Schacht | Die Einschränkung des Urheberpersönlichkeitsrechts im Arbeitsverhältnis | E-Book | www.sack.de
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E-Book, Deutsch, Band Band 007, 232 Seiten, Format (B × H): 165 mm x 240 mm

Reihe: Schriften zum deutschen und internationalen Persönlichkeits- und Immaterialgüterrecht

Schacht Die Einschränkung des Urheberpersönlichkeitsrechts im Arbeitsverhältnis

. keitsrecht im Arbeitsverhältnis, E-BOOK
1. Auflage 2004
ISBN: 978-3-86234-008-8
Verlag: V&R unipress
Format: PDF
Kopierschutz: 0 - No protection

. keitsrecht im Arbeitsverhältnis, E-BOOK

E-Book, Deutsch, Band Band 007, 232 Seiten, Format (B × H): 165 mm x 240 mm

Reihe: Schriften zum deutschen und internationalen Persönlichkeits- und Immaterialgüterrecht

ISBN: 978-3-86234-008-8
Verlag: V&R unipress
Format: PDF
Kopierschutz: 0 - No protection



Die weit überwiegende Zahl von urheberrechtlichen Werkschöpfungen wird heute von abhängig beschäftigten Urhebern in Arbeitsverhältnissen erbracht. Für dieses Phänomen einer eigenschöpferischen und zugleich abhängigen Tätigkeit erklärt § 43 UrhG lediglich die allgemeinen Regeln der vertraglichen Einräumung von Nutzungsrechten für anwendbar. Für den Arbeitgeber, der das Arbeitsergebnis optimal verwerten will, ergeben sich besondere Probleme, wenn er unübertragbare urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse, etwa zur Veröffentlichung oder Änderung des Werkes, in Anspruch nehmen will. Die Arbeit widmet sich der praktisch bedeutsamen Frage, wie weit und auf welchem konstruktiven Weg Einschränkungen des Urheberpersönlichkeitsrechts möglich sind.

Dr. Sascha T. Schacht ist Rechtsanwalt in Hagen.
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Autoren/Hrsg.


Weitere Infos & Material


1;Inhalt;7
2;Vorwort;13
3;A. Einleitung;15
3.1;I. Problemstellung;18
3.2;II. Auswirkungen der Reform des Urhebervertragsrechts;25
3.3;III. Gang der Untersuchung;31
4;B. Das Spannungsverhältnis zwischen Urheber- und Arbeitsrecht;33
4.1;I. Das Recht am Arbeitsergebnis;33
4.2;II. Urheberrechtliche Grundlagen;41
4.3;III. Die Auflösung des Spannungsverhältnisses;62
5;C. Der erste Inhaber des Urheberrechts an Arbeitnehmerwerken;67
5.1;I. Kritik am Schöpferprinzip;68
5.2;II. Abweichende Lösungsansätze de lege ferenda;74
5.3;III. Geltung des Schöpferprinzips im Arbeits- und Dienstverhältnis;78
5.4;IV. Schlussfolgerungen;114
6;D. Das Urheberpersönlichkeitsrecht im Rechtsverkehr;121
6.1;I. Rechtsgeschäfte über das Urheberpersönlichkeitsrecht in den Entwürfen zur Reform des Urhebervertragsrechts;121
6.2;II. Notwendigkeit von Rechtsgeschäften über das Urheberpersönlichkeitsrecht;122
6.3;III. Übertragbarkeit von Urheberpersönlichkeitsrechten;125
6.4;IV. Verzichtbarkeit;142
6.5;V. Umfang der Rechtseinräumungen;146
7;E. Die Einschränkungen des Urheberpersönlichkeitsrechts in der Praxis;151
7.1;I. Formen der Rechtseinräumung;152
7.2;II. Die einzelnen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse;164
8;F. Der ausübende Künstler im Arbeits- und Dienstverhältnis;203
8.1;I. Grundlagen;204
8.2;II. Die Leistungsschutzrechte im Arbeits- und Dienstverhältnis;206
8.3;III. Persönlichkeitsschutz der ausübenden Künstler im Arbeits- und Dienstverhältnis;206
9;G. Zusammenfassende Schlussbetrachtung;211
10;Literatur;215


" (S. 201-202)

Gute Geschäfte lassen sich nicht nur mit urheberrechtlich geschützten Werken machen, sondern auch mit der Verwertung künstlerischer Leistungen vor allem im Bereich der Film- und Musikindustrie sowie des Rundfunks. Mit den heutigen technischen Möglichkeiten können künstlerische Darbietungen auf den verschiedensten Bild- und Tonträgern festgehalten und vom Konsumenten immer wieder reproduziert werden. Noch häufiger als der Urheber erbringen ausübende Künstler ihre Leistungen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen. Hier ist vor allem an die große Anzahl von Theater- und Fernsehschauspielern, Orchestermusikern, Berufschorsängern, Tänzern und Theaterregisseuren zu denken.

Typisch für diese Künstler ist ein festes Anstellungsverhältnis, sei es befristet905 oder unbefristet. Die konkrete Ausgestaltung des Vertrages als Saison-, Tournee-, Gastspiel- oder Stückvertrag spielt hier keine Rolle, da alle Formen die für ein Arbeitsverhältnis charakteristische Erbringung einer unselbständigen Leistung aufweisen906. Die Vorschriften über den Schutz des ausübenden Künstlers in den §§ 73 ff. UrhG haben durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft907 umfassende Änderungen erfahren.

Insbesondere wurden die bisher in § 83 a.F. UrhG lediglich in Bezug auf den Integritätsschutz geregelten persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse des ausübenden Künstlers in §§ 74-76 UrhG inhaltlich erweitert. Anstelle des § 79 a.F. UrhG, der die Stellung der ausübenden Künstler in Arbeits- und Dienstverhältnissen regelte, enthält das Gesetz nunmehr in § 79 Abs. 2 S. 2 n.F. UrhG eine allgemeine Verweisung auf die entsprechende Anwendbarkeit des § 43 UrhG. Insgesamt ist durch die Neuregelungen eine Annäherung der ausübenden Künstler an den Urheber zu erkennen. Hinsichtlich der persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse sollen geistige und künstlerische Leistungen gleich behandelt werden908.

I. Grundlagen

Ausübender Künstler ist nach § 73 UrhG, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt. Während der Urheber durch eine persönliche geistige Schöpfung ein eigenes Werk schafft, interpretiert der ausübende Künstler oder Interpret ein fremdes Werk. Voraussetzung für den Leistungsschutz der ausübenden Künstler ist die Darbietung eines urheberschutzfähigen Werkes. Schutzgegenstand selbst ist jedoch allein die Darbietung, wobei über die Definition hinaus zusätzlich verlangt wird, dass bei der Darbietung des Werkes künstlerische Mittel eingesetzt werden. Vom ausübenden Künstler im Sinne des § 73 UrhG ist deshalb das nur technisch arbeitende Personal abzugrenzen.

Zu den Künstlern bzw. Interpreten zählen z.B. Dirigenten, Bühnenregisseure, Schauspieler, Sänger, Tänzer, Musiker, Pantomimen, Kabarettisten oder Puppenspieler und aus dem Filmbereich noch Synchronsprecher und Tonmeister912. Auch der Inhalt der Leistungsschutzrechte lässt sich in vermögensrechtliche (§§ 77-83 UrhG) und persönlichkeitsrechtliche (§ 74-76 UrhG) Befugnisse unterteilen. Daraus ergibt sich im Gegensatz zum Urheberrecht jedoch kein umfassender Schutz, da die Aufzählungen in §§ 74 ff. UrhG abschließend zu verstehen sind913."


Schacht, Sascha T.
Dr. Sascha T. Schacht ist Rechtsanwalt in Hagen.



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