Thomsen | Crashkurs Buchführung für Selbstständige 2024/2025 | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 212 Seiten, E-Book

Reihe: Haufe Fachbuch

Thomsen Crashkurs Buchführung für Selbstständige 2024/2025


5. aktualisierte und überarbeitete Auflage 2024
ISBN: 978-3-648-18081-5
Verlag: Haufe
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark

E-Book, Deutsch, 212 Seiten, E-Book

Reihe: Haufe Fachbuch

ISBN: 978-3-648-18081-5
Verlag: Haufe
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark



Mit Belegen umgehen, Einnahmen und Ausgaben richtig verbuchen, Umsatzsteuer korrekt abführen - Iris Thomsen erklärt die Grundlagen der Buchführung und führt Sie sicher vom Einzelbeleg zur Ermittlung des vorläufigen Jahresergebnisses. Zahlreiche Übungsaufgaben und Lösungen unterstützen Sie bei der Anwendung und Vertiefung des eigenen Buchführungswissens. Mit diesem Praxisbuch gewinnen Sie als Selbstständige Sicherheit bei der Buchführung und in Steuerthemen. Inhalte: - So erfüllen Sie Ihre Pflichten gegenüber dem Finanzamt - Alles zu Miete, Arbeitszimmer, Geschäftswagen, Werbekosten etc. - Abschreibung, Darlehen und Zinsen korrekt verbuchen - So wählen Sie die richtige Gewinnermittlungsart ausNeu in der 5. Auflage: - Aktuelle Änderungen zu Sonderabschreibung, Degressive AfA, Geschenke, Personalkosten, Hinweise auf E-Rechnungspflicht, häusliches Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale, steuerlicher und geldmäßiger Gewinn im VergleichDie digitale und kostenfreie Ergänzung zu Ihrem Buch auf myBook+: - Zugriff auf ergänzende Materialien und InhalteJetzt nutzen auf mybookplus.de.

Iris Thomsen, Betriebswirtin, ist Geschäftsführerin eines mittelständischen Bauträgers. Sie hat langjährige Praxiserfahrung in Steuerberaterkanzleien und im Bereich Einführung von IT-gestützter Buchführung und Verwaltung. Parallel dazu ist sie Autorin zahlreicher Publikationen der Haufe Gruppe und Referentin in den Bereichen Betriebswirtschaft, Buchführung und Steuerrecht.
Thomsen Crashkurs Buchführung für Selbstständige 2024/2025 jetzt bestellen!

Autoren/Hrsg.


Weitere Infos & Material


1.1 Ertragsteuern und Umsatzsteuer


Sowie Sie selbstständig tätig sind, verlangt das Finanzamt mehr von Ihnen als die jährliche Einkommensteuererklärung. In jedem Fall müssen Sie zusätzlich für das Unternehmen den Gewinn oder Verlust ermitteln, d.?h. die Betriebseinnahmen und -ausgaben nach bestimmten Vorgaben gegenüberstellen.

Vielleicht müssen Sie darüber hinaus eine Umsatzsteuererklärung abgeben, je nachdem welche Produkte bzw. Dienstleistungen Sie anbieten.

Selbstständige haben es in der Regel mit zwei Abteilungen des Finanzamts zu tun:

  • eine Abteilung ist zuständig für die Ertragsteuern vom Verdienst und vom Gewinn des Unternehmens (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer).

  • eine Abteilung ist zuständig für die Mehrwertsteuer, die das Unternehmen den Kunden in Rechnung stellt (Umsatzsteuer und Vorsteuer).

Mehr dazu in den folgenden Kapiteln.

1.1.1 Der Gewinn oder Verlust des Unternehmens


Privatpersonen müssen am Jahresende in der Einkommensteuererklärung angeben, was sie verdient haben und zahlen dafür Einkommensteuer. Der Verdienst eines Selbstständigen ist der Gewinn oder Verlust des Unternehmens. In welcher Steuererklärung dieses Ergebnis eingetragen wird, ob Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer dafür zu zahlen ist, hängt von der Unternehmensform ab. Welche Unternehmensform hat Ihr Unternehmen?

Einzelfirma

Ist das Unternehmen eine Einzelfirma, geben Sie den Gewinn des Unternehmens in der Einkommensteuererklärung an und zahlen dafür Einkommensteuer.

Personengesellschaft – GbR, OHG, KG

Sind am Unternehmen mehrere Personen beteiligt, ist es also eine Personengesellschaft, gibt das Unternehmen zunächst eine eigene Feststellungserklärung ab, in die das Ergebnis und die Gewinnanteile aller Beteiligten eingetragen werden. In die Einkommensteuererklärung tragen Sie nur Ihren Gewinnanteil ein und zahlen dafür Einkommensteuer.

Kapitalgesellschaft – GmbH, AG, UG (haftungsbeschränkt)

Ist das Unternehmen eine Kapitalgesellschaft, gibt das Unternehmen zunächst eine Körperschaftsteuererklärung ab und zahlt für Gewinne Körperschaftsteuer. Erhalten Sie ein Gehalt von Ihrem Unternehmen oder eine Gewinnbeteiligung, geben Sie diese Einkünfte in Ihrer Einkommensteuererklärung an und zahlen dafür Einkommensteuer.

Viele Unternehmen müssen zusätzlich für den Gewinn Gewerbesteuer abführen. In diesem Fall meldet diese Abteilung des Finanzamts die Höhe des Gewinns an die Gemeinde, die dann die Gewerbesteuer verlangt.

Mehr dazu erfahren Sie später im Kapitel 8 »Steuern zurücklegen fürs Finanzamt«.

In den folgenden Beispielen wird gezeigt, was das Finanzamt über alle Unternehmensformen wissen möchte. Dabei wird zunächst von einer Personenfirma (Einzelfirma oder Personengesellschaft) ausgegangen und immer dann, wenn bei Kapitalgesellschaften Besonderheiten zu beachten sind, wird darauf hingewiesen.

1.1.2 Ist zusätzlich Umsatzsteuer zu berechnen?


In diesem Kapitel erfahren Sie, in welchem Fall das Unternehmen zusätzlich zur Auftragssumme Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer berechnen muss oder nicht. Hier wird nicht der Verdienst besteuert, sondern der Verkauf von Waren und Dienstleistungen, die nicht von der Mehrwertsteuer befreit sind.

Umsatzsteuerpflicht

In welchen Fällen müssen Sie Umsatzsteuer in Rechnung stellen und anschließend an das Finanzamt abführen?

  • Wenn das Unternehmen Lieferungen und Leistungen gegen Entgelt ausführt.

  • Wenn Sie als Unternehmer/in Waren oder sonstige Leistungen (private Autonutzung/Telefonnutzung) in Anspruch nehmen.

Es sei denn, das Unternehmen verkauft Waren oder bietet Dienstleistungen an, die von der Umsatzsteuer befreit sind.

Umsatzsteuerfreiheit

Welche Lieferungen und Leistungen sind von der Umsatzsteuer befreit? Ein Blick in § 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) hilft hier weiter:

  • Ausfuhrlieferungen (Export sonstiges Ausland)

  • Innergemeinschaftliche Lieferung (Export EU-Ausland)

  • Gewährung von Krediten/Wertpapiergeschäfte

  • Zahlungs- und Überweisungsverkehr

  • Vermietung von Grundstücken/Gebäuden

  • Krankenhäuser, Ärzte, Zahnärzte (ohne Zahntechnik)

  • Heilpraktiker und ähnliche Berufe

  • Leistungen von Pflegediensten, die von Sozialversicherungsträgern übernommen werden

  • Postleistungen, die dem Gemeinwohl dienen

  • Staatlich anerkannte Schulen und Bildungsträger

Umsatzsteuersätze

Der normale Steuersatz für den Verkauf von Waren und Dienstleistungen beträgt 19?%. Es sei denn, die Lieferung oder Leistung ist in der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz aufgeführt, dann beträgt der Steuersatz nur 7?%, § 12 UStG.

Normaler Steuersatz (z.?B. Warenverkauf, Dienstleistung)

19?%

Ermäßigter Steuersatz (z.?B. für Lebensmittel – außer Getränke, Pflanzen, Bücher, Zeitschriften, soweit sie der Bildung dienen, Waren des Kunstgewerbes, Taxi innerhalb einer Gemeinde oder unter 50 km, Beherbergungskosten in Hotels und Gastronomiebetrieben, E-Books, Schienenbahnverkehr [§ 12 UStG Anlage 2])

7?%

Differenzsteuersatz (z.?B. land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse –
außer Getränke)

5,5?%

oder 9?%

Durch die Coronakrise galt bis zum 31.12.2023 in der Gastronomie der Steuersatz von 7?% für alle Speisen, mit und ohne Dienstleistung. Für Getränke galt und gilt gleichbleibend der Steuersatz von 19?%.

Speisen in der Gastronomie mit Dienstleistung

1.1.2021 bis 31.12.2023

Steuersatz 7?%

Seit 1.1.2024 wieder

Steuersatz 19?%

Speisen in der Gastronomie ohne Dienstleistung (to-go, Lieferung)

unverändert

Steuersatz 7?%

Warenverkauf – Lieferzeitpunkt

Der Zeitpunkt der Lieferung, ist der Tag an dem die Ware übergeben wird. Der Käufer erhält die Verfügungsmacht bzw. der Übergang von Nutzen und Lasten findet statt. Bei Versendung ist das bei Beginn der Lieferung. Beim Kauf auf Probe gilt die Ware erst nach Ablauf der Probezeit als angenommen oder vorher durch schriftliche Annahme oder Zahlung.

Dienstleistung – Abschluss/Abnahme des Auftrags

Eine Leistung ist abgeschlossen, wenn sie bis zur Vollendung ausgeführt bzw. fertiggestellt und nutzbar ist. Ein übertragendes Recht muss ausgeübt werden können.

Weder das Rechnungsdatum noch der Zahlungstermin bestimmen den Steuersatz bei abgeschlossenen Aufträgen. Bei Anzahlungen gilt der gültige Steuersatz zum Zeitpunkt der Zahlung. Beachten Sie hierzu das Beispiel »Besonderheit bei Anzahlungen«.

Haben Sie einen Auftrag im November begonnen und im Januar des Folgejahres fertiggestellt, gilt für den gesamten Auftrag der Steuersatz, der zum Zeitpunkt der Fertigstellung gültig ist.

Hatten Sie bereits Teilrechnungen mit dem vorher gültigen Steuersatz geschrieben, genügt es das in der Schlussrechnung zu korrigieren.

Beispiel

Für eine Geschäftsfeier in einem Restaurant, die im Januar 2024 stattfand, berechnen Sie 3.570 Euro (3.000 Euro zuzüglich 19?% USt. 570 Euro). Im Dezember 2023 haben Sie bereits eine Anzahlung in Höhe von 2.140 (2.000 Euro zuzüglich 7?% USt. 140 Euro) angefordert.

Korrektur der Anzahlung

Nettobetrag

Umsatzsteuer

Anzahlung 7?%

2.000,00 Euro

140,00 Euro (7?%)

Korrektur

– 2.000,00 Euro

– 380,00 Euro (19?%)

Zu wenig gezahlte Steuer 12?%

– 240,00 Euro

Abrechnung

Nettobetrag

Umsatzsteuer

Gesamtpreis

3.000,00 Euro

570,00 Euro (19?%)

abzüglich 1. Teilrechnung Nr.

– 2.000,00 Euro

– 380,00 Euro (19?%)

Rechnungsbetrag netto

1.000,00 Euro

Umsatzsteuer 19?%

190,00 Euro

zu wenig gezahlte Steuer 12?%

–...


Thomsen, Iris
Iris Thomsen, Betriebswirtin, ist Geschäftsführerin eines mittelständischen Bauträgers. Sie hat langjährige Praxiserfahrung in Steuerberaterkanzleien und im Bereich Einführung von IT-gestützter Buchführung und Verwaltung. Parallel dazu ist sie Autorin zahlreicher Publikationen der Haufe Gruppe und Referentin in den Bereichen Betriebswirtschaft, Buchführung und Steuerrecht.

Iris Thomsen

Iris Thomsen, Betriebswirtin, ist Geschäftsführerin eines mittelständischen Bauträgers. Sie hat langjährige Praxiserfahrung in Steuerberaterkanzleien und im Bereich Einführung von IT-gestützter Buchführung und Verwaltung. Parallel dazu ist sie Autorin zahlreicher Publikationen der Haufe Gruppe und Referentin in den Bereichen Betriebswirtschaft, Buchführung und Steuerrecht.



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