzernebene sind Mutterunternehmen großer Konzerne im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 der Bilanzrichtlinie (BilRichtlinie) zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet. Dies gilt, wenn sie auf konsolidierter Ebene in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens zwei der für die Kategorie »groß« festgelegten Größenkriterien erfüllen. Tochterunternehmen, die in den Konzernlagebericht des Mutterunternehmens einbezogen werden, sind von einer eigenständigen Nachhaltigkeitsberichterstattung befreit. Diese Befreiung erstreckt sich auch auf Tochterunternehmen, die von einem Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat abhängig sind, sofern der in den Konzernlagebericht einbezogene Nachhaltigkeitsbericht dieses Drittstaat-Mutterunternehmens nach den ESRS oder gleichwertigen Standards erstellt wurde. Die Konzernbefreiung gilt jedoch nicht für Tochterunternehmen, die selbst aufgrund ihrer Größe, ihrer gesellschaftlichen oder ihrer wirtschaftlichen Bedeutung als Unternehmen von öffentlichem Interesse einzuordnen sind. Darüber hinaus ist besondere Vorsicht geboten, wenn das Mutterunternehmen wesentliche Unterschiede in den Risiken oder Auswirkungen auf Konzernebene im Vergleich zu den einzelnen Tochterunternehmen feststellt. In solchen Fällen muss der Konzernlagebericht ein ausreichendes Verständnis dieser Unterschiede vermitteln, um die Transparenz und Genauigkeit der Berichterstattung zu gewährleisten. Verortung des Nachhaltigkeitsberichts im Lagebericht: Gemäß Artikel 19a und Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU, die durch die CSRD (voraussichtlich Artikel 8 der Richtlinie) modifiziert werden, sollen die Informationen zu Umwelt-, Sozial- und Mitarbeiterbelangen, zur Achtung der Menschenrechte sowie zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung in den Lage- bzw. Konzernbericht integriert werden. Diese Anforderungen verlangen, dass die Nachhaltigkeitsberichterstattung konsistent und mit der finanziellen Berichterstattung verzahnt wird, um so eine ganzheitliche Bewertung der Unternehmensleistung zu ermöglichen. Die Nachhaltigkeitsangaben müssen mittels eines dafür vorgesehenen Abschnitts klar erkennbar sein. Aufgrund dieser Integration wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf die gleiche Stufe wie die finanzielle Berichterstattung gehoben und der Stellenwert von ESG-Themen im Unternehmenskontext weiter verstärkt. Hintergrundwissen XBRL (eXtensible Business Reporting Language)...