Uerpmann-Wittzack | Examens-Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 180 Seiten

Reihe: Unirep Jura

Uerpmann-Wittzack Examens-Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht


6., neu bearbeitete Auflage 2023
ISBN: 978-3-8114-8815-1
Verlag: C.F. Müller
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark

E-Book, Deutsch, 180 Seiten

Reihe: Unirep Jura

ISBN: 978-3-8114-8815-1
Verlag: C.F. Müller
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark



Das Repetitorium:

Das Examens-Repetitorium zum Allgemeinen Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht dient der Wiederholung und Vertiefung verwaltungsrechtlicher Fragen zur Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung. Angelehnt an den typischen Klausuraufbau, der stets vom Verwaltungsprozessrecht ausgeht, werden Probleme und Fragestellungen des Allgemeinen Verwaltungsrechts entsprechend ihrer Stellung in der klausurmäßigen Prüfung erschlossen. Bezüge zum Besonderen Verwaltungsrecht, zum Verfassungs- und Europarecht sowie die Grundzüge des Staatshaftungsrechts und der Verwaltungsvollstreckung werden eingehend behandelt.

Die Reihenkonzeption:

Der Konzeption der Reihe Unirep Jura entsprechend werden lehrbuchartige Ausführungen und der Veranschaulichung dienende, auf das jeweilige Problem zugeschnittene Beispielsfälle miteinander verzahnt, Grundstrukturen in Schaubildern zusammengefasst. Die Fälle sind vielfach an einschlägige Entscheidungen angelehnt und verschaffen so den Lesern zugleich einen Überblick über die Entscheidungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte.
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Zielgruppe


Studierende, insbesondere Examenskandidaten

Weitere Infos & Material


§ 1 Rechtsweg
I. Der Normalfall
8 Der Verwaltungsrechtsweg – § 40 I 1 VwGO 1. Sonderzuweisungen • „aufdrängende“ (z. B. § 54 BeamtStG; § 126 I BBG) • „abdrängende“ (z. B. Art. 14 III 4 GG, Art. 34 S. 3 GG, § 23 EGGVG) 2. öffentlich-rechtliche Streitigkeit 3. nichtverfassungsrechtlicher Art
(Gegensatz: Streitigkeit zwischen Verfassungsorganen über Verfassungsrecht) 9 Fall 2: Das Studentenwerk, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, versagt die von A beantragte Ausbildungsförderung nach dem BAföG. Fall 3: Bei einer Polizeikontrolle wird die Autofahrerin F angehalten und aufgefordert, ihre Papiere vorzuweisen. F fühlt sich in ihrem Grundrecht aus Art. 2 I GG verletzt. Fall 4: Die P-Partei meint, die Bundesregierung habe in unzulässiger Weise in den Bundestagswahlkampf eingegriffen. Ist in den Fällen der Verwaltungsrechtsweg eröffnet? 10 Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I 1 VwGO gehört zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen, die stets zu prüfen sind. In den meisten Klausuren kann er mit Hilfe der Sonderrechtstheorie unproblematisch und ganz knapp bejaht werden.
[Bild vergrößern] Sonderrechtstheorie (modifizierte Subjektstheorie): Eine Norm ist öffentlich-rechtlicher Natur, wenn sie auf einer Seite spezifisch einen Träger öffentlicher Gewalt berechtigt und verpflichtet. 11 In Fall 2 kann sich die Anspruchsgrundlage, also die streitentscheidende Norm, nur im BAföG finden. Dessen Normen sprechen nach §§ 40 f. BAföG die Studentenwerke spezifisch als Ämter für Ausbildungsförderung und damit als Hoheitsträger an, so dass es sich um öffentliches Recht handelt. Da dies vollkommen unproblematisch ist, könnte man sich in einer Examensklausur mit einem Satz begnügen: Da die streitentscheidenden Normen des BAföG öffentliches Recht sind, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. In derselben Weise könnte in Fall 3 auf den öffentlich-rechtlichen Charakter der polizeirechtlichen Eingriffsgrundlage abgestellt werden. 12 In klaren Eingriffsfällen lässt sich stattdessen auch der Subordinationsgedanke fruchtbar machen. In Fall 3 hat ein Hoheitsträger eine Private, die vorher in keiner besonderen Beziehung zu dem Hoheitsträger stand, durch einseitigen Akt verpflichtet anzuhalten und sich auszuweisen. Dies geht nur kraft öffentlichen Rechts. Die Handlungsform ist eindeutig öffentlich-rechtlich.
[Bild vergrößern] Subordinationstheorie (Subjektionstheorie): Verpflichtet ein Hoheitsträger einen Privaten außerhalb einer Sonderbeziehung durch einseitigen Akt, liegt öffentlich-rechtliches Handeln vor. In Fall 2 versagt die Subordinationstheorie hingegen, weil die Handlungsform nicht eindeutig ist. Leistungen kann die Verwaltung grundsätzlich auch in Privatrechtsform erbringen. 13 Der Ausschluss verfassungsrechtlicher Streitigkeiten ist fast nie zu problematisieren. Verfassungsrechtlicher Art ist eine Streitigkeit nur dann, wenn Verfassungsorgane oder andere Teilnehmer am Verfassungsleben i. S. v. Art. 93 I Nr. 1 GG oder Bund und Länder i. S. v. Art. 93 I Nr. 3 GG über Verfassungsrecht streiten (sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit). In Fall 4 kann die P-Partei geltend machen, die Bundesregierung, also ein Verfassungsorgan, habe sie in ihrem verfassungsrechtlichen Status aus Art. 21 I GG verletzt. Folgt man dem BVerfG, ist die Partei insoweit anderer Beteiligter am Verfassungsleben i. S. v. Art. 93 I Nr. 1 GG[1]. Der Verwaltungsrechtsweg ist ihr daher verschlossen. Streitigkeiten zwischen Individuen und Verwaltung sind hingegen auch dann verwaltungsrechtlicher Natur, wenn sie anhand von Grundrechten zu entscheiden sind. In Fall 3 ändert die Berufung auf Art. 2 I GG daher nichts am Verwaltungsrechtsweg. 14 Bisweilen wird das Kriterium der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit als Abgrenzungsformel kritisiert[2]. Nach anderer Ansicht sind Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Natur, wenn sie aufgrund verfassungs- oder einfachgesetzlicher Rechtsvorschriften ausschließlich den Verfassungsgerichten vorbehalten sind. Beide Abgrenzungstheorien führen jedenfalls dann, wenn man die Maßstäbe der Gerichtspraxis zugrunde legt, in den meisten Fällen zu demselben Ergebnis. In der Klausur lohnt es sich daher in der Regel nicht, den Streit anzusprechen. II. Problemfälle bei der Abgrenzung von Öffentlichem Recht und Zivilrecht
15 Fall 5: M ist mit seinen Mietzahlungen erheblich im Verzug. Als V das Mietverhältnis fristlos kündigt, verpflichtet sich das Sozialamt gegenüber V zur Zahlung, so dass die Kündigung nach § 569 III Nr. 2 S. 1 BGB unwirksam wird. Später verweigert das Sozialamt die Zahlung. Fall 6: Nach der Benutzungssatzung für das städtische Schwimmbad müssen Badegäste eine Eintrittskarte lösen. Fall 7: Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der städtischen Verkehrsbetriebe, eines Eigenbetriebs der Stadt, kommt mit dem Entwerten eines Einzelfahrscheins ein Beförderungsvertrag zustande. Fall 8: In einer Presseerklärung informiert die zuständige Ministerin über die Gefahren von Jugendsekten. Die J-Sekte, die in dem Bericht namentlich genannt wird, klagt auf Unterlassen. Fall 9: Nachdem B im Streit um seine Ausbildungsförderung den zuständigen Sachbearbeiter bedroht hat, verbietet ihm die Behördenleiterin, das Verwaltungsgebäude des Studentenwerks zu betreten. Fall 10: C, die nicht studiert und auch nicht studieren will, hat sich mehrfach im Vorraum des BAföG-Amtes schlafen gelegt. Dabei hat sie in angetrunkenem Zustand Studierende belästigt. Die Behördenleiterin erteilt ihr Hausverbot. Ist in den Fällen der Verwaltungsrechtsweg eröffnet? 16 Abgrenzung von öffentlichem Recht und Zivilrecht 1. Rechtsform der Beteiligten?
nur Private ? i.d.R. Zivilrecht 2. eindeutige Handlungsform?
(Subordinationstheorie) 3. Rechtsgrundlage?
(Sonderrechtstheorie) 4. Zusammenhang? 5. im Zweifel: öffentliche Aufgabe ? öffentliches Recht
(Interessentheorie) 17 In seltenen Fällen bereitet es Schwierigkeiten, öffentliches Recht und Zivilrecht voneinander abzugrenzen. Dann empfiehlt es sich, die vorstehend aufgelisteten fünf Punkte durchzugehen. Dabei handelt es sich nicht um eine verbindliche Prüfungsfolge. Das Prüfungsraster soll lediglich helfen, Argumente zu finden und zu ordnen. 18 Eine erste Vorklärung ermöglicht die Rechtsform der Beteiligten. Streiten ausschließlich natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts miteinander, geht es fast immer um Zivilrecht. Wichtigste Ausnahme ist die Beleihung. Soweit ein Privater mit Hoheitsgewalt beliehen ist, kann er wie eine juristische Person des öffentlichen Rechts öffentlich-rechtlich handeln. Zu beachten ist, dass eine Beleihung stets einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Beispiele sind die Technischen Überwachungsvereine (TÜV), die Deutsche Flugsicherung GmbH (§§ 31b I 1; 31d II 5 LuftVG) sowie die Deutsche Post AG bei der Vornahme amtlicher Zustellungen (§ 33 I PostG) und bei der Ausübung von Dienstherrenbefugnissen gegenüber Beamten (Art. 143b III 2 GG). 19 Mit der Subordinationstheorie lässt sich nur in klaren Eingriffsfällen ein Ergebnis erzielen (z. B. oben Fall 3; Rn. 12). Mit Hilfe der Sonderrechtstheorie lassen sich Rechtsnormen meist unproblematisch qualifizieren. Allerdings reicht es streng genommen nicht aus, festzustellen, dass auf der einen Seite ausschließlich Träger hoheitlicher Gewalt berechtigt und verpflichtet werden. Vielmehr ist erforderlich, dass sie gerade in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger verpflichtet werden. Damit nähert sich die Definition einem Zirkelschluss. In aller Regel wird die spezifische Verpflichtung als Hoheitsträger nicht in Frage gestellt. In Ausnahmefällen kann es aber sinnvoll sein, eine Norm aufgrund ihres Gesamtzusammenhangs dem Zivilrecht zuzuordnen, obwohl sie nur auf Hoheitsträger Anwendung findet. Ein Beispiel ist die Verpflichtungserklärung nach...


Der Autor:

Prof. Dr. Robert Uerpmann-Wittzack, Professor für Öffentliches Recht und Völkerrecht an der Universität Regensburg


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