Willanzheimer | Die mündliche Strafrechtsprüfung im Assessorexamen | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 200 Seiten

Reihe: Referendariat

Willanzheimer Die mündliche Strafrechtsprüfung im Assessorexamen

15 Prüfungsgespräche. Allgemeine Hinweise. Wiederholungstipps
neu bearbeitete und erweiterte Auflage 2024
ISBN: 978-3-8114-9079-6
Verlag: C.F. Müller
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark

15 Prüfungsgespräche. Allgemeine Hinweise. Wiederholungstipps

E-Book, Deutsch, 200 Seiten

Reihe: Referendariat

ISBN: 978-3-8114-9079-6
Verlag: C.F. Müller
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark



Der Inhalt:


Dieser Titel der Reihe Referendariat vermittelt einen realitätsnahen Einblick in und umfassende Vorbereitung auf die mündliche Strafrechtsprüfung im Assessorexamen. Die 15 Prüfungsgespräche im Frage-Antwort-Stil informieren über den typischen Verlauf einer mündlichen Prüfung. Der Gesprächseinstieg wird von Fall zu Fall neu gewählt, so dass die Prüfung aus Sicht eines Anwalts, Staatsanwalts oder Richters geübt werden kann und die Gelegenheit gegeben wird, die Verknüpfung von materiellem und Verfahrensrecht zu trainieren. Die zugrunde liegenden Fälle sind durchweg examenserprobt. Sie tragen dazu bei, Unsicherheiten abzubauen und bieten eine gute Möglichkeit, Wissen zu wiederholen: „Auf einen Blick“ sind abschließend zu jedem Fall die wichtigsten Lerninhalte zusammengefasst. Zahlreiche Vertiefungshinweise helfen bei der gezielten Vorbereitung auf das mündliche Strafrechtsexamen.
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Weitere Infos & Material


Fall 2 Ein gewissenhafter Handwerker ***
StGB Allgemeiner Teil: Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes, insbesondere bei Tötungsdelikten (§ 15 StGB) Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB), insbesondere: Straffreiheit bei eingeplantem Rücktritt? StGB Besonderer Teil: Heimtückemord Strafprozessrecht: Recht der Untersuchungshaft, insbesondere - Voraussetzungen eines Haftbefehls (§§ 112, 112a StPO) - Begriff des dringenden Tatverdachts - Haftgründe (§§ 112 Abs. 2, 3; 112a StPO) - Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO) - Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen den Haftbefehl (§§ 117, 304, 310 Abs. 2 StPO) Einfache und sofortige Beschwerde (§§ 304 ff., 311 StPO) Rechtsbehelfe gegen polizeiliche Eingriffsmaßnahmen Fall: Sie sind Anwalt. Sie erhalten einen Anruf von einem Mandanten, der Sie dringend um Hilfe bittet. Er sei soeben von der Polizei festgenommen worden. Er sei Elektrikergeselle und habe auf einem Neubau gearbeitet. Man werfe ihm nun versuchten Mord vor. Er soll noch heute dem Haftrichter vorgeführt werden. Außerdem habe die Polizei Fotos von ihm gemacht und Fingerabdrücke genommen. Was tun Sie? Kandidat: Wenn ich es ermöglichen kann, würde ich sofort hinfahren und mit ihm sprechen. Auf jeden Fall empfehle ich ihm dringend, derzeit keinerlei Angaben zur Sache zu machen, nichts zu unterschreiben und zu keiner Maßnahme sein Einverständnis zu erklären. Prüfer: Warum? Kandidat: Er kann sich ja um Kopf und Kragen reden und mir die Verteidigung sehr erschweren. Prüfer: Er kann aber doch später von seinem Schweigerecht Gebrauch machen? Kandidat: Das schon, aber die Angaben, die er gegenüber der Polizei gemacht hat, könnten durch Vernehmung der Polizeibeamten in die Hauptverhandlung eingeführt werden, sofern er von der Polizei ordnungsgemäß nach §§ 163a Abs. 4, 136 Abs. 1 StPO belehrt wurde. Prüfer: Gut. Sie erfahren also, dass in einer Stunde der Vorführungstermin beim Haftrichter stattfindet und fahren zum Gericht. Dort finden Sie den Mandanten bereits in Begleitung der Polizei vor und bitten die Beamten, mit ihm unter vier Augen reden zu dürfen. Das wird Ihnen gestattet. Der Mandant schildert Ihnen Folgendes: „Ich bin vor vier Jahren nach Abschluss meiner Ausbildung zum Elektriker von meinem Ausbildungsbetrieb übernommen worden und arbeite seitdem dort. Die Auftragslage wird aber immer schlechter, und nach Abschluss des Neubaus, an dem wir gerade arbeiten, wird wahrscheinlich einer von uns Gesellen entlassen werden. Da ich den Verdacht habe, dass der Chef mich dabei im Auge hat, bin ich auf die Idee gekommen, besonders positiv aufzufallen. Ich habe also eine Stromleitung im Hauptverteilerkasten absichtlich falsch angeklemmt und so die Schutzleiter unter Strom gesetzt, das sind Kabel, die eigentlich niemals stromführend sein dürfen. Dann bin ich in die Metzgerei Frühstück holen gefahren, was ich als jüngster Geselle machen musste, weil der Lehrling in der Berufsschule war. Das hat ungefähr eine halbe Stunde gedauert. Dann haben wir alle fünf – der Meister und wir vier Gesellen – noch eine halbe Stunde gemeinsam Frühstück gemacht. Danach bin ich an meine Arbeit zurückgekehrt, habe nach weiteren zehn Minuten den Meister gerufen und so getan, als hätte ich gerade durch eine besonders sorgfältige Sicherheitsüberprüfung entdeckt, dass die Schutzleiter Strom führen. Der Meister hat sofort die Hauptsicherung abgeschaltet und mir anerkennend auf die Schulter geklopft. Mein Plan schien also aufzugehen. Dann ist der Meister allerdings leider zu dem Schaltkasten hingegangen, an dem ich die Manipulation vorgenommen habe, und hat gleich die Stelle entdeckt, die ich überbrückt hatte. Da hat er mich schon ganz misstrauisch angeschaut. Als er dann von einem Kollegen erfuhr, dass dieser mich vor dem Frühstück an diesem Schaltkasten gesehen hat, an dem ich eigentlich nichts zu suchen hatte, hat er mir auf den Kopf zugesagt, die Fehlschaltung selbst gelegt zu haben. Ich war so verdattert darüber, dass die Sache so schnell aufgeflogen ist, dass ich das gleich zugegeben und auch meine Gründe dafür genannt habe. Da hat er mich angebrüllt, ob ich sie noch alle hätte, und ob mir nicht klar gewesen sei, dass einer meiner Kollegen hätte zu Tode kommen können, während ich Frühstück holen war. Ich habe dann auch zugegeben, dass ich mir dieses Risikos schon bewusst war, ich aber gehofft habe, dass in dieser halben Stunde nichts passieren würde. Ist es ja auch nicht. Er hat dann die Polizei gerufen, die mit mir zur Wache fuhr, dort von mir Fotos machte und Fingerabdrücke nahm. Dann hat der Kriminalbeamte mir erlaubt, Sie anzurufen. Danach wollte er noch von mir wissen, ob ich Angaben machen wolle und ob ich mit der Entnahme eines Abstrichs aus dem Mund wegen irgendwelcher Untersuchungen einverstanden sei. Das hat, glaube ich, damit zu tun, dass ich bei der Arbeit am Schaltkasten einen Zigarettenstummel weggeworfen hatte. Ihrem Rat entsprechend habe ich aber alles verweigert.“ Haben Sie noch Fragen an den Mandanten? Kandidat: Zur Sache im Moment nicht. Aber über seine persönlichen Verhältnisse wüsste ich gern etwas. Prüfer: Er ist 23 Jahre alt, ledig, hat keine Kinder, lebt noch bei seinen Eltern und ist nicht vorbestraft. Was tun Sie jetzt? Kandidat: Mein nächster Ansprechpartner wäre der Staatsanwalt. Da eine Vorführung vor dem Haftrichter stattfindet, gehe ich davon aus, dass ein Staatsanwalt auch anwesend sein wird, denn der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls muss durch die Staatsanwaltschaft gestellt werden, nicht durch die Polizei. Prüfer: Das ist richtig. Woraus entnehmen Sie das? Kandidat: Aus § 125 Abs. 1 StPO. Das Gericht darf nur bei Gefahr im Verzug von Amts wegen einen Haftbefehl erlassen, von der Polizei ist dort gar keine Rede. Prüfer: Gut. Welches Gericht ist zuständig? Kandidat: Sachlich zuständig ist vor Erhebung der öffentlichen Klage der Haftrichter, örtlich zuständig das Gericht, bei dem ein Gerichtsstand begründet ist oder am Aufenthaltsort des Beschuldigten. Das ist ebenfalls in § 125 Abs. 1 StPO geregelt. Prüfer: Ja, das genügt mir. Die örtliche Zuständigkeit im Einzelnen kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, aber das lassen wir einmal beiseite. Sie treffen also den zuständigen Staatsanwalt im Gerichtsflur. Was tun Sie? Kandidat: Ich werde ihn dann ansprechen, um alsbaldige Akteneinsicht bitten und versuchen, ihn davon abzubringen, einen Haftbefehlsantrag zu stellen. Prüfer: Ein Doppel der bis dahin noch dünnen Ermittlungsakte drückt er Ihnen gleich in die Hand. Darin steht aber über das hinaus, was Ihnen Ihr Mandant erzählt hat, nicht viel. Die Akte enthält noch ein Vernehmungsprotokoll des Meisters, in dem dieser erklärt, dass aus seiner fachkundigen Sicht ein Stromstoß der Stärke, wie er hätte auftreten können, für einen Menschen ohne weiteres tödlich sein kann, und dass an diesem Tag recht häufig an den fraglichen Leitungen gearbeitet wurde. Ihr weiteres Ziel, dem Mandanten die Untersuchungshaft zu ersparen, erweist sich derzeit als allzu ehrgeizig: Der Staatsanwalt ist entschlossen, ihn inhaftieren zu lassen. Es gehe immerhin um versuchten Mord. Kandidat: Dann würde ich versuchen, den Haftrichter davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen eines Haftbefehls nicht vorliegen. Prüfer: Wie sehen diese Voraussetzungen aus? Kandidat: Sie sind in § 112 StPO geregelt. Nach Abs. 1 S. 1 darf die Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn der Beschuldigte einer Straftat dringend verdächtig ist. Ich muss also prüfen, ob dringender Tatverdacht des versuchten Mordes, wie der Staatsanwalt meint, oder auch einer anderen Straftat besteht. Prüfer: Wie würden Sie den Begriff des dringenden Tatverdachts und sein Verhältnis zum hinreichenden Tatverdacht i.S.d. § 170 Abs. 1 StPO beschreiben? Kandidat: Es handelt sich um einen sehr hohen Verdachtsgrad, der stärker ist als der hinreichende Tatverdacht, den man zur Erhebung einer Anklage benötigt. Allerdings ist die Sache meist noch nicht ausermittelt, wenn es um den Erlass eines Haftbefehls geht, so dass der dringende Tatverdacht immer am Stand der jeweiligen Ermittlungen zu messen ist. Der hinreichende Tatverdacht...


Holger Willanzheimer ist Oberstaatsanwalt und stellvertretender Leiter der Staatsanwaltschaft Fulda. Am LG Fulda leitet er eine Referendar-Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht und ist seit 1999 Prüfer im zweiten juristischen Staatsexamen.


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