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Rüttenauer | #steuernkompakt Erbschaftsteuer | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 160 Seiten, E-Book

Rüttenauer #steuernkompakt Erbschaftsteuer

Für Onboarding - Schnelleinstieg - Fortbildung. Inklusive Vorstellung der bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu verwendenden Erklärungsvordrucke
2. aktualisierte und überarbeitete Auflage 2025
ISBN: 978-3-7910-6479-6
Verlag: Schäffer-Poeschel Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark

Für Onboarding - Schnelleinstieg - Fortbildung. Inklusive Vorstellung der bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu verwendenden Erklärungsvordrucke

E-Book, Deutsch, 160 Seiten, E-Book

ISBN: 978-3-7910-6479-6
Verlag: Schäffer-Poeschel Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark



Der Autor erklärt smart & fokussiert, wie man Erbschaftsteuer-Erklärungen schnell in Griff bekommt und Beratungsfallen im Bereich der Erbschaftsteuer vermeidet. Entlang der Chronologie des Erbfalls erläutert er die Grundzüge des Erbschaftsteuerrechts und spricht alle wesentlichen Praxisfragen an. Inklusive Ausführungen zur Bewertung des Vermögens für Erbschaftsteuer-Zwecke und mit besonderem Fokus auf die Bewertung von Unternehmensvermögen. Mit einem zusätzlichen Kapitel zur geänderten Grundstücksbewertung für die Erbschaftsteuer.

Rechtsstand: Februar 2025

Die Reihe #steuernkompakt bietet knapp und auf den Punkt gebracht einen fundierten Überblick über das jeweilige Rechtsgebiet. Dabei liegt der Schwerpunkt auf einem praxisorientierten Einstieg, auf wichtigen Beratungsfragen und häufigen Fehlerquellen. Viele Beratungshinweise, Beispiele, Grafiken und Übersichten machen Leser:innen schnell fit im jeweiligen Wissensgebiet. Perfekt beim Onboarding, in der Fortbildung und als Schnelleinstieg für Steuerprofis in ein nicht geläufiges Rechtsgebiet.

Rüttenauer #steuernkompakt Erbschaftsteuer jetzt bestellen!

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2.4 Gewillkürte Erbfolge
Auf den Punkt gebracht Die gewillkürte Erbfolge kommt in Betracht, wenn der Erblasser z.?B. ein wirksames Testament mit Bestimmung der Erben hinterlassen hat. Diese hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Ein Testament kann privatschriftlich oder notariell errichtet werden. Durch ein Testament können Erben eingesetzt und gesetzliche Erben enterbt werden. Ihnen steht dann noch das Pflichtteilsrecht zu. Ein Erbe kann die Erbschaft auch innerhalb von sechs Wochen nach dem Tod des Erblassers – z.?B. bei Überschuldung des Nachlasses – ausschlagen. Die gesetzliche Erbfolge tritt nur ein, wenn der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen hinterlässt. Für die Bestimmung der Erbfolge ist also immer zunächst zu prüfen, ob eine wirksame Verfügung von Todes wegen vorliegt. Falls eine solche vorliegt, dann hat die gewillkürte Erbfolge Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Verfügungen von Todes wegen: Testament (§ 1937 BGB), Erbvertrag (§ 1941 BGB). 2.4.1 Testament
Das Testament kann nur persönlich errichtet werden (§ 2064 BGB). Es kann zur Niederschrift bei einem Notar bzw. privat eigenhändig geschrieben sein. Erforderlich ist die Testierfähigkeit, d.?h. die Vollendung des 16. Lebensjahres (§ 2229 BGB). Für ein eigenhändiges Testament muss ein Testierender volljährig, d.?h. 18 Jahre alt, sein. 2.4.1.1 Formen des Testaments Privates, eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB): eigenhändig geschriebene Erklärung (maschinelle Erklärung unwirksam), eigenhändige Unterschrift, grundsätzlich Datum der Erstellung der Erklärung erforderlich; ein Fehlen macht das Testament jedoch nicht nichtig. Öffentliches, notarielles Testament (§§ 2231 ff. BGB): Erklärung des letzten Willens gegenüber dem Notar, Übergabe einer offenen oder verschlossenen Schrift mit der Erklärung, diese erhalte seinen letzten Willen. Nottestament: z.?B. Bürgermeistertestament (§ 2249 BGB) oder Dreizeugentestament (§ 2250 BGB). Allen Nottestamenten ist gemeinsam, dass sie drei Monate nach der Errichtung enden, wenn der Erblasser zu diesem Zeitpunkt noch lebt (§ 2252 BGB). 2.4.1.2 Widerruf des Testaments Der Erblasser kann ein Testament jederzeit widerrufen (§ 2253 BGB). Er hat dabei folgende Möglichkeiten: Widerrufstestament (§ 2254 BGB), spätere, widersprüchliche Verfügung (§ 2258 BGB), Vernichtung oder Veränderung (§ 2255 BGB), Rücknahme von notariellen Testamenten aus amtlicher Verwahrung (§ 2256 BGB); dies gilt nicht für eigenhändige Testamente, die in amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gegeben wurden. 2.4.1.3 Gemeinschaftliches Testament Nur Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten (§§ 2265 ff. BGB, § 10 Abs. 4 LPartG). Es ist in allen Testamentsformen zulässig. Das gemeinschaftliche Testament ist eine von zwei Personen in einer Urkunde zusammengefasste jeweils einseitige Verfügung von Todes wegen. Das gemeinschaftliche Testament verliert automatisch seine Gültigkeit durch Scheidung der Ehe (§ 2268 Abs. 1 BGB). Hauptfall des gemeinschaftlichen Testaments ist das sog. Berliner Testament (§ 2269 BGB). In ihm wird bestimmt, dass sich die Ehegatten zunächst gegenseitig als (Allein-)Erben einsetzen, dann aber zusätzlich bestimmen, dass der Nachlass nach dem Tode des zuletzt Versterbenden an einen Dritten (meist die Kinder) als Erben fallen soll. Merke Die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments von unverheirateten Paaren ist regelmäßig unwirksam. Diese müssten entweder zwei Einzeltestamente errichten oder einen notariellen Erbvertrag schließen. 2.4.2 Erbvertrag
Der Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB) ist eine Verfügung von Todes wegen in Vertragsform mit Bindungswirkungen. Es handelt sich um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. Der Rücktritt ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich (§§ 2290 ff. BGB). Der Erbvertrag kann nur widerrufen werden, wenn alle Beteiligte zustimmen. Das unterscheidet ihn vom Testament. Im Unterschied zum gemeinschaftlichen Testament steht der Erbvertrag allen Personen, auch mehreren, offen. Der Erblasser ist jedoch nicht gehindert, noch zu Lebzeiten über sein Vermögen zu verfügen, z.?B. durch Schenkung (§ 2286 BGB). Merke Der Erbvertrag ist nur zur Niederschrift bei einem Notar möglich (§ 2276 BGB); ein eigenhändiger Erbvertrag wäre unwirksam. 2.4.3 Inhalte der Verfügungen von Todes wegen
2.4.3.1 Erbeinsetzung und Annahme der Erbschaft Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen den Erben bestimmen (§ 1937 BGB). Es ist auch möglich, mehrere Personen nur zu einem Bruchteil einzusetzen. Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist (§ 2087 Abs. 1 BGB). Er kann seine Erbeinsetzung auch auf einen Teil des Nachlasses beschränken (Testierfreiheit). Beispiel »Testament: Meine liebe Erna bekommt alles. Hans« Hier ist Erna als Alleinerbin von Hans eingesetzt. Das Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist gilt als Annahme der Erbschaft (§ 1943 BGB). 2.4.3.2 Vermächtnis Der Erblasser kann in einem Testament oder in einem Erbvertrag bestimmen, dass jemandem aus dem Nachlass ein Vermögensvorteil zugewendet wird, ohne dass dieser Erbe wird (Vermächtnis, § 1939 BGB). Es besteht auch die Möglichkeit, dem Erben neben dessen Erbteil ein sog. Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) zuzuwenden, was nicht auf seinen Erbteil angerechnet wird. Beispiel »Testament: Meine liebe Erna bekommt alles. Heinz soll die Briefmarkensammlung erben. Hans« Hier ist Erna als Alleinerbin eingesetzt. Heinz wurde die Briefmarkensammlung durch Vermächtnis zugewendet. In solchen Fällen hat der Bedachte einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben, den zugewendeten Gegenstand zu fordern (§ 2174 BGB). Merke Der Vermächtnisnehmer hat das Recht, das Vermächtnis auszuschlagen (§ 2176 BGB). Das Vermächtnis wird daher endgültig durch eine ausdrückliche Annahmeerklärung erworben (§ 2180 BGB). Dies erfolgt gegenüber dem Beschwerten. Eine Annahme- oder Ausschlagungsfrist besteht jedoch nicht. 2.4.4 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
Die Erbschaft geht auf den oder die berufenen Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über (§ 1922 BGB). Jeder Erbe kann das durch Ausschlagung der Erbschaft verhindern. Dies ist beispielsweise bei Überschuldung des Nachlasses erforderlich. Merke Die Ausschlagung der Erbschaft kann grundsätzlich nur binnen sechs Wochen nach Kenntniserlangung des Erben erfolgen (§ 1944 BGB). Die Ausschlagung erfolgt gegenüber dem Nachlassgericht zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form (§ 1945 BGB). Die Erbschaft darf nicht angenommen worden sein (§ 1943 BGB). Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. Die Erbschaft fällt dann rückwirkend demjenigen zu, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte (§ 1953 BGB). 2.4.5 Pflichtteilsrecht
Das Pflichtteilsrecht sichert gewissen gesetzlichen Erben des Erblassers eine Mindestbeteiligung am Nachlass zu. Pflichtteilsberechtigte sind (§ 2303 BGB, § 10 Abs. 6 LPartG): Ehegatten, Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Abkömmlinge, Eltern. Voraussetzung ist, dass die Pflichtteilsberechtigten durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ganz oder teilweise ausgeschlossen (»enterbt«) wurden (§ 2303 BGB). Dies ist nicht erfüllt, wenn die Erbschaft ausgeschlagen wurde, Erb- oder Pflichtteilsunwürdigkeit vorliegt, der Pflichtteilsberechtigte verzichtet hat, der Pflichtteil wirksam entzogen wurde. Nicht pflichtteilsberechtigt sind die Eltern, wenn Abkömmlinge des Erblassers das ihnen Hinterlassene annehmen oder den Pflichtteil geltend machen; dasselbe gilt für entferntere Abkömmlinge, wenn in ihrem Stamm ein näherer Abkömmling das ihm Hinterlassene annimmt oder den Pflichtteil geltend macht (§ 2309 BGB). Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 BGB). Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch. Merke Der Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall...


Rüttenauer, Holger
Holger Rüttenauer ist Dipl. Finanzwirt (FH) und bei der OFD Karlsruhe zuständig für erbschaftsteuerliche und bewertungsrechtliche Fragen, insbesondere zur Unternehmensbewertung. Er ist Lehrbeauftragter an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen, Ludwigsburg und als Referent tätig in der Steuerberateraus- und -fortbildung.

Holger Rüttenauer

Holger Rüttenauer ist Dipl. Finanzwirt (FH) und bei der OFD Karlsruhe zuständig für erbschaftsteuerliche und bewertungsrechtliche Fragen, insbesondere zur Unternehmensbewertung. Er ist Lehrbeauftragter an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen, Ludwigsburg und als Referent tätig in der Steuerberateraus- und -fortbildung.



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