E-Book, Deutsch, Band 6, 244 Seiten, eBook
Altfuldisch Haftung und Entschädigung nach Tankerunfällen auf See
1. Auflage 2007
ISBN: 978-3-540-47215-5
Verlag: Springer
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark
Bestandsaufnahme, Rechtsvergleich und Überlegungen de lege ferenda
E-Book, Deutsch, Band 6, 244 Seiten, eBook
Reihe: Hamburg Studies on Maritime Affairs
ISBN: 978-3-540-47215-5
Verlag: Springer
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark
Zielgruppe
Research
Autoren/Hrsg.
Weitere Infos & Material
Die aktuellen Regelungen auf internationaler Ebene.- Zwischenbilanz: Erfüllen die Übereinkommen ihre Ziele?.- Ein Blick in die USA — der US Oil Pollution Act von 1990.- Die aktuelle Änderungsdiskussion.- Überlegungen de lege ferenda — die Ausgestaltung des zukünftigen Systems.- Schlussbemerkung.
5. Kapitel. Überlegungen de lege ferenda – die Ausgestaltung des zukünftigen Systems (S. 135-136)
A. Ausgangslage
Nachdem das derzeitige internationale System für Entschädigungen bei Tanker- und anderen Gefahrgutunfällen dargestellt und kritisch betrachtet, das amerikanische System für Ölverschmutzungsschäden als Vergleichsregelung umrissen und die aktuelle Änderungsdiskussion skizziert wurde, folgen in diesem Kapitel einige Überlegungen darüber, wie das Entschädigungssystem für Tanker- und Gefahrgutunfälle in der Zukunft aussehen könnte und sollte. Die Anforderungen an ein solches System wurden im Laufe der Arbeit bereits angesprochen767.
Ausgangspunkt der Überlegungen ist das derzeitige internationale Haftungs- und Entschädigungsregime. Darüber hinaus wird untersucht, ob sich Alternativen für einen effektiveren Schadensausgleich anbieten. In Frage kommen diese vor allem auf zwei Ebenen. Zum einen stellt sich hinsichtlich des Grundsystems die Frage, ob sich zu einem zweistufigen Ausgleich über eine primäre Haftung in Kombination mit der Absicherung durch einen Fonds eine zweckmäßigere Alternative bietet.
In Frage käme die Reduzierung des Systems auf einen einstufigen Ausgleich, z.B. ausschließlich durch einen Fonds oder eine alleinige Haftung, oder die Erweiterung des Systems durch die Einführung einer zusätzlichen Entschädigungskomponente auf einer dritten Stufe. Auf der anderen Seite muss in die Überlegungen mit einbezogen werden, ob ein Kompensationssystem mit den gewünschten Inhalten tatsächlich auf internationaler Ebene durchgesetzt werden kann. Sollten Zweifel daran bestehen, müsste überlegt werden, ob sich als Alternative die Schaffung eines eigenständigen Haftungsregimes auf europäischer Ebene anbietet oder zu Gunsten der internationalen Wirkung des Regimes entsprechende inhaltliche Einschränkungen hingenommen werden sollten.
B. Grundsätzliche Systemüberlegungen
Zunächst wird betrachtet, welches Grundsystem dem Entschädigungsregime zu Grunde liegen soll. Soll es bei dem bisherigen zweistufigen Ausgleich und damit der Kombination aus individuellem und kollektivem Schadensausgleich bleiben? Als Alternative könnte ein Schadensausgleich auch nur auf einer der beiden Stufen vorgenommen werden. Dies könnte z.B. ausschließlich durch einen Fonds oder alleine durch eine umfassende und möglicherweise unbeschränkte Haftung geschehen. Andererseits wäre es auch denkbar, eine oder mehrere zusätzliche Stufen in das bestehende Grundsystem einzubauen, z.B. durch einen zusätzlichen freiwilligen oder regionalen Fonds als dritte Stufe oder mittels einer Auffangentschädigung durch einen oder mehrere Staaten.
I. Einstufiger oder mehrstufiger Schadensausgleich
Betrachten wir zunächst die Möglichkeit, den Schadensausgleich auf einer einzelnen Stufe vorzunehmen. Hierzu werden im Folgenden zwei Möglichkeiten betrachtet. Zum einen der individuelle Schadensausgleich über eine Haftung und zweitens der kollektive Schadensausgleich z.B. durch einen Fonds.
1. Ausschließlich individueller Schadensausgleich mittels Haftung?
Zunächst erscheint es naheliegend, den Schaden durch die Haftung des Verursachers zu ersetzen. Der Überlegung liegt der Gedanke des Verursacherprinzips („polluter pays"-rule) zu Grunde, nach dem der Schadensverursacher für die von ihm verursachten Schäden einzustehen hat. Dadurch würde insbesondere die Präventivwirkung der Haftung unmittelbar zum Tragen kommen. Allerdings erscheint es fraglich, ob alleine durch eine Haftung ein vollständiger Schadensausgleich gewährleistet werden kann. Ohne eine Pflichtversicherung, wie die Übereinkommen sie bereits an die Haftung knüpfen, wäre dies immer von der Leistungsfähigkeit des Schädigers abhängig und damit häufig problematisch. Knüpft man die Haftung hingegen an eine Haftpflichtversicherung, wäre die Durchsetzbarkeit der Ansprüche insoweit gesichert – allerdings auch nur insoweit.
Die Verlässlichkeit der Durchsetzung hängt dann von der Eintrittspflicht der Versicherung und mithin von der Höhe der Deckung im Schadensfalle ab. Um den eingangs aufgestellten Anforderungen gerecht zu werden, müsste die Haftung und deren Absicherung durch die Versicherung oder eine ähnliche Sicherheit damit idealerweise unbegrenzt sein. Ob sich eine derartige Versicherung in der Praxis etablieren könnte, scheint aber unklar. Zudem wäre fraglich, ob dies zu wirtschaftlich tragbaren Prämien geschehen könnte.