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Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien
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Carl Heymanns Verlag
Im ständigen Reformprozess des Rechts der erneuerbarem Energien hat das Parlament ein neues Kapitel aufgeschlagen. Das »Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor« hat das EEG zum 1.1.2023 novelliert und in EEG 2023 umbenannt. Dabei handelt es sich laut Bundesregierung um »die größte energiepolitische Gesetzesnovelle seit Jahrzehnten«. Das Vorläuferrecht wurde an mehr als 100 Stellen - zum Teil tiefgreifend - geändert. Ziel der Reform ist es, einen Boom im Hinblick auf Windenergieanlagen an Land sowie Solaranlagen auszulösen. Hierzu nimmt der Gesetzgeber einen veritablen Paradigmenwechsel vor: § 2 EEG 2023 bestimmt, dass Errichtung und Betrieb von EEG-Anlagen im überragenden öffentlichen Interesse (und nicht im Privatinteresse des zukünftigen Betreibers) erfolgen. Damit wird auf die einschlägigen Abwägungsentscheidungen im Sinne einer klaren Priorisierung des beschleunigten EEG-Anlagen-Ausbaus eingewirkt.
Zu den besonders hervorzuhebenden Änderungen für Neuanlagen ab 2023 gehören:
• Wegfall der EEG-Umlage (Finanzierung aus dem Bundeshaushalt)
• Marktgetriebener Ausbau der EE, Steigerung auf 80% des Bruttostromverbrauchs bis 2030 (§§ 1, 1a EEG 2023)
• verbesserte Durchsetzung neuer Anlagen, die jetzt im überragenden öffentlichen Interesse errichtet werden (§ 2 EEG 2023)
• erhebliche Erweiterung des EEG-Anwendungsbereichs durch Steigerung des Ausschreibungsvolumens für Neuanlagen bis zum Vierfachen jährlich (2023-2029)
• Erweiterung der kommunalen Beteiligung auf EEG-Bestandsanlagen
• Ausbau der Förderung von Anlagen, die Grünen Wasserstoff unter Einsatz erneuerbarer Energien erzeugen
• Förderung von Anlagenkombinationen mit Speicheranlagen sowie von innovativen Anlagenkonzepten
• Befreiung der Bürgerenergiegesellschaften von der Ausschreibungspflicht
• besonders hohe Förderung von Wohngebäude-Solaranlagen, die ihren Stromertrag vollständig der Allgemeinheit zur Verfügung stellen (bis zu 13,4 Cent je Kilowattstunde)
• Verbesserter Naturschutz im Zusammenhang mit Freiflächen-Solaranlagen
• Umstellung der Sanktionen bei Betreiberpflichtverletzung auf Strafzahlungen
• Anpassung des EEG an das Europäische Recht
Weil jede Reform auf Neuanlagen bezogen ist, bleiben die im Zeitraum 2021 und 2022 in Betrieb gegangenen Anlagen ihrem bisherigen Förderrecht (EEG 2021) auf die nächsten 20 Jahre verbunden (Förderzeitraum). Die Vorauflage bleibt insoweit neben der Neuauflage weiter relevant.
Der Autor:
Prof. Dr. Peter Salje, em. Lehrstuhlinhaber an der Leibnitz Universität Hannover. Forschungsschwerpunkte und Promotionen sowohl in Staats- und Wirtschaftswissenschaften als auch in Rechtswissenschaften auf den Gebieten des Bürgerlichen Rechts, des Wirtschafts- und Europarechts. Ein besonderes Gewicht liegt bei den Veröffentlichungen auf dem Recht der Energiewirtschaft einschließlich des Rechts der erneuerbaren Energien.
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Salje
EEG 2023 - Kommentar jetzt bestellen!
Zu den besonders hervorzuhebenden Änderungen für Neuanlagen ab 2023 gehören:
• Wegfall der EEG-Umlage (Finanzierung aus dem Bundeshaushalt)
• Marktgetriebener Ausbau der EE, Steigerung auf 80% des Bruttostromverbrauchs bis 2030 (§§ 1, 1a EEG 2023)
• verbesserte Durchsetzung neuer Anlagen, die jetzt im überragenden öffentlichen Interesse errichtet werden (§ 2 EEG 2023)
• erhebliche Erweiterung des EEG-Anwendungsbereichs durch Steigerung des Ausschreibungsvolumens für Neuanlagen bis zum Vierfachen jährlich (2023-2029)
• Erweiterung der kommunalen Beteiligung auf EEG-Bestandsanlagen
• Ausbau der Förderung von Anlagen, die Grünen Wasserstoff unter Einsatz erneuerbarer Energien erzeugen
• Förderung von Anlagenkombinationen mit Speicheranlagen sowie von innovativen Anlagenkonzepten
• Befreiung der Bürgerenergiegesellschaften von der Ausschreibungspflicht
• besonders hohe Förderung von Wohngebäude-Solaranlagen, die ihren Stromertrag vollständig der Allgemeinheit zur Verfügung stellen (bis zu 13,4 Cent je Kilowattstunde)
• Verbesserter Naturschutz im Zusammenhang mit Freiflächen-Solaranlagen
• Umstellung der Sanktionen bei Betreiberpflichtverletzung auf Strafzahlungen
• Anpassung des EEG an das Europäische Recht
Weil jede Reform auf Neuanlagen bezogen ist, bleiben die im Zeitraum 2021 und 2022 in Betrieb gegangenen Anlagen ihrem bisherigen Förderrecht (EEG 2021) auf die nächsten 20 Jahre verbunden (Förderzeitraum). Die Vorauflage bleibt insoweit neben der Neuauflage weiter relevant.
Der Autor:
Prof. Dr. Peter Salje, em. Lehrstuhlinhaber an der Leibnitz Universität Hannover. Forschungsschwerpunkte und Promotionen sowohl in Staats- und Wirtschaftswissenschaften als auch in Rechtswissenschaften auf den Gebieten des Bürgerlichen Rechts, des Wirtschafts- und Europarechts. Ein besonderes Gewicht liegt bei den Veröffentlichungen auf dem Recht der Energiewirtschaft einschließlich des Rechts der erneuerbaren Energien.
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