Im Markenrecht gilt das Prioritätsprinzip. Der Beklagte kann sich gegenüber dem Kläger daher erfolgreich verteidigen, wenn er über eine Marke verfügt, die älter als das Klagezeichen ist. Doch gilt dies auch, wenn die Marke einem Dritten gehört? Die Rechtsprechung hat dies fallweise bejaht. Frederik Thiering bereitet das Thema umfassend auf. Er kommt zu dem Ergebnis, dass eine solche Verteidigung zum einen möglich sein kann, wenn dem Beklagten für die ältere Marke des Dritten eine Benutzungserlaubnis, insbesondere in Form einer Lizenz, erteilt worden ist. Zum anderen kann sie in Betracht kommen, wenn der Beklagte als Prozessstandschafter berechtigt wäre, einen aus der älteren Marke des Dritten resultierenden Gegenanspruch gegen das Klagezeichen geltend zu machen. Dabei werden nicht nur die dogmatischen Grundlagen untersucht, sondern auch zahlreiche praktisch bedeutsame Einzelfragen behandelt, z.B. der Lizenzerwerb erst nach Beginn des Prozesses.
Thiering
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Thiering, Frederik
Frederik Thiering
Geboren 1975; Studium der Rechtswissenschaft in Hamburg; seit 2006 Rechtsanwalt im Bereich Markenrecht bei der Kanzlei White & Case LLP in Hamburg; 2010 Promotion.
Frederik Thiering
Geboren 1975; Studium der Rechtswissenschaft in Hamburg; seit 2006 Rechtsanwalt im Bereich Markenrecht bei der Kanzlei White & Case LLP in Hamburg; 2010 Promotion.