Wienbracke | Fälle zum Europarecht | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 160 Seiten

Wienbracke Fälle zum Europarecht

Europäische Grundfreiheiten – Allgemeines Diskriminierungsverbot und allgemeines Freizügigkeitsrecht – Unionsgrundrechte
2. erweiterte Aufl 2023
ISBN: 978-3-8463-6033-0
Verlag: UTB
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark

Europäische Grundfreiheiten – Allgemeines Diskriminierungsverbot und allgemeines Freizügigkeitsrecht – Unionsgrundrechte

E-Book, Deutsch, 160 Seiten

ISBN: 978-3-8463-6033-0
Verlag: UTB
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark



Das Übungsbuch ist die ideale Ergänzung zum UTB-Lehrbuch „Grundwissen Europarecht“. Die fallpraktische Anwendung der darin vermittelten Kenntnisse auf den Kerngebieten des materiellen EU-Rechts wird in den „Fälle[n] zum Europarecht“ anhand von insgesamt acht Klausurbeispielen veranschaulicht.

Dabei sind die Lösungshinweise zu den vorwiegend der Rechtsprechung des EuGH bzw. des BVerfG entlehnten Sachverhalten aus den Bereichen „Europäische Grundfreiheiten“ (Warenverkehrsfreiheit, Arbeitnehmerfreizügigkeit, Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit), „Allgemeines Freizügigkeitsrecht und allgemeines Diskriminierungsverbot“ (Art. 18 Abs. 1 bzw. Art. 21 Abs. 1 AEUV) sowie „Unionsgrundrechte“ durchgängig im juristischen Gutachtenstil ausformuliert.

Wienbracke Fälle zum Europarecht jetzt bestellen!

Autoren/Hrsg.


Weitere Infos & Material


Vorwort 5
A. Fälle zu den Europäischen Grundfreiheiten 9
I. Fälle zur Warenverkehrsfreiheit 9
I.I. Fall zu Art. 34 AEUV 9
I.II. Fall zu Art. 35 AEUV 20
II. Fall zur Arbeitnehmerfreizügigkeit 45
III. Fall zur Niederlassungsfreiheit 53
IV. Fall zur Dienstleistungsfreiheit 71
V. Fall zur Kapitalverkehrsfreiheit 87
B. Fall zum allgemeinen Diskriminierungsverbot und allgemeinen Freizügigkeitsrecht 103
C. Fall zu den Unionsgrundrechten 127
Index 159


II.Fall zur Arbeitnehmerfreizügigkeit1
Art. 45 AEUV – „Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung“ – grenzüberschreitender Sachverhalt A. Sachverhalt B. Lösungshinweise I. Zulässigkeit der ersten Vorlagefrage II. Antwort des EuGH auf die erste Vorlagefrage 1. Anwendbarkeit von Art. 45 AEUV 2. Schutzbereich von Art. 45 AEUV a) Persönlicher Schutzbereich b) Sachlicher Schutzbereich aa) Schutzgut bb) Grenzüberschreitender Sachverhalt cc) Zwischenergebnis 3. Ergebnis A. Sachverhalt2 Anknüpfend an die in der Verfassung des EU-Mitgliedstaats M definierten Sprachgebiete bestimmt das von dessen Parlament erlassene Gesetz über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten u.a., dass in lokalen Dienststellen niemand in ein Amt ernannt werden darf, der die Sprache des Gebiets nicht beherrscht, in dem die jeweilige Dienststelle angesiedelt ist. Nachgewiesen werden kann diese Sprachkenntnis nur durch eine einzige Art von Bescheinigung, die von einer einzigen Einrichtung nach einer von dieser in M abgehaltenen Prüfung ausgestellt wird. Unter Hinweis auf das Fehlen eben eines solchen Sprachnachweises wurde die Bewerbung des B, eines Staatsangehörigen von M, um eine Stelle bei einer dortigen lokalen Dienststelle zurückgewiesen. Auch der Einwand des in einem anderen Sprachgebiet von M wohnhaften B, dass er im Wege eines online-basierten Fernstudiums an einer Hochschule im EU-Ausland die geforderten Sprachkenntnisse erworben habe, verhalf ihm trotz Vorlage einer von dieser ausgestellten Bescheinigung nicht zum Erfolg. B sieht im Vorstehenden einen Verstoß gegen „seine“ Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der EU und erhebt daher Klage vor dem zuständigen erstinstanzlichen nationalen Gericht. M hingegen ist der Auffassung, dass Art. 45 AEUV vorliegend bereits deshalb nicht verletzt sein könne, weil es sich beim hiesigen Fall um einen reinen Inlandssachverhalt handele, auf den die europäischen Grundfreiheiten von vornherein nicht anwendbar seien. Jedenfalls aber bringe – was sachlich zutrifft – die von B ins Auge gefasste Stelle eine unmittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse mit sich. Diese seien vom Stelleninhaber auch tatsächlich regelmäßig auszuüben und würden keinesfalls nur einen untergeordneten Teil von dessen Tätigkeiten ausmachen. Daraufhin hat das mit der Klage des B befasste Gericht von M das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: „(1) Unterfällt eine Situation Art. 45 AEUV, in der jemand – wie im Ausgangsverfahren – in dem Mitgliedstaat wohnt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, Inhaber eines im Fernstudium an einer Hochschule in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Nachweises über Kenntnisse der dortigen Sprache ist und sich hierauf bei seiner Bewerbung um eine Stelle bei einer lokalen Dienststelle des erstgenannten Mitgliedstaats beruft? (2) Ist das im Gesetz über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten enthaltene Erfordernis, dass Bewerber auf Stellen bei lokalen Dienststellen die geforderte Kenntnis der Sprache des Gebiets von M, in dem die betreffende Dienststelle angesiedelt ist, ausschließlich durch eine einzige Art von Bescheinigung nachzuweisen haben, die nur von einer einzigen Einrichtung nach einer von dieser in M abgehaltenen Prüfung ausgestellt wird, mit Art. 45 AEUV vereinbar?“ Wie wird der EuGH die erste Vorlagefrage beantworten, wenn EU-Sekundärrecht nicht zu prüfen ist? Bearbeitervermerk: Von der Zulässigkeit der ersten Vorlagefrage ist auszugehen. B. Lösungshinweise I. Zulässigkeit der ersten Vorlagefrage Von der Zulässigkeit der ersten Vorlagefrage3 ist nach dem Bearbeitervermerk auszugehen. II. Antwort des EuGH auf die erste Vorlagefrage Auf die erste Vorlagefrage wird der EuGH antworten, dass Art. 45 AEUV dahingehend auszulegen ist, dass ihm die vom vorlegenden Gericht geschilderte Situation unterfällt, wenn er auf diese anwendbar und in dieser sein Schutzbereich eröffnet ist. 1.Anwendbarkeit von Art. 45 AEUV Mit Ausnahme seines Abs. 3 lit. d) entfaltet Art. 45 AEUV aufgrund der Supranationalität des Unionsrechts zwar nicht nur unmittelbare Geltung bzw. Wirkung im nationalen Recht, sondern ist aufgrund seiner rechtlichen Vollkommenheit auch im Verhältnis Mitgliedstaat-Bürger unmittelbar anwendbar – und begründet für den Einzelnen zudem ein subjektives Recht.4 Auch ist der Aufgabenstellung zufolge vorliegend weder EU-Sekundärrecht zu prüfen, das bei abschließendem Charakter sowie im Fall insbesondere seiner Primärrechtskonformität der Anwendbarkeit von Art. 45 AEUV entgegenstehen würde, noch enthält der AEUV sektorspezifische Sonderregelungen für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern.5 Gleichwohl könnte sich die Unanwendbarkeit von Art. 45 AEUV hier aus Art. 45 Abs. 4 AEUV ergeben. Nach dieser Bereichsausnahmevorschrift findet „[d]ieser Artikel“ – genauer: die Absätze 1 bis 3 von Art. 45 AEUV – keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung. Der unionsrechtsautonom6 und als Ausnahmevorschrift eng7 auszulegenden Begriff der „Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung“ i.S.v. Art. 45 Abs. 4 AEUV betrifft nach der EuGH-Rechtsprechung solche Stellen, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung von Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind, so dass sie ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten voraussetzen, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen, sofern diese Befugnisse von den Stelleninhabern tatsächlich regelmäßig ausgeübt werden – und nicht nur sporadisch oder ausnahmsweise.8 Vorliegend9 sind diese Voraussetzungen nach dem diesbezüglichen, „sachlich zutreffenden“ Vorbringen von M im Wesentlichen erfüllt, bringt die hier in Frage stehende Stelle doch gerade eine unmittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse mit sich, die von ihrem Inhaber auch tatsächlich regelmäßig auszuüben sind und keinesfalls nur einen untergeordneten Teil von dessen Tätigkeiten ausmachen. Ob damit sämtliche der vorgenannten Anforderungen an eine „Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung“ erfüllt sind, kann letztlich jedoch dann dahingestellt bleiben, wenn selbst bei Bejahung dieser Frage die von Art. 45 Abs. 4 AEUV vorgesehene Rechtsfolge im hiesigen Fall nicht auszusprechen ist. Besteht nämlich der Zweck dieser Vorschrift darin, dem berechtigten Interesse der Mitgliedstaaten daran Rechnung zu tragen, allein ihren jeweils eigenen Staatsangehörigen diejenigen Stellen vorbehalten zu können, die im o.g. Sinn einen Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und der Wahrung allgemeiner Belange aufweisen, so geht der Wortlaut von Art. 45 Abs. 4 AEUV doch über dieses Ziel insoweit hinaus, als er auch eben diesen Personenkreis erfasst. Auf Grund der demnach gebotenen teleologischen Reduktion von Art. 45 Abs. 4 AEUV betrifft dieser daher im Ergebnis nur den Zugang Staatsangehöriger anderer Mitgliedstaaten zu bestimmten Tätigkeiten in der öffentlichen Verwaltung eines Mitgliedstaats.10 Hier hat sich mit B nicht ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats, sondern ein eigener Staatsangehöriger von M um eine Stelle bei einer dortigen lokalen Dienststelle beworben. In einer solchen Konstellation greift Art. 45 Abs. 4 AEUV nach dem Vorstehenden von vornherein nicht Platz. Ob es sich bei der betreffenden Stelle tatsächlich um eine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung i.S.d. Vorschrift handelt, bedarf daher keiner Entscheidung. Also steht Absatz 4 von Art. 45 AEUV der Anwendbarkeit von dessen übrigen Absätzen nicht entgegen. 2.Schutzbereich von Art. 45 AEUV Der Schutzbereich von Art. 45 AEUV gewährleistet nach Absatz 1 dieser Vorschrift die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der EU, welche gem. Art. 45 Abs. 2 AEUV die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug...


Wienbracke, Mike
Prof. Dr. Mike Wienbracke lehrt Öffentliches Recht an der Westfälischen Hochschule Recklinghausen.



Ihre Fragen, Wünsche oder Anmerkungen
Vorname*
Nachname*
Ihre E-Mail-Adresse*
Kundennr.
Ihre Nachricht*
Lediglich mit * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder.
Wenn Sie die im Kontaktformular eingegebenen Daten durch Klick auf den nachfolgenden Button übersenden, erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Ihr Angaben für die Beantwortung Ihrer Anfrage verwenden. Selbstverständlich werden Ihre Daten vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Sie können der Verwendung Ihrer Daten jederzeit widersprechen. Das Datenhandling bei Sack Fachmedien erklären wir Ihnen in unserer Datenschutzerklärung.