Fath / Herrmann, LL.M. / Herrmann Pensionskassen
2., neu bearbeitete Auflage 2016
ISBN: 978-3-8114-7759-9
Verlag: C.F. Müller
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Grundlagen und Praxis
E-Book, Deutsch, 305 Seiten
ISBN: 978-3-8114-7759-9
Verlag: C.F. Müller
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Im Prozess der Neuordnung der Alterssicherungssysteme hat der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung deutlich verbessert und insbesondere die Rechte der Arbeitnehmer wesentlich gestärkt. Die Pensionskassen als bedeutendster Durchführungsweg der externen kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung haben ihre Vorrangstellung nicht nur halten, sondern im Verhältnis zu den übrigen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung am deutlichsten ausbauen können.
In dem vorliegenden Werk erläutern ausgewiesene Praktiker anschaulich und fundiert die rechtlichen, steuerlichen und finanzmathematischen Grundlagen der Pensionskasse.
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9. Versorgungsausgleich
417 Neben dem normalen Leistungsspektrum der Pensionskasse ist sie auch von den Regelungen zum Versorgungsausgleich betroffen. 418 Im Zusammenhang mit dem Ehescheidungsverfahren wird der Versorgungsausgleich geregelt. Ausgleichspflichtig sind auch Leistungen einer Pensionskasse. Für Scheidungsverfahren, die nach dem 1.9.2009 anhängig sind, ist zwingend die Realteilung vorzusehen. 419 Die Realteilung ist bei Pensionskassen regelmäßig intern durchzuführen, kann aber auch beim Ausgleich von Kleinstrenten bzw. bei ausdrücklicher Vereinbarung der Pensionskasse mit dem Ausgleichsberechtigten extern erfolgen. 420 Ziel des Versorgungsausgleichs ist es, jedes Anrecht, das ein Ehegatte bei einem Versorgungsträger erworben hat, zwischen den Ehegatten hälftig zu teilen, soweit es auf die Ehezeit entfällt. Der Ausgleichsberechtigte erhält danach ein eigenständiges Anrecht auf Versorgung. Die Wertentwicklung dieses Anrechtes – bei Pensionskassen insbesondere also auch die Überschussbeteiligung – muss in vergleichbarer Weise erfolgen, wie es für die Anwartschaft des Ausgleichspflichtigen vorgesehen ist. Grundsätzlich ist dem Ausgleichsberechtigten auch der identische Versicherungsschutz zu gewähren. Der Versicherungsschutz kann aber durch den Versorgungsträger auf eine reine Altersrente begrenzt werden. 421 Geteilt werden kann die Rentenanwartschaft bzw. die laufende Rente oder auch der entsprechende Kapitalwert der Anwartschaft. Der Ausgleichsberechtigte hat nach Durchführung des Versorgungsausgleichs die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers. Ohne entsprechende Regelungen in Satzung und Versicherungsbedingungen einer Pensionskasse werden bei Durchführung des Versorgungsausgleichs der Pensionskasse unter Umständen also Verpflichtungen auferlegt, die Einfluss auf ihre Geschäftsabläufe und auch Risikostruktur haben können. Es empfiehlt sich daher, die Rechtsfolgen des Versorgungsausgleichs in einer Teilungsordnung zu konkretisieren. Der materielle Inhalt einer derartigen Teilungsordnung kann auch in den Versicherungsbedingungen festgelegt werden. Zunächst sollte eine Pensionskasse in den Versicherungsbedingungen den Teilungsgegenstand festlegen. Es empfiehlt sich regelmäßig, den Kapitalwert einer Rentenanwartschaft zu teilen und nicht den nominalen Rentenwert. Der Kapitalwert wird sich hierbei an der entsprechenden Deckungsrückstellung orientieren. 422 Da der Ausgleichsberechtigte häufig nicht der gleichen Risikogemeinschaft wie das Mitglied der Pensionskasse angehören dürfte, empfiehlt es sich weiter, die Anwartschaft für den Ausgleichsberechtigten in einem reinen Altersrententarif zu begründen. Konkret wird der auszugleichende Kapitalbetrag in den entsprechenden Tarif eingeführt und daraus die Rentenanwartschaft für den Berechtigten berechnet. Beschränkt eine Pensionskasse den Risikoschutz für das zu begründende Anrecht auf eine Altersversorgung, muss nicht bereits durch die Teilungsordnung festgelegt sein, wie sich der notwendige zusätzliche Ausgleich bei der Altersversorgung errechnet. Es genügt, wenn dies im Versorgungsausgleichsverfahren dargelegt wird (BGH vom 25.2.2015 – XII ZB 364/14, s. E-BetrAV 272.9 Nr. 19). Für Pensionskassen rechtlich noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob der für den Ausgleichsberechtigten aufzulegende Altersrententarif nach aktuellen Rechnungsgrundlagen hinsichtlich Biometrie und auch Rechnungszins kalkuliert werden kann/darf oder ob im Sinne der hälftigen Teilhabe des Berechtigten an den Versorgungsanwartschaften des Ausgleichspflichtigen auch der Altersrententarif nur in der Tarifgeneration zu erfolgen hat, die dem Anrecht des Ausgleichspflichtigen zugrunde liegt. Für Direktzusagen entschied der BGH mit Beschluss vom 19.8.2015 (XII ZB 443/14), dass bei einer internen Teilung das neu zu begründende Anrecht des Ausgleichsberechtigten nicht mit einem geringeren Rechnungszins als bei dem auszugleichenden Anrecht kalkuliert werden darf. Ob diese Entscheidung allerdings auch auf Anrechte bei Pensionskassen angewendet werden kann oder muss, ist gegenwärtig noch offen. 423 Da der Ausgleichsberechtigte nach § 12 VersAusglG die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers erlangt, sollte die Pensionskasse auch prüfen, inwieweit die bei ihr bestehenden Regelungen zu den ausgeschiedenen Arbeitnehmern auch für den Ausgleichsberechtigten anwendbar sein sollen. Dies gilt insbesondere für das satzungsrechtliche Stimmrecht im obersten Organ und gegebenenfalls auch für die Möglichkeit einer Weiterversicherung. Während einige Pensionskassen auch dem Ausgleichsberechtigten eine beitragsbelegte Versicherung in der Pensionskasse anbieten, werden andere Pensionskassen dieses Recht wie auch ein eventuelles Stimmrecht den Ausgleichsberechtigten gerade nicht geben wollen. Hier sind entsprechende satzungsrechtliche Regelungen erforderlich. Inwieweit hierbei der Ausschluss der Weiterversicherungsmöglichkeit für den Ausgleichsberechtigten rechtlich problematisiert werden kann, wenn gleichzeitig – wie üblich – der ausgeschiedene Arbeitnehmer eine Weiterversicherungsmöglichkeit hat, ist bisher noch nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gewesen. 424 Pensionskassen haben auf Anforderung des Familiengerichts entsprechende Auskünfte über das zu teilende Anrecht des Ausgleichspflichtigen zu geben und einen entsprechenden Teilungsvorschlag zu unterbreiten. Für die Auskünfte werden entsprechend entwickelte Formularvorgaben von den Gerichten verwendet. In der Praxis spielen sich die Abläufe zwischen den Versorgungsträgern und den erkennenden Gerichten – nach höchstrichterlicher Klärung wichtiger Grundsatzfragen – zunehmend ein. 425 Für Pensionskassen nach wie vor nicht höchstrichterlich entschieden ist die Frage der Berücksichtigung der Wertentwicklung zwischen Ende der Ehezeit und Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung. Grundsätzlich ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Anrechts das Ende der Ehezeit. Gerade bei langwierigen Ehescheidungsverfahren kann allerdings zwischen Ehezeitende und Rechtskrafteintritt der schließlich zu übertragende Wert ganz maßgeblich davon abhängen, ob und wie eine nachehezeitliche Wertentwicklung berücksichtigt wird. In der oben zitierten Entscheidung vom 19.8.2015, die allerdings eine betriebliche Direktzusage betraf, stellte der BGH weiterhin klar, dass der Halbteilungsgrundsatz auch gewahrt werde, wenn der Ausgleichsberechtigte in der Zeit zwischen Ehezeitende und dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an der Entwicklung des Anrechts nach den biometrischen Rechnungsgrundlagen des Ausgleichspflichtigen teilhat. Besonders dramatische Folgen kann die nachehezeitliche Wertentwicklung bei der Scheidung von Rentnern haben. Hier findet für den Ausgleichspflichtigen auf Grund der laufenden Rentenzahlung eine Verringerung des Kapitalwerts statt. Zur Berücksichtigung des nachehezeitlichen Rentenbezuges hat der BGH mit Beschluss vom 17.2.2016 (XII ZB 447/13, s. E-BetrAV 272.6 Nr. 18) dahingehend Stellung bezogen, dass der durch den laufenden Rentenbezug eintretende Kapitalverzehr zwar nicht als tatsächliche Veränderung i. S. d. § 5 Abs. 2 VersAusglG anzusehen sei, jedoch der Ausgleich durch eine Verschiebung des Berechnungsstichtages auf den versicherungsmathematischen Barwert der Rente bei Eintritt der Rechtskraft zu beschränken ist. Der durch die laufenden Rentenzahlungen reduzierte Barwert des zu teilendes Anrechts soll so gleichmäßig auf beide Ehegatten verteilt werden. Dies könne in der Praxis bspw. dadurch erreicht werden, dass die Gerichte Auskünfte anfordern, deren Bewertungsstichtag möglichst nah am zu erwartenden Eintritt der Rechtskraft liegt. Eventuelle Korrekturen, etwa wenn der Ausgleichsberechtigte nicht in Form von Unterhaltszahlungen von den zwischenzeitlichen Auszahlungen profitiert hat, seien auf anderer Ebene – beispielsweise durch einen (teilweisen) Nichtausgleich einzelner Anrechte des Ausgleichsberechtigten oder etwa eine Regelung im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs – vorzunehmen. 426 Der Versorgungsausgleich kann auch extern durchgeführt werden. Pensionskassen können dann den Übertragungswert auf einen anderen Versorgungsträger übertragen, der von dem Ausgleichsberechtigten beim Gericht als Zielversorgungsträger benannt wird. Das alleinige Recht zur Durchführung der externen Teilung hat die Pensionskasse aber nur, wenn es sich um relativ geringe Ausgleichswerte handelt. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG darf der Ausgleichswert bei einem Rentenbetrag nur 2 %, als Kapitalwert 240 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV betragen. 427 Bei der Übertragung sind steuerrechtliche Kriterien zu beachten (vgl. auch steuerrechtliches Umfeld, Strukturreform des Versorgungsausgleichs, Rdnrn. 1002 ff.). Die Übertragung auf eine Pensionskasse ist hierbei...