Buch, Deutsch, 56 Seiten, Format (B × H): 148 mm x 210 mm
Die nationalen Umsetzungsgesetze auf den tönernen Füßen deutschen Begriffsverständnisses
Buch, Deutsch, 56 Seiten, Format (B × H): 148 mm x 210 mm
Reihe: Schriftenreihe Polizei & Wissenschaft
ISBN: 978-3-86676-768-3
Verlag: Verlag für Polizeiwissenschaft
Die europäische Datenschutzreform aus DS-GVO und JI-RL ist am 25. April 2023 sieben Jahre in Kraft und fünf Jahre wirksam. Während die DS-GVO unmit¬telbar gilt, aber Regelungsaufträge und Regelungsspielräume für die EWR-Mitgliedstaaten bietet, ist die JI-RL insgesamt in nationales Recht umzusetzen. Dieser Prozess dürfte im Wesentlichen abgeschlossen sein.
Schwierigkeiten bestehen unter anderem in der Abgrenzung der Anwendungsbereiche der beiden Rechtsakte. Polizeiliche Datenverarbeitung wird weitgehend von der JI-RL determiniert, während sich nichtpolizeiliche Datenverarbeitung weitgehend nach der DS-GVO zu richten hat.
Wo aber verläuft die Grenze genau? Für welche Verarbeitungen gilt die DS-GVO und für welche gelten die Gesetze, die die JI-RL umsetzen? Dies wird in beiden Rechtsakten spiegelbildlich geregelt. Dabei werden Begriffe verwendet, die uns in Deutschland vertraut vorkommen. Zum Beispiel „Straftaten“ oder „öffentliche Sicherheit“. Die Umsetzungsgesetze in Deutschland basieren auf der Annahme, dass Begriffe dasselbe bedeuten wie im deutschen Recht. Aber nichts spricht dafür, dass das so sein könnte. Schon in Österreich versteht man unter „öffent¬licher Sicherheit“ etwas Anderes als in Deutschland. Wenn aber die Begriffe, die der Abgrenzung von DS-GVO und JI-RL voneinander dienen, unklaren Inhalt haben, dann haben wir mit großer Wahrscheinlichkeit die europäische Daten¬schutzreform nicht korrekt umgesetzt.
Meint der unionsrechtliche Begriff „Straftaten“ auch deutsche Ordnungswidrig-keiten? Oder disziplinarrechtliche Dienstvergehen? Ist die Jugendgerichtshilfe nicht eine zuständige Behörde, die Daten zu Zwecken der Strafverfolgung und vollstreckung verarbeitet? Wehren Rettungsdienst, Feuerwehr und Katas-trophen¬schutz nicht auch Gefahren ab, die aus Straftaten resultieren?
Über diese im gesamten EWR relevanten Fragen hinaus werden die Umsetzungs¬schwierigkeiten am Beispiel des § 11 Polizeigesetz Baden-Württemberg erörtert – einer besonders misslungenen Vorschrift, die ihren Zweck verfehlt, die Weichen zwischen der Anwendbarkeit der DS-GVO und der zur Umsetzung der JI-RL ge¬schaffenen Gesetze zu stellen.
Autoren/Hrsg.
Weitere Infos & Material
Literaturverzeichnis
A. Datenverarbeitung durch die Polizei
I. Begriff der Polizei
II. Datenverarbeitungen
B. Übergesetzliches Umfeld der polizeilichen Datenverarbeitung
I. Grundrechte
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Europäisches Sekundärrecht
IV. Die zu beachtende Gemengelage bindender Vorschriften
C. Die Lösung des Gesetzgebers in Baden-Württemberg: § 11 PolG
I. § 11 Abs. 1 PolG
II. § 11 Abs. 2 PolG
D. Folgen für den polizeilichen Alltag
I. Verfolgung und Vollstreckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
II. Gefahrenabwehr
III. Nicht-polizeiliche Tätigkeit der Polizei
E. Ein Beispielsfall im Anwendungsbereich der JI-RL (§ 11 Abs. 1 PolG)
I. Sachverhalt
II. Lösung
F. Ein Beispielsfall im Anwendungsbereich der DS-GVO (§ 11 Abs. 2 PolG)
I. Sachverhalt
II. Lösung
G. Zwischenergebnis
H. Präzisierung des bisherigen Ergebnisses
I. Verarbeitungen durch Unionsbehörden
II. Nichtautomatisierte Verarbeitung ohne Dateisystem
I. Eine Welt ohne § 11 PolG
J. Folgerungen
I. Folgerungen für die Gesetzgebung
II. Folgerungen für die Ausbildung
III. Folgerungen für die Wissenschaft
Abkürzungsverzeichnis