E-Book, Deutsch, 220 Seiten, Format (B × H): 170 mm x 240 mm
Reihe: Referendariat
Russack Die Revision in der strafrechtlichen Assessorklausur
15., neu bearbeitete Auflage 2023
ISBN: 978-3-8114-8841-0
Verlag: C.F. Müller
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
E-Book, Deutsch, 220 Seiten, Format (B × H): 170 mm x 240 mm
Reihe: Referendariat
ISBN: 978-3-8114-8841-0
Verlag: C.F. Müller
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Der Inhalt:
Für die 15. Auflage wurde das Buch grundlegend neu überarbeitet, die neuesten Examensklausuren bis Ende 2022 ausgewertet und die aktuelle prüfungsrelevante Rechtsprechung umfassend eingearbeitet.
Das Erfolgskonzept:
Die strafrechtliche Revisionsklausur ist ein zentraler Prüfungsgegenstand im Zweiten Staatsexamen. Für dieses Lernbuch werden die revisionsrechtlichen Themen sämtlicher ca. 195 im Ursprung zwar nordrhein-westfälischer - aber bundesweit relevanter - Examensklausuren zur strafprozessualen Revision seit 1994 lückenlos und klar strukturiert empirisch ausgewertet. Neben den prüfungsrelevanten verfahrensrechtlichen Fragen sind im Unterschied zu anderen Lehrbüchern mit ähnlicher Zielsetzung auch die revisionsrechtlich bedeutsamen sachlich-rechtlichen Zusammenhänge umfassend dargestellt, da diese in Prüfungen erfahrungsgemäß besondere Schwierigkeiten bereiten. Wegen seines somit originalgetreuen „Abdrucks" der Prüfungswirklichkeit bietet das Werk Referendarinnen und Referendaren eine optimale Vorbereitungsmöglichkeit für Klausur und Examen.
Um das Erkennen der Probleme im konkreten Klausurfall zu trainieren, werden bei der Darstellung der jeweiligen Einzelfragen die maßgeblichen Passagen aus dem Original-Klausurtext detailgetreu wiedergegeben. Ebenso eingeübt wird der sichere Umgang mit den Kommentaren von Meyer-Goßner/Schmitt und Fischer, die bei den Aufsichtsarbeiten als Hilfsmittel zugelassen sind. Neben Aufbau- und Darstellungstipps enthält das Buch zahlreiche Hinweise auf typische Klausurfehler und Möglichkeiten ihrer Vermeidung sowie die Wahrnehmungen und Erwartungen der Prüfer im Benotungsprozess.
Zielgruppe
Referendare, Studierende
Autoren/Hrsg.
Fachgebiete
Weitere Infos & Material
A. Grundlagen
I. Examensrelevanz der strafprozessualen Revision
1 In Bundesländern mit zwei strafrechtlichen Klausuren im zweiten Staatsexamen – also allen bis auf Niedersachsen und dem Saarland – ist eine dieser beiden Aufsichtsarbeiten ganz überwiegend die Revisionsklausur. In Hamburg, Bremen und Schleswig-Holstein ist dies sogar immer der Fall, ebenso wie in Berlin und Brandenburg seit Mitte 2015. Und im Saarland ist zumindest im August 2021 eine Revisionsklausur gelaufen … 2 Daneben kann die strafprozessuale Revision natürlich auch im Aktenvortrag der mündlichen Prüfung thematisiert sein. Dies ist allerdings nicht annähernd so häufig der Fall. Da auch in diesem Rahmen üblicherweise die Erfolgsaussichten einer eingelegten Revision zu begutachten sind, gelten die folgenden Ausführungen für derartige Aktenvorträge entsprechend. II. Klausurtypen
3 1. Es existieren vier Typen strafprozessualer Revisionsklausuren: Am Gang des Revisionsverfahrens orientiert können entweder - die Begutachtung der Erfolgsaussichten einer bislang lediglich eingelegten – und noch nicht begründeten – Revision, - die Fertigung einer Revisionsbegründung, - die Begutachtung der Erfolgsaussichten einer bereits begründeten Revision - oder schließlich der Entwurf der Entscheidung des Revisionsgerichts auf Grund einer vorliegenden Revisionsbegründung verlangt sein. 4 2. Mit Ausnahme von Bayern wird in den einzelnen Bundesländern allerdings fast ausschließlich die erstgenannte Aufgabe gestellt. Grund hierfür dürfte die Vorschrift des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO sein, nach der Verfahrensrügen zulässig nur dann erhoben sind, wenn „die den Mangel enthaltenden Tatsachen“ in der Revisionsbegründung angegeben sind. Eine Klausuraufgabe mit bereits vorliegender Revisionsbegründung hat damit den Nachteil, dass die eigenständige Rechtsfehlersuche des Prüflings im zentralen Bereich der Verfahrensfehler – und damit ein hochinteressanter Prüfungsaspekt – vollständig entfällt. Überdies stellen die Revisionsgerichte an die Vollständigkeit und Genauigkeit des nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO geforderten Tatsachenvortrags für jede einzelne Verfahrensvorschrift individuelle, in der Regel äußerst strenge und zudem nicht immer einheitlich gehandhabte Anforderungen, an deren Einhaltung selbst erfahrene Verteidiger nicht selten scheitern.[1] Da von Referendaren, die sich sowohl bei der Fertigung oder Begutachtung einer Revisionsbegründung als auch bei dem Entwurf eines Revisionsurteils mit den Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO auseinanderzusetzen hätten, entsprechende Kenntnisse aber erst recht nicht erwartet werden können, ist die beschriebene Übung der Prüfungsämter – zumal auch eine qualifizierte Ausbildung im revisionsrechtlichen Bereich nicht immer gewährleistet erscheint – zu begrüßen. 5 Natürlich ist nicht zu verkennen, dass die vorbezeichnete Prüfungspraxis nirgendwo festgeschrieben ist und sich – unter Inkaufnahme der den übrigen Aufgabenstellungen anhaftenden Nachteile – jederzeit ändern kann. Sie ist jedoch so verfestigt, dass es zur Ermöglichung einer wirklich effektiven Examensvorbereitung angezeigt erscheint, von der Darstellung der übrigen Klausurtypen und der mit § 344 Abs. 2 S. 2 StPO zusammenhängenden Detailfragen vollständig abzusehen. Im Übrigen enthält auch der im Examen zur Verfügung stehende StPO-Kommentar von Meyer-Goßner/Schmitt für jede einzelne Verfahrensvorschrift Hinweise zum erforderlichen Revisionsvorbringen (vgl. M-G/S § 344 Rn. 28).[2] 6 Im Oktober 2006 hatte das LJPA Nordrhein-Westfalen eine Examensklausur gestellt, in der neben der Begutachtung der Erfolgsaussichten der Revision auch eine – allerdings nur auf eine einzige Verfahrensrüge bezogene – Revisionsbegründung zu fertigen war. Auf entsprechende Anfrage teilte mir das LJPA Nordrhein-Westfalen seinerzeit mit, dass sich aus dem bisherigen Verzicht auf die Anfertigung von Revisionsbegründungen kein Vertrauenstatbestand dahin herleiten lasse, „dass auch in Zukunft nicht in geringem Umfange schriftliche Ausarbeitungen zu einer Revisionsbegründung verlangt werden würden“. Wie bei „seltenen Aufgabenstellungen in anderen Rechtsgebieten“ gehöre es zu den Prüfungsleistungen, „mit Hilfe der zugelassenen Hilfsmittel (hier vor allem die Kommentierung bei Meyer-Goßner, StPO zum § 344) einen brauchbaren Lösungsansatz zu entwickeln“. Das LJPA Nordrhein-Westfalen werde „bei der Konzeption seiner Aufgaben auch zukünftig berücksichtigen, ob Aufgabenstellungen originärer Gegenstand der Ausbildung sind und dem Rechnung tragen, wenn dies nicht zutrifft“. Dementsprechend stellte das LJPA Nordrhein-Westfalen erst über sieben Jahre später im Dezember 2013 eine Examensklausur, in der die Erfolgsaussichten einer zu verschiedenen Verfahrensrügen vom Verteidiger bereits begründeten Revision zu begutachten waren. Dieser Hintergrund rechtfertigt es aus meiner Sicht nach wie vor, die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO bei der späteren Darstellung der einzelnen verfahrensrechtlichen Gesetzesverletzungen auszusparen. Generell ist der betreffende Verfahrensmangel nach dieser Vorschrift nur dann zulässig gerügt, wenn das Revisionsgericht allein auf Grund der zu fertigenden oder bereits vorliegenden Revisionsbegründung – und damit ohne Blick in das Hauptverhandlungsprotokoll – prüfen kann, ob der Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revision zutrifft (vgl. M-G/S § 344 Rn. 21). Zum insoweit „notwendigen Revisionsvorbringen“ finden sich Einzelheiten im Abschnitt „Revision“ am Ende der Kommentierung von Meyer-Goßner/Schmitt zur jeweiligen Verfahrensvorschrift – wie etwa in Rn. 106 zu § 244 StPO. 7 3. Konkret lautet die regelmäßige Klausuraufgabenstellung, „die Erfolgsaussichten der (eingelegten) Revision zu begutachten“, „Erwägungen zur Zweckmäßigkeit des Vorgehens“ anzustellen sowie „etwaige Revisionsanträge auszuformulieren“. Der Text der Klausuraufgabe besteht hier üblicherweise aus einem nach der Hauptverhandlung gefertigten Vermerk des Verteidigers[3], der Anklageschrift, dem Hauptverhandlungsprotokoll und den schriftlichen Urteilsgründen. Ganz überwiegend sind Revisionen des Angeklagten thematisiert. Daneben geht es bisweilen um die Erfolgsaussichten einer Revision der Staatsanwaltschaft, für die sich prüfungstechnisch keine großen Besonderheiten ergeben. Die Begutachtung einer Revision des Nebenklägers ist der ganz große Ausnahmefall. Daneben hat es in der Vergangenheit folgende „Ausreißer“ gegeben: 8 Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen Diebstahls verurteilt und die Entscheidung soeben mündlich begründet. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls unterbrach der Angeklagte die anschließende Rechtsmittelbelehrung, indem er „Revision“ ein- und ein Teilgeständnis ablegte. Das Amtsgericht trat daraufhin sofort „nochmals in die Hauptverhandlung ein“, führte eine weitere Beweisaufnahme durch und verurteilte den Angeklagten – was anschließend wiederum mit der Revision angefochten wurde – wegen Begünstigung u.a. Laut Bearbeitungsvermerk waren „die Erfolgsaussichten revisionsrechtlichen Vorgehens zu Gunsten des Mandanten“ zu begutachten. Hier erkannten nur sehr wenige Prüflinge, dass zwei selbständige Urteile ergangen und beide eingelegten Revisionen in ihrer Zulässigkeit und Begründetheit zu prüfen waren. Für die Existenz des ersten Urteils war es nämlich unerheblich, dass das Gericht dieses durch das zweite Urteil ersetzen wollte. Denn schon mit dem letzten Wort der mündlichen Bekanntgabe der Urteilsgründe, zu denen die Rechtsmittelbelehrung nicht mehr gehörte, war die Verkündung des Urteils gemäß § 268 Abs. 2 S. 1 StPO abgeschlossen, so dass inhaltliche Änderungen dieser Entscheidung oder sogar ihre Aufhebung durch das erkennende Gericht ausgeschlossen waren (vgl. M-G/S § 268 Rn. 8 ff.). 9 In einem anderen Klausurfall hatte der Verteidiger gegen ein amtsgerichtliches Urteil im Wege der unbestimmten Urteilsanfechtung (zulässigerweise) „Rechtsmittel“[4] eingelegt. Laut Bearbeitungsvermerk waren die „Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsmittels umfassend zu begutachten“. Das Gutachten sollte „auch Überlegungen zur Zweckmäßigkeit des Vorgehens enthalten“. Dem aufmerksamen Prüfling hätte dabei schon die allgemeinere Formulierung – „Rechtsmittel“ statt „Revision“ – ein Fingerzeig sein können. Hier galt es nämlich zu erkennen, dass das Rechtsmittel sowohl als Revision als auch als Berufung durchgeführt werden konnte und damit Zulässigkeit und Begründetheit beider Rechtsmittel zu prüfen waren. I.R. der Zulässigkeit der Berufung waren...