Wagner / Brill | Schnelleinstieg Zoll für Import und Export | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 197 Seiten, E-Book

Reihe: Haufe Fachbuch

Wagner / Brill Schnelleinstieg Zoll für Import und Export


4. aktualisierte Auflage 2022
ISBN: 978-3-648-15388-8
Verlag: Haufe
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark

E-Book, Deutsch, 197 Seiten, E-Book

Reihe: Haufe Fachbuch

ISBN: 978-3-648-15388-8
Verlag: Haufe
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark



So wickeln Sie Zollangelegenheiten schnell und rechtssicher ab: Dieses Buch erklärt Ihnen Schritt für Schritt alle zollrechtlichen Grundlagen für den reibungslosen Import und Export. Sie brauchen keine juristischen Vorkenntnisse. Der Autor zeigt, welche Dokumente Sie brauchen, wie Sie richtig tarifieren, den Zollwert der Ware bestimmen und Einfuhrabgaben ermitteln. Nutzen Sie das Buch, um Lieferzeiten zu verkürzen und unnötige Kosten zu vermeiden, damit Ihr Unternehmen von den Chancen auf den globalen Märkten optimal profitieren kann. Inhalte: - Detaillierte Anleitungen zum Ausfüllen von Zollformularen - Praxiswissen zu Zollfragen und den Bestimmungen zum Import und Export - Darauf müssen Sie trotz des freien Verkehrs von Waren in der EU und in gleich gestellten Ländern achten - So erreichen Sie Zahlungserleichterungen und Zollfreistellungen - Neu in der 4. Auflage: Behandlung des Brexits (Zoll und Umsatzsteuer), die neuen Incoterms 2020, Freihandelsabkommen der EU mit Vietnam, Verfahrensänderung (z. B. Bürger- und Geschäftskundenportal)Digitale Extras: - Übungen und Lösungen - Weiterführende Informationen - Gesetze 

Dipl.-Kfm. Gert R. Wagner ist Dozent an der Akademie für Welthandel zum Thema Außenwirtschaft, Zoll und Luftfracht. Daneben ist er als Autor und Referent, u.a. bei der Haufe-Akademie, tätig.
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Weitere Infos & Material


Vorwort

Einführung
- Wirtschaftsräume - Zollunion - Freihandelszonen
- Bedeutende internationale Organisationen
- Zollrecht
- Das ATLAS-System - Papier oder EDV?

Vor dem Kaufvertrag
- Export
- Import
- Der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte
- Ein praktischer Fall

Export
- Der Intrahandel (Versendung)
- Der Extrahandel (Ausfuhr)
- Das Ursprungsrecht
- Zoll im Bestimmungsland
- Informationsquellen

Import
- Der Intrahandel (Eingang)
- Der Extrahandel (Einfuhr) - Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr

Besondere Verfahren
- Zollversandverfahren
- Zolllagerverfahren
- Aktive Veredelung
- Passive Veredelung
- Verwendungsverkehre

Schlussbetrachtungen
- Export
- Import

Anhang

Kurzübersicht Incoterms®

Glossar

Lösungen und Zusatzaufgabe

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Stichwortverzeichnis


1 Einführung


In diesem Kapitel werden einige Grundlagen vorgestellt, die Sie zum Verständnis der weltweit und EU-weit geltenden Regelungen benötigen, und einige Begriffe erläutert, die für die weiteren Kapitel dieses Buchs von Bedeutung sind.

Wir beginnen unsere Darstellung mit einem Überblick über den Aufbau der deutschen Zollbehörde. Da es beim Zollrecht um Steuerrecht geht, steht an der Spitze das Bundesministerium der Finanzen:

Abb. 1: Aufbau der deutschen Zollbehörde

Von unten angefangen: Bei den Zollämtern wird die eigentliche Zollabfertigung durchgeführt; hier müssen die Beamten auch Dienstkleidung tragen. Übergeordnet sind die Hauptzollämter, an die langfristige Anträge für sogenannte Bewilligungen zu richten sind, die etwa sie für den »zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten«, die Errichtung eines Zolllagers oder für besondere Zollverfahren erforderlich sind. Es wird von der »operativen Ortsebene« gesprochen. Den Hauptzollämtern übergeordnet ist nunmehr nur noch die Generalzolldirektion mit Sitz in Bonn. Im Rahmen der Organisationsreform der Bundeszollverwaltung wurden die früheren fünf Bundesfinanzdirektionen zum 1. Januar 2016 aufgelöst.

Das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter wurden der Generalzolldirektion eingegliedert (Direktion VIII). Die Zollfahndungsämter haben die Befugnisse der Staatsanwaltschaft und können z. B. Hausdurchsuchungen durchführen oder prüfen, ob ein Lkw mit Heizöl statt mit Diesel fährt. Das Zollkriminalamt verfolgt Straftaten und führt kriminologische Untersuchungen durch.

Das Ausfüllen von Formularen stellen wir im Folgenden nur beschränkt dar. Die Gründe dafür sind: Es gibt eine Vielzahl von Außenwirtschafts- und Zollformularen, für viele sind Merkblätter und Anträge zum Ausfüllen im Netz abrufbar (zoll.de, bafa.de, dihk.de usw.). Und gerade bei den wichtigsten Verfahren – der Ausfuhr und der Einfuhr – kommen Formulare nur bedingt zum Einsatz; in der Regel erfolgt die Abfertigung mithilfe von Software elektronisch. Hierzu gibt es eine Reihe von Anbietern, deren Programme aber alle auf den von der EU vorgegebenen Formularen basieren.

Hinweis: Links und Änderungen finden Sie auf den Digitalen Extras

Viele Darstellungen in diesem Buch sind Webseiten entnommen, deren Adressen angegeben sind. Wenn Ihnen dort das Suchen zu mühsam ist, gibt es den Hinweis »Link«. Über die Digitalen Extras können Sie dann direkt auf die entsprechenden Seiten springen. Sollten sich nach Erscheinen des Buchs gravierende Änderungen ergeben, finden Sie diese Änderungen ebenfalls auf den Digitalen Extras.

1.1 Wirtschaftsräume – Zollunion – Freihandelszonen


Während Grenzen in früheren Jahrhunderten eher die nationalen Wirtschaftsräume (Volkswirtschaften) geschützt haben, hat sich im Laufe der Zeit gezeigt, dass – auch bedingt durch eine immer stärkere weltweite Arbeitsteilung – alle Beteiligten von offenen Grenzen und größeren Wirtschaftsräumen profitieren.

In Europa hat sich nach dem Zweiten Weltkrieg zunächst die Europäische Gemeinschaft Kohle und Stahl (EGKS; auch Montanunion) gebildet, weil man der Auffassung war, dass man damit weitere Kriege um Rohstoffe verhindern könne. Aus der Europäischen Gemeinschaft Kohle und Stahl, deren Regelungen zum Teil bis heute gelten, hat sich 1959 durch die römischen Verträge die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) gebildet, die von vornherein als eine Zollunion gedacht war. Das bedeutet: freier Handel unter den Mitgliedstaaten (damals: Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande) und eine gemeinsame Zollaußengrenze mit einheitlichen Zollsätzen.

Heute umfasst diese Zollunion nach Titel I, Kapitel 1, Artikel 4 des Unionszollkodes (UZK) die folgenden Gebiete, einschließlich ihrer Küstenmeere, ihrer inneren Gewässer und ihrer Lufträume:

  • das Gebiet des Königreichs Belgien,
  • das Gebiet der Republik Bulgarien,
  • das Gebiet der Tschechischen Republik,
  • das Gebiet des Königreichs Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönlands,
  • das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Insel Helgoland sowie des Gebietes von Büsingen (Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft),
  • das Gebiet der Republik Estland,
  • das Gebiet Irlands,
  • das Gebiet der Hellenischen Republik,
  • das Gebiet des Königreichs Spanien mit Ausnahme von Ceuta und Melilla,
  • das Gebiet der Französischen Republik mit Ausnahme der französischen überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, auf die der vierte Teil des AEUV Anwendung findet,
  • das Gebiet der Republik Kroatien,
  • das Gebiet der Italienischen Republik mit Ausnahme der Gemeinden Livigno und Campione d’Italia sowie des zum italienischen Gebiet gehörenden Teils des Luganer Sees zwischen dem Ufer und der politischen Grenze der zwischen Ponte Tresa und Porte Ceresio gelegenen Zone,
  • das Gebiet der Republik Zypern nach Maßgabe der Beitrittsakte von 2003,
  • das Gebiet der Republik Lettland,
  • das Gebiet der Republik Litauen,
  • das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg,
  • das Gebiet Ungarns,
  • das Gebiet Maltas,
  • das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa,
  • das Gebiet der Republik Österreich,
  • das Gebiet der Republik Polen,
  • das Gebiet der Portugiesischen Republik,
  • das Gebiet Rumäniens,
  • das Gebiet der Republik Slowenien,
  • das Gebiet der Slowakischen Republik,
  • das Gebiet der Republik Finnland,
  • das Gebiet des Königreichs Schweden.

Andorra, Monaco (Frankreich) und San Marino (Italien) sind aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verträge mit Frankreich bzw. Italien ebenfalls Mitglieder.

Großbritannien hat die Zollunion und die EU mit Wirkung zum 1.1.2021 endgültig verlassen. Die Beziehungen zwischen der EU und Großbritannien sind nunmehr in einem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit (Trade and Cooperation Agreement, TCA) geregelt, das gleichfalls am 1.1.2021 in Kraft getreten ist. Die Einzelheiten finden sich in Kapitel 6.

Als Konkurrenz gründete sich damals in Westeuropa die Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) und im Ostblock der Council for Mutual Economic Assistance (Comecon). Die Europäische Freihandelsassoziation war – und ist – als Freihandelszone konzipiert, d. h.: freier Handel unter den Mitgliedstaaten, aber unterschiedliche nationale Außenzölle. Im Laufe der Zeit erwies sich das Modell der Zollunion als erfolgreicher, und die meisten ehemaligen EFTA-Mitglieder wechselten zur EWG und später zur EG. Heute gehören nur noch Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz zur Europäischen Freihandelsassoziation, die wiederum mit der EG Verträge zur Bildung des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) geschlossen haben – mit Ausnahme der Schweiz, die sich aber de facto an das Abkommen hält.

Inzwischen haben sich weltweit viele solcher größeren Wirtschaftsräume gebildet, viele als Freihandelszonen wie z. B. das Nordamerikanische Freihandelsabkommen (NAFTA) mit Kanada, den USA und Mexiko, aber auch Zollunionen nach dem Vorbild der EG werden angestrebt, z. B. in Afrika mit der African Continental Free Trade Area (AfCFTA), die am 1.1.2021 in Kraft getreten ist, und Asien mit dem seit 2020 existierenden Regional Comprehensive Economic Partnership (RCEP). Das Abkommen zwischen der EU und Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement; CETA) ist seit September 2017 teilweise (der Handelsteil) in Kraft. Das Abkommen zwischen der EU und den USA (Transatlantic Trade and Investment Partnership; TTIP) ist gestoppt. Die letzten Freihandelsabkommen hat die EU mit Japan (Inkrafttreten: 1.2.2019) und mit Vietnam (Inkrafttreten: 1.8.2020) abgeschlossen. Gegenwärtig finden Verhandlungen zwischen der EU und den über das Mercosur-Abkommen verbundenen Ländern Lateinamerikas statt.

1.2 Bedeutende internationale Organisationen


Weltzollorganisation – Welthandelsorganisation – UN – ICC

Die Weltzollorganisation (World Customs Organization, WCO) mit Sitz in Brüssel ist eine Organisation, in der die Zollverwaltungen von über hundert Mitgliedstaaten gemeinsam über Zollbelange beraten, um sie weltweit zu vereinheitlichen. Ihr wichtigstes Werk ist das Harmonisierte System (HS), ein Warenkatalog, in dem sämtliche Waren der Welt enthalten sind – selbst solche, die noch gar nicht...


Brill, Mirko Wolfgang
Dr. Mirko Wolfgang Brill, M.R.F., Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern, Partner bei c·k·s·s Carlé · Korn · Stahl · Strahl, Köln

Wagner, Gert R.
Dipl.-Kfm. Gert R. Wagner ist Dozent an der Akademie für Welthandel zum Thema Außenwirtschaft, Zoll und Luftfracht. Daneben ist er als Autor und Referent, u.a. bei der Haufe-Akademie, tätig.

Gert R. Wagner

Dipl.-Kfm. Gert R. Wagner ist Dozent an der Akademie für Welthandel zum Thema Außenwirtschaft, Zoll und Luftfracht. Daneben ist er als Autor und Referent, u.a. bei der Haufe-Akademie, tätig.

Mirko Wolfgang Brill

Dr. Mirko Wolfgang Brill, M.R.F., Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern, Partner bei c·k·s·s Carlé · Korn · Stahl · Strahl, Köln



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