E-Book, Deutsch, 472 Seiten, E-Book
Reihe: Haufe Fachbuch
Wulf / Pollmann Bilanztraining
16. aktualisierte und überarbeitete Auflage 2023
ISBN: 978-3-648-17314-5
Verlag: Haufe
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Jahres- und Konzernabschluss, Lage- und Nachhaltigkeitsbericht, Grundzüge der IFRS
E-Book, Deutsch, 472 Seiten, E-Book
Reihe: Haufe Fachbuch
ISBN: 978-3-648-17314-5
Verlag: Haufe
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Mit diesem Buch bekommen Sie jeden Einzel- oder Konzernabschluss in den Griff! Hier eignen Sie sich umfassende Kenntnisse an, die Sie zur Erstellung und zum Verstehen eines Abschlusses brauchen. Ergänzend lernen Sie Grundlagen der Lageberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung kennen. Die Grundzüge der IFRS und die zentralen Unterschiede zwischen HGB und IFRS verschaffen Ihnen eine fundierte Einführung in die internationale Rechnungslegung und helfen Ihnen einen IFRS-Abschluss zu verstehen. Jedes Kapitel enthält Lernziele, Beispiele, Übersichten, Übungsaufgaben und Lernkontrollfragen. Zum Lernen, Nachschlagen und Trainieren.
Inhalte:
- Ansatz, Bewertung und Ausweis von Abschlussposten
- Bilanzierung in der Praxis, spezielle Bilanzierungssachverhalte
- Erstellung eines Konzernabschlusses: Grundlagen und Gestaltungsspielräume
- Bilanzierung nach IFRS: Grundzüge und Unterschiede zum HGB
- In jedem Kapitel Beispiele, Übersichten und Übungsaufgaben
Neu in der 16. Auflage:
- Lernziele
- Lernkontrollfragen
- Weitere praxisbezogene Beispiele
- Grundzüge der Nachhaltigkeitsberichterstattung
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Autoren/Hrsg.
Fachgebiete
- Wirtschaftswissenschaften Betriebswirtschaft Unternehmensfinanzen Externes Rechnungswesen, Rechnungslegung, Bilanzierung
- Rechtswissenschaften Steuerrecht Bilanz- und Bilanzsteuerrecht, Rechnungslegung, Betriebliches Steuerwesen
- Wirtschaftswissenschaften Betriebswirtschaft Unternehmensfinanzen Rechnungswesen: Lehrbücher, Handbücher
Weitere Infos & Material
1.1 Funktionen der Rechnungslegung
Unter den Begriff der Rechnungslegung werden alle verpflichtenden (und ggf. freiwilligen) primär monetären, also mit Geldeinheiten bezifferten Abbildungen von Unternehmen gefasst, die an externe Adressaten – wie Anteilseigner, Fremdkapitalgeber, Steuerbehörden usw. – gerichtet sind. Die Daten stammen aus dem Rechnungswesen, wobei die Rechnungslegung auch als externes Rechnungswesen bezeichnet wird. Dem internen Rechnungswesen werden Instrumente wie die Kosten- und Leistungs-(Erlös-)Rechnung zugerechnet, die primär der Unterstützung der Unternehmensführung mit Blick auf Entscheidungen oder Verhaltensbeeinflussungen dienen. Die Abgrenzung verliert an Trennschärfe, weil auch die externen Daten für die zielorientierte Steuerung von Unternehmen relevant sind und das interne Rechnungswesen ebenfalls umfangreiche Daten für die Rechnungslegung liefern muss. In Deutschland ist die pflichtgemäße Rechnungslegung primär im Handelsgesetz geregelt; hinzukommen ergänzend oder mit entsprechenden Verweisen die steuerrechtlichen Vorschriften (insbesondere in den §§ 4 – 7 EStG) sowie börsenzugangs-, rechtsform-, größen- oder branchenspezifische Regelungen, bspw. für Kreditinstitute, die bei der Bilanzaufstellung u.?a. das Gliederungsschema des Formblatts 1 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechKredV) berücksichtigen müssen, oder für Krankenhäuser, die auch den Rechnungslegungspflichten nach der Krankenhaus-Buchführungsverordnung (KHBV) unterliegen. Im Zentrum der pflichtgemäßen Rechnungslegung steht der ordentliche Jahresabschluss. Der Jahresabschluss ist bei Unternehmen, die an einem geregelten Kapitalmarkt innerhalb der EU (§ 2 Abs. 11 WpHG) gehandelt werden, gem. WpHG um eine ordentliche unterjährige Berichterstattung in Form eines Halbjahresfinanzberichts und zweier Zwischenberichte zu ergänzen ist. Hinzu kommt eine Fülle von Rechnungen, die aufgrund spezieller Anlässe, wie z.?B. Umwandlungen oder Liquidationen, zu erstellen sind. Das Handelsrecht erklärt an keiner Stelle explizit das Ziel oder das Zielsystem der Jahresabschlusserstellung. Abgeleitet aus den Generalnormen in § 238 Abs. 1 S. 1 u. 2 HGB (Generalnorm für die Buchführung), § 243 Abs. 1 HGB (Generalnorm für den Jahresabschluss von Einzelkaufleuten und Personenhandelsgesellschaften) sowie § 264 Abs. 2 S. 1 HGB (Generalnorm für Kapitalgesellschaften) werden traditionell die Dokumentation der Geschäftsvorfälle, die Gewinnermittlungsfunktion für die Ausschüttungs- und Steuerbemessung (Letzteres jedoch nur unter Beachtung weiterer steuerrechtlicher Regelungen) und die Rechenschaftslegung der Unternehmensleitung gegenüber den am Unternehmen beteiligten Gruppen als Hauptaufgaben des Jahresabschlusses angesehen. Die Dokumentationsfunktion kann aus § 238 Abs. 1 HGB abgeleitet werden. Danach ist jeder Kaufmann1 verpflichtet, »Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.« In diesem Sinne ist unter Dokumentation zum einen die Buchführungspflicht, die ein übersichtliches, vollständiges, richtiges und systematisches Aufschreiben und Festhalten von Geschäftsvorfällen erfordert, zu subsumieren. Zum anderen erfüllt die Dokumentation eine präventive Wirkung als Beweisfunktion, weil Unterschlagungen (dolose Handlungen) durch das Management aufgrund der Nachprüfbarkeit der Aufzeichnungen verhindert oder zumindest erschwert werden. Die Aufzeichnungen können zur Beweissicherung im Streitfall herangezogen werden.2 Insbesondere die strafrechtlichen Vorschriften verdeutlichen die Dokumentationsfunktion des Jahresabschlusses (§§ 283 u. 283 b StGB). Im Rahmen der Jahresabschlusserstellung wird unter anderem der Gewinn ermittelt, der die Basis für die Bemessung der Besteuerung und der Ausschüttungen an Gesellschafter und Aktionäre bildet (Gewinnermittlungsfunktion). Vor allem bei Kapitalgesellschaften muss aufgrund der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen zum Schutze der Gläubiger sichergestellt sein, dass die Haftungssubstanz nicht durch Ausschüttungen verringert wird, die über den Bilanzgewinn hinausgehen. Aus diesem Grunde bestehen Ausschüttungssperren bei Aktivierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, bei Aktivierung latenter Steuern und bei Aktivierung von Vermögensgegenständen im Sinn des § 246 Abs. 2 S. 2 HGB, die der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen und ähnlichen Verpflichtungen dienen (§ 268 Abs. 8 HGB), sowie bei bestimmten phasengleich vereinnahmten Gewinnen aus Beteiligungen (§ 272 Abs. 5 HGB).3 Unter Beachtung der latenten Steuerwirkungen soll so der Ausschüttung von noch nicht realisierten Gewinnen vorgebeugt werden. Der Jahresabschluss ist ein Instrument, mit dessen Hilfe die Höhe des Gewinns nach allgemein verbindlichen Normen unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung (GoB)4 ermittelt wird. Dabei ist zu beachten, dass sich viele Sachverhalte der Bilanzierung einer objektiven Abbildung entziehen. Insbesondere bei der Bewertung kommt ein hohes Maß an Subjektivität in die Bilanzierung, da viele Sachverhalte eingeschätzt werden müssen (Ist der Vermögensgegenstand noch werthaltig? Wie lange können abnutzbare Anlagen wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden? Muss für den Prozess eine Rückstellung gebildet werden und wie hoch wird der Schaden sein? …). Die verbindlichen Normen sind daher als Leitlinien zu verstehen, die zumindest für eine hinreichende Objektivierung der Abbildungen sorgen sollen. »Richtig« kann ein Sachverhalt des Jahresabschlusses somit primär nur bezüglich der angewendeten Abbildungsnormen sein. Zum Zwecke der Sicherung des Unternehmensbestandes erfolgt die Gewinnermittlung unter Beachtung des Vorsichtsprinzips und unter Beachtung von Liquiditäts- und Substanzerhaltungsrestriktionen. Damit sorgen die handelsrechtlichen Normen dafür, dass die Entscheidungsspielräume für die Abbildung deutlich in Richtung einer eher das Jahresergebnis mindernde Wiedergabe der Realität eingegrenzt werden. Das Problem, welcher Gewinn entnommen werden darf, steht im Mittelpunkt der Unternehmenserhaltungskonzeptionen. Inzwischen wurden verschiedene Konzepte wie die Nominalkapitalerhaltung, die Realkapitalerhaltung und die Substanzerhaltung entwickelt.5 Im HGB wird formal die Nominalkapitalerhaltung verfolgt, die aber in Kombination mit dem Vorsichtsprinzip in Zeiten steigender Preise im Ergebnis in Richtung einer Realkapitalerhaltung tendiert, da im Durchschnitt Aufwendungen früher und Erträge später berücksichtigt werden, als sie realistisch zu erwarten sind. Somit entsteht eine im Unternehmen verbleibende stille Reserve, die zum Ausgleich der Preissteigerungen und damit zur realen Kapitalerhaltung eingesetzt werden kann. Während Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften wegen der Vollhaftung auch mit dem Privatvermögen zumindest eines der Gesellschafter (Komplementär der KG) frei in ihren Entscheidungen bezüglich der Ausschüttungen sind, bestehen für Kapitalgesellschaften rechtsformspezifische Ausschüttungsregelungen, die bei Aktiengesellschaften in den §§ 58 u. 150 AktG und bei GmbHs in den §§ 29 u. 30 GmbHG verankert sind. So besteht die Pflicht, jährlich bestimmte Beträge des Jahresergebnisses in die gesetzlichen Rücklagen zu überführen. Außerdem ist vorgeschrieben, dass vor einer Auflösung der Gesellschaft nur der Bilanzgewinn ausgeschüttet werden darf; der Bilanzgewinn ist der nach Rücklagenbildung/ -auflösung und Gewinn-/Verlustvorträgen verbleibende Jahresüberschuss. Dementsprechend steht einer Mindestausschüttung als Ausschüttungssicherung zum Zwecke des Gesellschafterschutzes eine Höchstausschüttung als Ausschüttungsbegrenzung zum Zwecke des Gläubigerschutzes gegenüber. Es wird somit als erforderlich angesehen, dass die Eigentümer bei entsprechender Erfolgslage des Unternehmens eine angemessene Gewinnausschüttung erhalten, womit einerseits dem Jahresabschluss die Aufgabe zukommt, die Gesellschafter gegen willkürliche Gewinnkürzungen und -einbehaltungen abzusichern. Andererseits kommt dem Jahresabschluss auch die Aufgabe zu, gläubigergefährdende Ausschüttungen, die das Mindesthaftungskapital verringern könnten, zu verhindern, weil die Haftung der Eigentümer gegenüber den Gläubigern bei Kapitalgesellschaften auf das Haftungskapital beschränkt ist. Die handelsrechtliche Gewinnfeststellung im Einzelabschluss ist aufgrund des sog. Maßgeblichkeitsgrundsatzes gem. § 5 Abs. 1 EStG – vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen und der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts (Durchbrechung des Maßgeblichkeitsprinzips) – die Basis für die steuerrechtliche Gewinnermittlung zur Bestimmung der an den Fiskus zu leistenden Zahlungen. Die Gewinnfeststellungsfunktion des Jahresabschlusses dient daher...