E-Book, Deutsch, Band 10.3, 716 Seiten, E-Book-Text
Alvermann / Spieß Quellen zur Verfassungsgeschichte der Universität Greifswald. Band 3
1. Auflage 2014
ISBN: 978-3-515-10865-2
Verlag: Franz Steiner
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark
Von der Freiheitszeit bis zum Übergang an Preußen 1721–1815
E-Book, Deutsch, Band 10.3, 716 Seiten, E-Book-Text
Reihe: Beiträge zur Geschichte der Universität Greifswald
ISBN: 978-3-515-10865-2
Verlag: Franz Steiner
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark
Das Editionsprojekt bietet eine umfassende Sammlung der Quellen zur Verfassungsgeschichte der Universität Greifswald aus deutschen, polnischen, schwedischen und dänischen Archiven. Die Dokumente werden hier erstmals auf gesicherter Textgrundlage für die Forschung zugänglich gemacht und eingehend erläutert: Universitäts- und Fakultätsstatuten, Visitationsabschiede und ergänzende Vorschriften in ihren vielfältigen Erscheinungsformen.
Eine ausführliche Einleitung gibt einen Überblick über das Ordnungs- und Normengefüge der Universität in seinen jeweiligen historischen Bezügen und beleuchtet seine Anwendung im Alltag. Das Werk leistet Grundlagenforschung für die Greifswalder Universitätsgeschichte und stellt zugleich einen wichtigen Beitrag für die vergleichende Universitätsgeschichtsforschung dar.
Der dritte Band behandelt die Geschichte der Universität unter der schwedischen Herrschaft während der Freiheitszeit, der Gustavianischen Zeit und der napoleonischen Herrschaft bis zum Übergang Schwedisch-Pommerns an Preußen 1815.
Autoren/Hrsg.
Fachgebiete
Weitere Infos & Material
1;Inhaltsverzeichnis;6
2;Vorwort der Herausgeber;16
3;Einleitung;18
4;Editorische Vorbemerkungen;96
5;Quellen;100
5.1;1. Die Pommersche Regierung bestätigt die Zuständigkeit der akademischen Gerichtsbarkeit in Duellsachen der Studenten;100
5.2;2. Instruktion für die Kuratoren der Universität;101
5.3;3. König Friedrich von Schweden erneuert die Verordnung von Herzog Philipp Julius über die Zensur akademischer Schriften;107
5.4;4. Rektor und Konzil verbieten den Studenten das Abfeuern von Gewehren und Handfeuerwaffen;109
5.5;5. Der Kanzler ordnet die Aussetzung der Theologischen Fakultät im Rektorwahlturnus an;111
5.6;6. Instruktion für den Syndicus der Universität;113
5.7;7. Die Pommersche Regierung schlichtet die theologischen Kontroversen an der Greifswalder Fakultät;116
5.8;8. Abschied der Visitatoren für die Universität;123
5.9;9. Rektor und Konzil verbieten den Studenten das Jagen im Eldenaer Amtsbezirk;135
5.10;10. Statuten der Juristischen Fakultät;136
5.11;11. Statuten der Medizinischen Fakultät;155
5.12;12. Statuten der Philosophischen Fakultät;158
5.13;13. Instruktion für den Amtmann auf Eldena;176
5.14;14. Statuten der akademischen Witwen- und Waisenkasse;187
5.15;15. Ordnung über die Auszählung der Stimmen im Konzil;194
5.16;16. Rektor und Konzil erlassen zahlreiche Verbote zur Wiederaufrichtung der studentischen Disziplin;199
5.17;17. König Friedrich I. ordnet die gemeinschaftliche Wahrnehmung von Präsentations- und Berufungssachen der Universität durch den Kanzler und die Pommersche Regierung an;201
5.18;18. Die Pommersche Regierung ordnet an, dass die jeweiligen Rektoren die Verhandlung sie selbst betreffender Streitigkeiten ihrer Fakultäten an den jeweiligen Prorektor zu verweisen hätten;204
5.19;19. König Friedrich I. bestätigt die Zuständigkeit der akademischen Gerichtsbarkeit für Duelldelikte adliger Studenten;207
5.20;20. Rektor und Konzil verbieten den Studenten die Verwendung von Pechfackeln;208
5.21;21. Die Pommersche Regierung fordert den vierteljährlichen Nachweis der gehaltenen Vorlesungen und Disputationen;210
5.22;22. Rektor und Konzil verbieten den Gebrauch von Masken;211
5.23;23. Comitiv der Universität;212
5.24;24. Entwurf eines Visitationsabschiedes für die Universität;217
5.25;25. Die Pommersche Regierung ordnet an, dass die Professoren sich bei Abstimmungen im Konzil und bei der Rektorwahl zu enthalten haben, sofern sie Verwandte betreffen;226
5.26;26. Rektor und Konzil verbieten den Gebrauch von Masken;228
5.27;27. Bestallung und Instruktion des Pedellen;229
5.28;28. Reglement für den Fechtboden;235
5.29;29. Disziplinarordnung für die Freitische in der Oeconomie;239
5.30;30. Rektor und Konzil ermahnen die Studenten zur Disziplin und verbieten Auseinandersetzungen mit den Handwerksburschen;244
5.31;31. Rektor und Konzil verfügen die Abschaffung der Hundstagsferien;246
5.32;32. Instruktion für den zweiten Syndicus der Universität;248
5.33;33. Instruktion für den Bibliothekar;252
5.34;34. Das Reichskanzleikollegium fordert vom Kanzler die jährliche Einsendung der Vorlesungsverzeichnisse und Disputationen;260
5.35;35. Instruktion für den Prokurator und Structuarius;262
5.36;36. Der Kanzler bekräftigt, dass keine Magisterpromotionen ohne seine vorherige Zustimmung durchgeführt werden dürfen;271
5.37;37. König Friedrich von Schweden ordnet Nachprüfungen für diejenigen schwedischen Kandidaten an, die in Greifswald den Magistergrad erworben haben und zum theologischen Examen zugelassen werden möchten;273
5.38;38. König Adolf Friedrich eximiert die Universität von der Jurisdiktion des Königlichen Hofgerichts;275
5.39;39. König Adolf Friedrich ordnet den Verwaltungsgang zwischen Universität und Regierung und setzt die Kanzlerinstruktion von 1702 wieder in Kraft;277
5.40;40. Prorektor und Konzil verbieten den Studenten, Streitigkeiten mit Waffen auszutragen;279
5.41;41. Statuten der Juristischen Fakultät;280
5.42;42. König Adolf Friedrich erhöht die Besoldung der Professoren;301
5.43;43. Statuten der Philosophischen Fakultät;304
5.44;44. König Adolf Friedrich überträgt den Kuratoren der Universität die eigenständige Verwaltung der Universitätsgüter;312
5.45;45. Entwurf eines Visitationsabschiedes für die Universität;319
5.46;46. Instruktion für den Syndicus als Vorsitzenden des Amtsgerichts;344
5.47;47. Die Pommersche Regierung ordnet die Abschaffung der Hundstagsferien;347
5.48;48. Das Wismarer Tribunal untersagt die Beratung von wichtigen Angelegenheiten der Universität unter Ausschluss des Konzils im engeren Ausschuss von Rektor und Senioren;349
5.49;49. Der Kanzler befiehlt der Universität, die Rechte der Kuratoren zu akzeptieren und ihnen die Prüfung des Rechnungswesens der Universität zu ermöglichen;352
5.50;50. König Adolf Friedrich weist den Kanzler an, auf die Einhaltung der Gesetze für die Studierenden (leges sumtuariae) zu achten und keine abweichende Observanz zuzulassen;354
5.51;51. Rektor und Konzil setzen eine Schuldengrenze für Studenten fest und beschränken zulässige Gläubigerforderungen;356
5.52;52. Instruktion für den Vizebibliothekar;358
5.53;53. König Adolf Friedrich befiehlt, dass gebürtige Schweden den Magistergrad an der Philosophischen Fakultät in Greifswald nur nach den an schwedischen Universitäten geltenden Examensordnungen erwerben dürfen;362
5.54;54. König Adolf Friedrich ordnet an, dass das Konzil bei künftigen Präsentationen die Protokolle der Verhandlungen über die Berufungsvorschläge einzureichen hat;367
5.55;55. König Adolf Friedrich löst die Ökonomische Kommission auf und stellt das Recht der Universität auf Eigenverwaltung des Dotationsgutes wieder her;369
5.56;56. König Adolf Friedrich befiehlt, dass gebürtige Schweden den Doktorgrad an der Theologischen, Juristischen und Medizinischen Fakultät in Greifswald nur nach den an schwedischen Universitäten geltenden Examensordnungen erwerben dürfen und verbietet ihnen die Absentiapromotion;372
5.57;57. Instruktion für den Bauschreiber und Amtsdiener;375
5.58;58. König Gustav III. bestätigt die Rechte der Kuratoren und befiehlt dem Kanzler, diese durchzusetzen;378
5.59;59. Statuten der Medizinischen Fakultät;384
5.60;60. Speisereglement für den Oeconomus;390
5.61;61. Entwurf der Universitätsstatuten;393
5.62;62. Statuten der Theologischen Fakultät;420
5.63;63. Statuten der Philosophischen Fakultät;429
5.64;64. Gesetze für die Studierenden;438
5.65;65. Statuten der Juristischen Fakultät;469
5.66;66. Gesetze für das Konviktorium;485
5.67;67. König Gustav III. erinnert an die Einhaltung der Examensordnung bei medizinischen Promotionen und ordnet regelmäßige Berichte darüber an das Stockholmer Medizinalkollegium an;493
5.68;68. Königlicher Visitationsrezess für die Universität;495
5.69;69. Reglement für die ökonomische Administration;538
5.70;70. Instruktion für den Syndicus;561
5.71;71. Instruktion des Pedellen;568
5.72;72. Instruktion für die Inspektoren der königlich-akademischen Patronatspfarren;574
5.73;73. Medizinalordnung für Schwedisch-Pommern und Rügen;578
5.74;75. Instruktion für den Vizekanzler;601
5.75;76. Instruktion für den akademischen Tanzmeister;604
5.76;77. Königlicher Visitationsrezess für die Universität;607
5.77;78. Die Pommersche Regierung ordnet die Abschaffung der Pfingst-, Weihnachts- und Hundstagsferien an;633
5.78;79. Der König ordnet an, dass die Philosophische Fakultät künftig jährlich nur zehn Schweden promovieren darf;635
5.79;80. Instruktion für die Kirchenvorsteher des akademischen Patrimoniums;637
5.80;81. Instruktion für den Kanzlisten;641
5.81;82. Die Einrichtung des Klinischen Instituts;644
5.82;83. Reglement für die Studienkommission;656
5.83;84. Gustav IV. Adolf ordnet die Einrichtung einer Entbindungsanstalt an;677
5.84;85. Gustav IV. Adolf ordnet die Durchführung von Examen in Pädagogik und Didaktik für alle Studenten an, die künftig öffentlich oder privat unterrichten möchten;681
5.85;86. Instruktion für den Direktor und Lehrer der Veterinär-Anstalt;687
5.86;87. Einrichtung eines Universitätsstipendiums;694
5.87;88. Statuten der Philosophischen Fakultät über die Zulassung einer Dissertation zum Druck;697
5.88;89. Die schwedische Regierung teilt der Universität die Auflösung der Pommerschen Regierung und die unmittelbare Unterstellung der Universität unter den Generalgouverneur mit;701
5.89;90. Der Kanzler ordnet die Übertragung der Aufgaben des Konzils auf das neu zu bildende akademische Seniorat an;704
5.90;91. Instruktion für den akademischen reitenden Diener und Bauschreiber;707
5.91;92. Kaiser Napoléon ordnet die Einziehung der Universitätsgüter für die kaiserlichen Domänen und die Aufstellung eines Etats für die Universität an;712
5.92;93. Instruktion des Kanzlers über die Verwaltung der akademischen Angelegenheiten während seiner Abwesenheit;715
5.93;94. Das Regierungskollegium übernimmt in Abwesenheit des Kanzlers die Verwaltung seines Amtes;717
5.94;95. Projekt zur Reform der Akademischen Administration;719
5.95;96. Der Kanzler ermahnt die Professoren zur Abhaltung der angekündigten Vorlesungen und fordert die regelmäßige Abgabe von Fleißlisten;729
5.96;97. Der Kanzler erlässt eine Verordnung über die Privatkollegien und die von den Studenten zu entrichtenden Honorare;731
5.97;Der Kanzler erlässt eine Verordnung über die Einteilung derVorlesungen;734
6;Nachträge;736
6.1;1. Herzog Philipp I. und der Greifswalder Rat einigen sich über die Bestellung des Stadtsuperintendenten, der Prediger und der Schulbediensteten;738
6.2;2. Herzog Bogislaw XIII. verleiht als Vormund für Herzog Philipp Julius den Witwen der Greifswalder Professoren das Gnadenjahr;743
6.3;3. Leges sumtuariae der Universität;745
7;Anhang;752
7.1;Quellen- und Literaturverzeichnis;752
7.2;Personenregister;794
7.3;Sachregister;804