Die "Generation Praktikum" ist seit längerer Zeit Gegenstand politischer und öffentlicher Diskussionen. Der Begriff beschreibt die Entwicklung, dass immer mehr Hochschulabsolventen nach Abschluss ihres Studiums nicht in ein reguläres Arbeitsverhältnis übernommen, sondern zunächst im Rahmen eines Praktikums gegen geringe oder gar keine Vergütung beschäftigt werden. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob in solchen Fällen überhaupt von einem Praktikum gesprochen werden kann oder ob es sich nicht vielmehr tatsächlich um ein Arbeitsverhältnis handelt. Im Rahmen dieser Abgrenzung wird auf den Begriff des Praktikums und dessen Rechtsnatur eingegangen. Eingehend erörtert wird der aus der Qualifizierung eines konkreten Beschäftigungsverhältnisses folgende Vergütungsanspruch des Hochschulabsolventen. Der Schwerpunkt liegt auf der Kontrolle einer Vergütungsvereinbarung mit Blick auf den Lohnwucher. Da die Hochschulabsolventen in der Praxis ihre Rechte für gewöhnlich nicht gerichtlich verfolgen werden, sind zudem die Möglichkeiten des Betriebsrats, insbesondere bei Einstellung sowie Eingruppierung des Hochschulabsolventen, von Bedeutung. Zuletzt werden Verbesserungsvorschläge zur Stärkung der Rechte der Hochschulabsolventen erarbeitet, wobei im Ergebnis eine Neufassung des § 26 BBiG unter Normierung der erarbeiteten Definition des Praktikanten befürwortet wird.
Seeger
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