E-Book, Deutsch, 512 Seiten, Format (B × H): 148 mm x 210 mm, Gewicht: 320 g
Rothermel LkSG - Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
1. Auflage 2022
ISBN: 978-3-8005-9465-8
Verlag: Fachmedien Recht und Wirtschaft in Deutscher Fachverlag GmbH
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Kommentar
E-Book, Deutsch, 512 Seiten, Format (B × H): 148 mm x 210 mm, Gewicht: 320 g
Reihe: CB - Compliance Berater Schriftenreihe
ISBN: 978-3-8005-9465-8
Verlag: Fachmedien Recht und Wirtschaft in Deutscher Fachverlag GmbH
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Die aktuelle Kommentierung zum LkSG ist eine wertvolle Arbeitshilfe für alle, die sich mit der Analyse und Umsetzung des neuen Gesetzes befassen. Sie zeigt den Weg durch die Regelungen anhand aller Tatbestandsmerkmale und enthält nützliche Informationen zu Interpretation und Subsumption.
Das Buch analysiert den Gesetzestext unter Verweis auf bereits gängige, vorhandene Begriffe sowie interpretationsbedürftige neue Bestimmungen. Dabei befasst es sich mit Herkunft, Änderungen, Gesetzes- sowie Änderungsbegründung und Gesetzestext. So werden Herleitung und Interpretation der subsumptionsfähigen Tatbestandsmerkmale, deren Bedeutung, Unterscheidbarkeit und Stringenz zueinander herausgearbeitet und in die bekannten Compliance-Standards eingewoben.
Mangels behördlicher Auslegungs- und Anwendungshinweise, Rechtsprechung und Literatur werden die Änderungen im Gesetzgebungsverfahren deren Begründungen und auch die relevanten UN und OECD Grundsätze herangezogen und textlich abgebildet. Dem Rechtsanwender wird mit diesem Buch somit eine wertvolle und verlässliche Quelle an die Hand gegeben.
Zielgruppe
Rechtsabteilungen, Compliance-Abteilungen, Einkäufer*innen und alle Rechtsanwält*innen, sowie auch Drittdienstleister, die im Bereich Nachhaltigkeit sowie insbesondere in der Lieferketten-Compliance tätig sind
Autoren/Hrsg.
Weitere Infos & Material
I. Gesteigerte Verantwortung
2 Aus der letztlich zur Annahme des Gesetzes im Bundestag am 11.6.2021 führenden Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 9.6.2021 (BT-Drs. 19/3050) unter A und B ergibt sich: „Die zunehmende Integration deutscher Unternehmen in globale Beschaffungs- und Absatzmärkte bietet Chancen und Herausforderungen: neue Märkte und Produktionsstätten werden erschlossen und so Arbeitsplätze und Wohlstand geschaffen. Gleichzeitig können aber auch Risiken durch Intransparenz und die oft mangelhafte Durchsetzung von international anerkannten Menschenrechten in den Lieferketten von Unternehmen in der globalen Wirtschaft entstehen. Um ihrer Verantwortung zum Schutz der Menschenrechte gerecht zu werden, setzt die Bundesregierung die Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen mit dem Nationalen Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte von 2016 (Nationaler Aktionsplan) in der Bundesrepublik Deutschland um. Dort ist die Erwartung an Unternehmen formuliert, mit Bezug auf ihre Größe, Branche und Position in der Lieferkette in angemessener Weise die menschenrechtlichen Risiken in ihren Liefer- und Wertschöpfungsketten zu ermitteln, ihnen zu begegnen, darüber zu berichten und Beschwerdeverfahren zu ermöglichen. Der Nationale Aktionsplan ist ein wichtiger erster Schritt. Zentral für seine erfolgreiche Umsetzung sind ein einheitliches Verständnis von Inhalt und Umfang der menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten und deren breite Verankerung in unternehmensinternen Prozessen. Die Ergebnisse der im Rahmen des Nationalen Aktionsplans durchgeführten repräsentativen Untersuchungen vom Juli 2020 haben gezeigt, dass lediglich zwischen 13 und 17 % der befragten Unternehmen die Anforderungen des Nationalen Aktionsplans erfüllen. Um eine ausreichende Einhaltung zu gewährleisten, bedarf es daher eines rechtlich verbindlichen und international anschlussfähigen Sorgfaltsstandards. Durch das angestrebte Gesetz werden in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Unternehmen ab einer bestimmten Größe verpflichtet, ihrer Verantwortung in der Lieferkette in Bezug auf die Achtung international anerkannter Menschenrechte durch die Implementierung der Kernelemente der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht besser nachzukommen, heißt es in dem Gesetzentwurf. Dadurch sollen zum einen die Rechte der von Unternehmensaktivitäten betroffenen Menschen in den Lieferketten gestärkt, zum anderen den legitimen Interessen der Unternehmen an Rechtssicherheit und fairen Wettbewerbsbedingungen Rechnung getragen werden. Der vorliegende Entwurf eines Sorgfaltspflichtengesetzes dient der Verbesserung der internationalen Menschenrechtslage, indem er Anforderungen an ein verantwortliches Management von Lieferketten für bestimmte Unternehmen festlegt. Unternehmen erhalten einen klaren, verhältnismäßigen und zumutbaren gesetzlichen Rahmen zur Erfüllung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten. Die Anforderungen sind international anschlussfähig und orientieren sich am Sorgfaltsstandard („Due Diligence Standard“) der VN-Leitprinzipien, auf dem der Nationale Aktionsplan basiert. Der Entwurf enthält behördliche Durchsetzungsmechanismen. Die für die Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten zuständige Behörde wird benannt und mit Eingriffsbefugnissen ausgestattet. Das Gesetz begründet eine Bemühenspflicht, aber weder eine Erfolgspflicht noch eine Garantiehaftung.1 Das Sorgfaltspflichtengesetz soll an eine künftige europäische Regelung angepasst werden mit dem Ziel, Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen zu verhindern.“ 3 Es geht also um (gesteigerte) Verantwortung; diese ergibt sich gegenüber der Behörde (diese verfolgt einen risikobasierten Ansatz bzw. eine risikobasierte Kontrolle im Unterabschnitt 2 und § 19 Abs. 2, ohne den Begriff zu definieren2) und weniger in Form einer zivilrechtlichen Haftung aus dem Gesetz (§ 3 Abs. 3 LkSG), aber vielleicht dennoch aus anderen Regeln. In angemessener Weise müssen Risiken (wie eben) ermittelt, ihnen begegnet, darüber berichtet und dazu ein Beschwerdeverfahren ermöglicht werden. Das Gesetz fokussiert spätestens seit der Änderungsfassung die Begriffe „vorbeugen, minimieren, beenden“ (§ 3 Abs. 1) bzw. „erkennen, minimieren, verhindern, beenden“ (§ 4 Abs. 2) bzw. „verhindern, beenden, minimieren“ (§ 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 Nr. 3) bzw. „verhindern oder minimieren“ (§ 6 Abs. 3 Nr. 2) bzw. „beenden oder minimieren“ (§ 7 Abs. 2) bzw. „vorbeugen und vermeiden“ (§ 9 Abs. 3 Nr. 2) oder nur „minimieren“ (§ 7 Abs. 2 Nr. 3). Zuvor im NAP (siehe dazu ? Rn. 16) sprach man von „ermitteln, verhüten, mindern“. Dies ging wohl zurück auf die UN-Leitprinzipen, wo es hieß „identify, avoid, prevent, mitigate“; es entsteht etwas der Eindruck, die Begriffe sind vielfältig und nicht stingent und die Übersetzungen und die (inter-)nationalen Begrifflichkeiten machen es nicht leichter (siehe dazu auch nun das Proposal zur EU-Richtline vom 23.2.2022,3 wo von „identify, prevent, mitigate, minimise“ oder auch „neutralise, bringing to an end“ die Rede ist) – ein wenig „lost in translation“ steht zu befürchten. In Bezug genommen werden zudem noch in der Begründung zu § 3 Abs. 1 des Gesetzes zwölf Soft-Law-Quellen (UN-Leitprinzipien, Nationaler Aktionsplan, OECD Leitsätze) mit 1.071 Seiten, die wieder eine Vielzahl von Begriffen enthalten. Besonders interessant dürfte dabei der OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln von 2018 sein (in der Begründung zu § 3 Abs. 1 des Gesetzes wohl aus Versehen mit „2012“ bezeichnet).4 Dort finden sich die Dreiklänge „voraussehen, vermeiden, mindern“ oder „ermitteln, vermeiden, mindern“, oder auch „beseitigen, vermeiden, mindern“ und zuvor der Zweiklang „bestimmen und bewerten“ sowie generell „voraussehen, bestimmen, bewerten, beseitigen, vermeiden, mindern, nachverfolgen, kommunizieren“.5 4 Die Begriffe erscheinen unnötig vielfältig. Sie gehen gleichwohl in die Richtung des Compliance-Dreiklangs des Gesellschaftsrechts: „aufklären, abstellen, ahnden“.6 Ähnliches gilt auch in der Produkt-Compliance mit Begriffen wie „prevent, detect, respond, improve“.7 Dies alles führt zu weiterer Konkretisierung der Legalitätspflicht bzw. Legalitätskontrollpflicht und damit zu den gängigen Compliance Normen, Fragen und Entwicklungen in §§ 76 Abs. 1, 93 Abs. 1 Satz 1 AktG sowie §§ 130 Abs. 1, 9 Abs. 1, 30 Abs. 1 OWiG und dem Trennungsprinzip, dem Verbandssanktionengesetz (VerSanG8), den aktuellen Entwicklungen in Kartellbußgeldern (§§ 81a ff. GWB9) und oder steigenden Bedeutung des GwG sowie der Datenschutz-GVO u.a. 5 Im Vergleich zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) bestanden bisher im Themenkomplex noch eher unkonkrete Pflichten wie z.B. in § 130 OWiG: „(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.“ 6 Gleiches gilt für das AktG bspw. in §§ 76 Abs. 1 (ähnlich in § 43 GmbHG) und 93 Abs. 1 S. 1: (1): „Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten“ und „Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.“ 7 Dabei gilt auch ein Ermessenspielraum (Business Judgment Rule bzw. Business Judgement Rule).10 8 Die Legalitätspflichten und Legalitätskontrollpflichten konkretisieren sich durch Gesetze wie das LkSG aber nun wohl weiter. Man spricht bisweilen von einem Paradigmenwechsel. 1 Allerdings können eben solche Bemühenspflichten auch verletzt sein, wenn keine Verletzung einer menschenrechtlichen umweltbezogenen Risiken verwirklicht sind und zudem sind durchaus auch Erfolgspflichten zu erkennen.
2 Der Begriff findet sich fünfmal im Gesetz: in der Überschrift zu Unterabschnitt 2 „Risikobasierte Kontrolle“, in § 14 Abs. 2, § 19 Abs. 2 und bei der Prävention in § 6 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 4 Nr. 4. Der Begriff findet sich weitere sechsmal in der Begründung und zwar interessanterweise auch im Rahmen der Angemessenheit bei der Änderungsbegründung zu § 3 Abs. 1 Satz 1. Er wird zwar nicht definiert, aber in dem OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln von 2018 findet sich eine Gleichsetzung: „Due Diligence ist proportional zum Risiko (risikobasiert)“; dort in Abschnitt I, „Merkmale von Due Diligence“, S. 17 der deutschen Fassung.
3 Proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council on Corporate Sustainability Due Diligence and amending Directive (EU) 2019/1937, Brussels,...