Parzinger | Falltraining Insolvenzrecht | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 180 Seiten

Reihe: Falltraining

Parzinger Falltraining Insolvenzrecht


2., neu bearbeitete Auflage 2021
ISBN: 978-3-8114-9059-8
Verlag: C.F. Müller
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark

E-Book, Deutsch, 180 Seiten

Reihe: Falltraining

ISBN: 978-3-8114-9059-8
Verlag: C.F. Müller
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark



Diese umfassend bearbeitete 2. Auflage des Falltraining Insolvenzrecht schafft eine hervorragende Möglichkeit, sich schnell und intensiv mit den Neuerungen sowie den Grundlagen des Insolvenzrechts zu befassen und sich auf Prüfungen vorzubereiten. Es bietet einen Einblick aus juristischer Sicht und ermöglicht es, sich das Insolvenzrecht anhand von Fragen und Fällen selbst zu erschließen.
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Zielgruppe


Jurastudierende im Schwerpunktbereich

Weitere Infos & Material


Kommentierungsvorschläge
Eine sorgfältige Kommentierung wird Sie schnell mit dem Gesetz vertraut machen und steht daher am Beginn dieses Fallbuches. Es ist zu empfehlen, die Verweise jeweils nachzuschlagen. Soweit kein Gesetz angegeben ist, handelt es sich um die Insolvenzordnung (InsO). Ein Hinweis für Studenten und Referendare: Bitte achten Sie darauf, inwieweit Kommentierungen zugelassen sind. Bei § Kommentieren Unterstreichungen in „…“ und Erläuterungen in (…) 1 S. 1   „gemeinschaftlich zu befriedigen“ (Im Gegensatz zur individuellen Befriedigung nach der ZPO) 1 S. 2 286 ff. „zu befreien“ (Im Wege der Restschuldbefreiung) 2 I   „Amtsgericht“, „ausschließlich“ (Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus der InsO, nicht aus ZPO/GVG.) 3 I 1   „örtlich zuständig“ 3 I 1 13, 17 ZPO „allgemeinen Gerichtsstand“ 3 I 1 Art. 3 I EuInsVO (Für die internationale Zuständigkeit im Bereich der EU mit Ausnahme Dänemarks.) 4a I 1   „natürliche Person“ (Verfahrenskostenstundung nur für natürliche Personen.) 6 I 1 4 InsO,
567 ff. ZPO   6 III 72 I GVG An „Beschwerdegericht“ 12 I Nr 2 Art. 77 BayGO   13 I 2 15 An „Schuldner“ 14 I 1   „rechtliches Interesse an der Eröffnung“ „Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft“ 14 I 1 294 ZPO An „glaubhaft“ 15 I 2 10 II An „Führungslosigkeit“ (Legaldefinition) 15a I 823 II BGB, 42 I 1 StaRUG   15a I 1 17 An „zahlungsunfähig“ 15a I 1 19 An „Überschuldung“ 15a I 2   „spätestens drei Wochen“ „sechs Wochen“ 15a III   „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (Nur bei der GmbH sind die Gesellschafter verpflichtet.) 15a III 10 II An „Führungslosigkeit“ (Legaldefinition) 15b I 69 AO, 266a StGB (Pflichtenkollision des Zahlungsverbots mit der Pflicht zur Zahlung von Steuern und des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung) 15b I IV 1 (§ 15b InsO ersetzt § 64 GmbHG. Abs. 4 regelt die Ersatzpflicht für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenz.) 15b I 2 II, III   15b II 2   „gilt dies nur, solange“ „oder“ 15b IV 2   „geringerer Schaden“ (Gesamtbetrachtung, aber Beweislast bei der Geschäftsführung) 15b VIII 69 AO   16 17, 18, 19   19 I   „juristischen Person“ 19 II 1   „es sei denn“, „Fortführung“, „zwölf Monaten“ „überwiegend“ (überwiegend meint mehr als 50%) 19 II 2   „Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen“, „für die gemäß § 39 Abs. 2“, „nicht“, „berücksichtigen“ 21 I 1   „alle Maßnahmen“ „erforderlich“ 21 I 2 6, 567 ff. ZPO „sofortige Beschwerde“ 21 II 1   „insbesondere“ 21 II 1 Nr. 1 Nr. 3, 22 II, 5 I 2 „vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen“ 21 II 1 Nr. 1 22a (im Fall des § 22a InsO ist der vorläufiger Gläubigerausschuss jedenfalls zu bestellen) 21 II 1 Nr. 2 Var. 1 240 S. 2 ZPO; 22 I, 23, 24 I, II „allgemeines Verfügungsverbot“ (Sogenannter „starker“ vorläufiger Verwalter) 21 II 1 Nr. 2 Var. 2 22 II, 23, 24 I „oder anordnen, daß Verfügungen“, „nur mit Zustimmung“ „wirksam“ (Sogenannter „schwacher“ vorläufiger Verwalter) 21 II 1 Nr. 3 88 ff. „Zwangsvollstreckung“, „untersagen“ 21 II 1 Nr. 5   „nicht verwertet“ 22a 56a   23 I 1 9   23 I 2 8   27 34   29 I Nr. 1 156 I   29 I Nr. 2 176   34 I, II 6   34 I, II 571 II 2 ZPO (Keine Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit durch das Beschwerdegericht.) 34 II 15 (Für den Schuldner sind die Antragsteller beschwerdebefugt, vgl. § 15 InsO) 35   „zur Zeit der Eröffnung“, „und“, „erlangt“, „(Insolvenzmasse)“ 38 87-89, 174 ff.,...


RA Dr. Josef Parzinger, Kirkland & Ellis LLP, München


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