Schwarzenegger / Brunner | Gewalt gegen Frauen | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, Band 206, 136 Seiten, Format (B × H): 1550 mm x 225 mm, Gewicht: 231 g

Reihe: EIZ Publishing

Schwarzenegger / Brunner Gewalt gegen Frauen

Fachtagung Bedrohungsmanagement – Tagungsband 2019
1. Auflage 2021
ISBN: 978-3-03805-381-1
Verlag: buch & netz
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark

Fachtagung Bedrohungsmanagement – Tagungsband 2019

E-Book, Deutsch, Band 206, 136 Seiten, Format (B × H): 1550 mm x 225 mm, Gewicht: 231 g

Reihe: EIZ Publishing

ISBN: 978-3-03805-381-1
Verlag: buch & netz
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark



Die Beiträge dieses Sammelbandes thematisieren kriminologische, strafrechtliche und polizeiliche Massnahmen zur Umsetzung der Istanbul-Konvention zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt.

Schwarzenegger / Brunner Gewalt gegen Frauen jetzt bestellen!

Weitere Infos & Material




Chef Präventionsabteilung, Kantonspolizei Zürich. Inhalt

Vorwort
Gewalt gegen Frauen und insbesondere häusliche Gewalt sind in der Schweiz nach wie vor ein verbreitetes Phänomen. Die Folgen für die Betroffenen können gravierend sein. Die Beeinträchtigungen wirken sich oft auch auf deren Familienangehörige und ihr Umfeld aus. Es betrifft schliesslich die Gesellschaft als Ganzes. Im Verlauf der letzten Jahre haben die Behörden und viele Institutionen grosse Anstrengungen zur Verhinderung und Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen und häuslichen Gewalt unternommen. Etliche Kantone haben ein Kantonales Bedrohungsmanagement (KBM)[1] eingeführt oder sind mit dem Aufbau solcher Strukturen befasst. Dennoch ist es eine traurige Tatsache, dass vor allem im Bereich häuslicher Gewalt schweizweit stetig hohe Fallzahlen zu verzeichnen sind. Der vermeintlich sicherste und bestgeschützte Ort der Familie – das Zuhause – ist entgegen dieser (Wunsch)Vorstellung für viele der gefährlichste Ort. Die Gründe dafür sind vielfältig und oft komplex. Grosses Eskalationspotential liegt in Überforderungen im beruflichen und/oder familiären Alltag, finanziellen Engpässen, schwierigen Wohnverhältnissen, Suchtproblemen, ungleichen Machtverhältnissen, patriarchalischen Strukturen, emotionalen und/oder sexuellen Übergriffen, Kränkungen und vielem mehr. Oft entsteht in solchen Konstellationen ein ganz schmaler Grat zwischen einst „grosser Liebe” und „Todhass“. Und hier liegt eine der grossen Herausforderungen: Nicht in jedem Fall werden Anzeichen, sogenannte Warnsignale, nach aussenhin sichtbar, die auf eine Krise oder die Gefahr einer Gewalttat hindeuteten. Täter suchen in ihren Konfliktsituationen selten das Gespräch und machen Dinge vermehrt mit sich selbst aus. Eines Tages stehen sie dann an diesem „Alles-oder-Nichts-Punkt“[2]. Vor diesem Hintergrund gilt es, alles daran zu setzen und Möglichkeiten zu suchen, um Informationen über gefährliche Entwicklungen zu erhalten; eben diese Warnsignale als solche erkennbar zu machen. Dies zu ermöglichen, ist nie ein Alleingang. Zum einen sind alle Mitarbeitenden in öffentlichen Diensten, Ämtern und Institutionen aufgefordert, im Bewusstsein ihrer Anzeigepflichten und Melderechte Informationen über ernstzunehmende Anzeichen auszutauschen und abgestimmte Massnahmen zu ergreifen. Zum andern kommt der Prävention durch die Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit – und damit auch potenzieller Opfer – über die verschiedenen Gewaltformen sowie Beratungs- und Schutzangebote grösste Bedeutung zu. Durch die Förderung des Bewusstseins in der Gesellschaft, dass Gewalt nicht akzeptabel ist, wird die Zivilcourage[3] jedes Einzelnen gestärkt, um Beobachtungen über Gewaltvorkommnisse zu melden. Auch Opfer von Gewalt werden dadurch ermutigt, ihre Situation nicht länger zu erdulden und ihr Schweigen bspw. mit einer Anzeige bei der Polizei zu brechen, bevor etwas Schlimmeres passiert. Nur so können Gefahren rechtzeitig erkannt, das Risiko fundiert eingeschätzt und interdisziplinär abgestimmte Massnahmen der Prävention und Strafverfolgung ergriffen werden. Wichtig ist, dass alle Beteiligten über ein gemeinsames Verständnis zum Bedrohungsmanagement verfügen. Politischer Vorstoss auf Bundesebene
Exakt diesen Ansatz verfolgte das Postulat 13.341 (2013)[4] von Frau Nationalrätin Yvonne Feri. Das Postulat, betitelt mit „Bedrohungsmanagement bei häuslicher Gewalt. Überblick über die rechtliche Situation und Schaffen eines nationalen Verständnisses“ forderte zusammengefasst, dass für die Umsetzung des Bedrohungsmanagements möglichst schweizweit ein einheitliches Verständnis zum Begriff Bedrohungsmanagements zu schaffen ist; die involvierten Institutionen und Zielgruppen unter spezieller Klärung der Rolle des Opfers häuslicher Gewalt definiert werden müssen; das Wissen über validierte Instrumente zur Gefährlichkeitseinschätzung zu generieren ist; das Vorhandensein von rechtlichen Grundlagen zur Durchführung von multiinstitutionellen Risikoeinschätzungs- und Bedrohungsmanagement-Konferenzen inklusive des Datenaustauschs abzuklären ist. In Erfüllung dieses parlamentarischen Vorstosses hielt der Bundesrat in seinem Bericht (2017)[5] im Wesentlichen fest: […], dass das Konzept eines Bedrohungsmanagements sich zu etablieren beginnt. Die Mehrheit der Kantone hat ein Bedrohungsmanagement eingerichtet oder arbeitet an dessen Einführung. Die Koordination auf polizeilicher Ebene durch das Erfahrungsteam[6] der Kantone Zürich, Solothurn und Bern, in welchem auch die Schweizerische Kriminalprävention über ein Einsitzrecht verfügt, hat sich bewährt. Im Weiteren begrüsst der Bundesrat die Bestrebungen in den Kantonen, die Zusammenarbeit verschiedener Stellen zur Abwehr von Gewalttaten zu institutionalisieren. Er empfiehlt den Kantonen, zu prüfen, ob die Ausbildung der beteiligten Fachkräfte zu Risikoanalysen und Bedrohungsmanagement vermehrt interkantonal erfolgen könnte, um auch auf diese Weise ein einheitlicheres Verständnis zu schaffen. Er verweist darauf, dass dazu bereits erste Schritte an die Hand genommen worden sind[7]. Zur Rollenklärung der Opfer von häuslicher Gewalt macht der Bundesrat darauf aufmerksam, dass nach dem Inkrafttreten der Istanbul-Konvention[8] sich die Schweiz an deren Definition der häuslichen Gewalt orientieren kann. Diese berücksichtigt Paarbeziehungen, Familien und Haushaltsgemeinschaften – auch nach deren Auflösung – und schliesst auch die ökonomische Gewalt mit ein. Der Bundesrat hält zudem fest, dass zur Verhinderung der häuslichen Gewalt nicht nur ein Bedrohungsmanagement für Hochrisikofälle wichtig ist, sondern auch die Weiterführung von bestehenden Massnahmen und das Monitoring bei weniger gravierenden Fällen. Zur Klärung der rechtlichen Grundlagen wurde im Auftrag des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG[9] durch Prof. Dr. iur. Marianne Schwander ein Gutachten zu den rechtlichen Vorbedingungen für ein Bedrohungsmanagement bei Häuslicher Gewalt in der Schweiz erstellt[10]. Ihre Ausführungen hat sie im Rahmen eines Referates an der Fachtagung „Bedrohungsmanagement –  Gewaltprävention“ im November 2016 in Dübendorf ZH aktualisiert bzw. erweitert und entsprechend publiziert[11]. In ihrer Publikation sind insbesondere die Grundrechte betroffener Personen sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen für die interdisziplinäre Zusammenarbeit – namentlich Mitteilungsrechte/-pflichten und Koordinationsrechte/-pflichten – verständlich und praxisnah dargelegt. Hilfreiche Ausführungen zu Fragen betreffend die Durchführung von Fallkonferenzen sind ebenso darin enthalten. Schwander: Nur durch die Zusammenarbeit verschiedener Stellen ist in einer Gefährdungssituation ein koordiniertes Vorgehen möglich, was insbesondere widersprüchliche Massnahmen und Eingriffe vermeidet. Das liegt auch im direkten Interesse der betroffenen Personen, sei dies der Person, von der Gewaltdrohungen ausgehen, oder der Person, die von Gewaltdrohungen betroffen ist. Im Sinne eines persönlichen Statements schliesse ich mich diesem Zitat zur weiteren Stärkung der interdisziplinären Zusammenarbeit und somit des Bedrohungsmanagements in den Kantonen an. Mit dem Beitritt zur Istanbul-Konvention per 1. April 2018 hat sich die Schweiz zu umfassenden Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt verpflichtet. Häusliche Gewalt – ein Überblick zum Phänomen
Im Kanton Zürich waren im Verlauf der letzten Jahre immer wieder schwere Gewalttaten im Kontext von häuslicher Gewalt zu verzeichnen. Insbesondere im Verlauf des Jahres 2019 mussten wir eine Zunahme von schweren Körperverletzungen und tragischen vollendeten Tötungsdelikten hinnehmen. Bis zum Zeitpunkt der Fachtagung (5. November 2019) hatten acht von insgesamt 14 Opfern ihr Leben als Folge eines Tötungsdeliktes wegen häuslicher Gewalt verloren. Ende 2019 waren es dann sogar zehn von insgesamt 16 Todesopfern, die wegen häuslicher Gewalt getötet wurden.   Abbildung 1: Tötungsdelikte/Tötungsversuche – Anteil Häusliche Gewalt; Quelle: PKS Kanton Zürich Die Polizei rückte 2019 im ganzen Kantonsgebiet durchschnittlich knapp 15 Mal täglich im Kontext von häuslicher Gewalt aus. Nebst den strafrechtlich relevanten Fällen waren viele Ereignisse wegen familiärer Streitereien oder Differenzen zu verzeichnen. Rund 1’100 Schutzverfügungen gemäss dem kantonalen Gewaltschutzgesetz[12] wurden angeordnet. In vielen Fällen wurde das Bedrohungsmanagement aktiv; heikle Situationen konnten in Zusammenarbeit mit Partnerorganisationen entschärft werden. Dennoch gelang es trotz aller intensiven Bemühungen nicht, diese schweren Delikte zu verhindern. Besondere Herausforderungen stehen vor allem dann im Raum, wenn ein polizeilich bekannter Täter seine Partnerin und Mutter der Kinder tötet, wie das am 26. August 2019 in Dietikon ZH der Fall war. Ein 37-jähriger Mann erstach seine 34-jährige...



Ihre Fragen, Wünsche oder Anmerkungen
Vorname*
Nachname*
Ihre E-Mail-Adresse*
Kundennr.
Ihre Nachricht*
Lediglich mit * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder.
Wenn Sie die im Kontaktformular eingegebenen Daten durch Klick auf den nachfolgenden Button übersenden, erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Ihr Angaben für die Beantwortung Ihrer Anfrage verwenden. Selbstverständlich werden Ihre Daten vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Sie können der Verwendung Ihrer Daten jederzeit widersprechen. Das Datenhandling bei Sack Fachmedien erklären wir Ihnen in unserer Datenschutzerklärung.