Alvermann / Spieß | Quellen zur Verfassungsgeschichte der Universität Greifswald. Bd. 2 | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, Band Band 10.2, 412 Seiten, E-Book-Text

Reihe: Beiträge zur Geschichte der Universität Greifswald.

Alvermann / Spieß Quellen zur Verfassungsgeschichte der Universität Greifswald. Bd. 2

Die schwedische Großmachtzeit bis zum Ende des Großen Nordischen Krieges 1649–1720
1. Auflage 2012
ISBN: 978-3-515-10164-6
Verlag: Franz Steiner
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark

Die schwedische Großmachtzeit bis zum Ende des Großen Nordischen Krieges 1649–1720

E-Book, Deutsch, Band Band 10.2, 412 Seiten, E-Book-Text

Reihe: Beiträge zur Geschichte der Universität Greifswald.

ISBN: 978-3-515-10164-6
Verlag: Franz Steiner
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark



Das Editionsprojekt bietet eine umfassende Sammlung der Quellen zur Verfassungsgeschichte der Universität Greifswald aus deutschen, polnischen, schwedischen und dänischen Archiven. Die Dokumente werden hier erstmals auf gesicherter Textgrundlage für die Forschung zugänglich gemacht und eingehend erläutert: Universitäts- und Fakultätsstatuten, Visitationsabschiede und ergänzende Vorschriften in ihren vielfältigen Erscheinungsformen.

Eine ausführliche Einleitung gibt einen Überblick über das Ordnungs- und Normengefüge der Universität in seinen jeweiligen historischen Bezügen und beleuchtet seine Anwendung im Alltag. Das Werk leistet Grundlagenforschung für die Greifswalder Universitätsgeschichte und stellt zugleich einen wichtigen Beitrag für die vergleichende Universitätsgeschichtsforschung dar.

Der zweite Band behandelt die Geschichte der Universität unter schwedischer und dänischer Herrschaft vom Westfälischen Frieden bis zum Ende des Großen Nordischen Krieges 1720.

Alvermann / Spieß Quellen zur Verfassungsgeschichte der Universität Greifswald. Bd. 2 jetzt bestellen!

Weitere Infos & Material


1;Inhaltsverzeichnis;6
2;Vorwort der Herausgeber;14
3;Einleitung;16
4;Editorische Vorbemerkungen;82
5;1. Statuten der Medizinischen Fakultät;86
6;2. Die Königliche Regierung verbietet, Klagen, welche die Universität und deren Güter betreffen, vor dem Hofgericht zu verhandeln;92
7;3. Der Generalgouverneur Schwedisch-Pommerns, Carl GustafWrangel, bestätigt die Befreiung der von Universitätsverwandten bewohnten Stadthäuser von jeglicher Steuer;93
8;4. Rektor und Konzil verbieten pennalistische Praktiken unter denStudenten und fordern das Ende der Auseinandersetzungen zwischen Natio Suecica und Natio Germanica;95
9;5. Der Generalgouverneur Schwedisch-Pommerns, Carl Gustaf Wrangel, nimmt die Amtsuntertanen der Universität im Amt Eldenaunter besonderen königlichen Schutz und verbietet willkürliche Passfuhren;98
10;6. Statuten der Societas Germanica;100
11;7. Resolution der schwedischen Königin Christina über die künftige Verwaltung und Ausstattung der Universität;112
12;8. Die schwedische Königin Christina setzt einen Amtmann auf Eldena ein und unterstellt ihn der Aufsicht der Kuratoren der Universität;120
13;9. Instruktion für den Amtmann auf Eldena Joachim Döpcke;122
14;10. Rektor und Konzil verbieten das nächtliche Umherziehen der Studenten;124
15;11. Rektor und Konzil verbieten nächtliche Exzesse und Duelle;126
16;12. Instruktion für den Amtmann auf Eldena;128
17;13. Rektor und Konzil verbieten pennalistische Dienstverhältnisse;134
18;14. Amtspflichten des Quästors und Amtsnotars in Eldena;136
19;15. Instruktion für die dem Amtmann auf Eldena als Inspektoren beigeordneten Professoren;138
20;16. Rektor und Konzil verbieten pennalistische Dienstverhältnisse;142
21;17. Rektor und Konzil ermahnen die Studenten zu sittlichem Verhalten;144
22;18. Der Generalgouverneur und Kanzler, Carl Gustaf Wrangel, setzt Kuratoren für die Universität ein und gibt ihnen eine Instruktion;147
23;19. Die schwedische Königin Hedwig Eleonora erteilt der Universität eine Resolution über die künftige Verwaltung des Amtes Eldena,die Kontributionen, die Gehälter der Professoren, das Konviktoriumund die Bibliothek;152
24;20. Der Generalgouverneur und Kanzler der Universität, Carl Gustaf Wrangel, verbietet das Pennalwesen an der Universität Greifswald;157
25;21. Rektor und Konzil machen das Pennalismusedikt der Regierung bekannt und verbieten die Societas Germanica;165
26;22. Rektor und Konzil wiederholen das Verbot des Pennalismus;167
27;23. Königlicher Visitationsrezess für die Universität;170
28;24. Instruktion für den Amtmann auf Eldena;198
29;25. Der Generalgouverneur und Kanzler, Carl Gustaf Wrangel, bestätigt den Visitationsrezess für die Universität und trägt den Kuratorendie Überwachung der darin enthaltenen Bestimmungen auf;207
30;26. Resolution der schwedischen Königin Hedwig Eleonora betreffend die Bitten der Universität;208
31;27. Die Königliche Regierung verspricht der Universität die Umsetzung der Königlichen Resolution von 1670;215
32;28. Instruktion für den Prokurator und Structuarius;219
33;29. Gesetze für die Studenten;225
34;30. Ordnung der Oeconomie;230
35;31. Renovierte Ordnung der Universität;236
36;32. Landstände und Universität vergleichen sich über die Kontributionsfreiheit des Amtes Eldena;244
37;33. Vergleich zwischen Universität und Stadt über die Steuerfreiheit der akademischen Häuser;250
38;34. Statuten der Societas Germanica;259
39;35. Resolution der Königlichen Regierung auf die Bitten der Universität;269
40;36- Rektor und Konzil ermahnen die Studenten zur Einhaltung der Disziplin und verbieten die Störung der Gottesdienste, die Beschädigung von Gebäuden und pennalistische Dienstverhältnisse;273
41;37. Resolution der Königlichen Regierung auf Eingaben der Universität;275
42;38. Instruktion für den Oeconomus;277
43;39. Resolution des schwedischen Königs Karl XI. betreffend die Beschwerden der Universität und der pommerschen Geistlichkeit;284
44;40. Rektor und Konzil ermahnen die Studenten zur Einhaltung der Disziplin;290
45;41. Rektor und Konzil fordern die Studenten zu diszipliniertem Betragen in den Kirchen auf;292
46;42. Die Königliche Regierung regelt den Turnus der Rektorwahl;295
47;43. Bestallung und Instruktion des Pedellen;297
48;44. Rektor und Konzil verbieten den Studenten das Jagen;302
49;45. Disziplinarordnung für die Freitische in der Oeconomie;304
50;46. König Karl XI. ordnet den Rang der Professoren untereinander;309
51;47. Statuten der Philosophischen Fakultät;311
52;48. Instruktion für den Syndicus der Universität;326
53;49. Verordnung des Kanzlers zur Reform der Universität –Interimsverordnung;330
54;50. Königliche Verordnung über das Studium der Landeskinder in Greifswald;339
55;51. Königlicher Visitationsrezess für die Universität;342
56;52. Der schwedische König Karl XII. untersagt künftig die Kombination des Structuariats mit einer städtischen Ratsherrenstelle;374
57;53. König Karl XII. fordert die Rückzahlung der durch die Professoren entfremdeten Inskriptionsgelder an die Universitätskasse;376
58;54. Instruktion für den Kanzler der Universität;378
59;55. Der schwedische König Karl XII. verbietet, dass Studenten, die wegen Duellierens von anderen Universitäten relegiert wurden, in Greifswald immatrikuliert werden;384
60;56. Rektor und Konzil verbieten das Duellieren;385
61;57. Der Kanzler ordnet die ausnahmsweise Aussetzung des Rektorwahlturnus an;387
62;58. Erneuerte Instruktion für den Prokurator und Structuarius;389
63;59. Instruktionen für den Amtmann auf Eldena;399
64;60. Der schwedische König Karl XII. stattet Johann Friedrich Mayer mit dem Rang und der Autorität aus, welche die Prokanzler an schwedischen Universitäten genießen;413
65;61. Der Kanzler verbietet den Druck theologischer Schriften ohne vorherige Zensur durch den Prokanzler und Generalsuperintendenten;415
66;62. Der schwedische König Karl XII. verbietet die Verbindung von Professuren mit Adjunkturen höherer Fakultäten;417
67;63. Urteil der Königlichen Regierung über die Kombination des Greifswalder Stadtphysikats mit der zweiten medizinischen Professur;421
68;64. Rektor und Konzil verbieten nächtliche Tumulte auf Markt und Straßen;422
69;65. Der schwedische König Karl XII. befiehlt der Universität, ihre Statuten zu revidieren und zur Bestätigung einzureichen;425
70;66. König Karl XII. verleiht den Professoren einen besonderen Rang;428
71;67. Rektor und Konzil verbieten Fackelzüge;431
72;68. Rektor und Konzil untersagen den Studenten Verkleidungen und Masken;432
73;69. Rektor und Konzil verbieten den Professoren- und Studentendienern das Tragen von Degen;433
74;70. Königliche Instruktion für die Provinzialregierung;435
75;71. Der dänische König Friedrich IV. fordert von den Professoren einen Treueid;439
76;72. Die Königliche Regierung in Stralsund untersagt die Rektorwahl;441
77;73. Der dänische König Friedrich IV. gestattet der Universität die vorläufige Amtsführung gemäß dem Herkommen;443
78;74. Der dänische König Friedrich IV. untersagt der Königlichen Regierung in Stralsund, die Befugnisse des Kanzlers in Universitätsangelegenheiten zu schmälern;445
79;75. Rektor und Konzil verbieten das Maskieren und Verkleiden;447
80;76. Rektor und Konzil verbieten das Duellieren;449
81;Quellen- und Literaturverzeichnis;452
82;Personenregister;480
83;Sachregister;487


Spieß, Karl-Heinz
Karl-Heinz Spieß war bis zu seiner Emeritierung am Ende des Sommersemesters 2014 Inhaber des Lehrstuhls für Allgemeine Geschichte des Mittelalters und Historische Hilfswissenschaften. Seine Forschungsschwerpunkte sind die Geschichte des Lehnswesens, die Historische Familienforschung, die Geschichte der Fürsten und Höfe sowie die Geschichte der Universität Greifswald.

Alvermann, Dirk
Dirk Alvermann, geb. 1965, ist Leiter des Universitätsarchiv Greifswald.

Forschungsschwerpunkte: Universitätsgeschichte, pommersche Landesgeschichte.

Dirk Alvermann, geb. 1965, ist Leiter des Universitätsarchiv Greifswald.
Forschungsschwerpunkte: Universitätsgeschichte, pommersche Landesgeschichte.



Ihre Fragen, Wünsche oder Anmerkungen
Vorname*
Nachname*
Ihre E-Mail-Adresse*
Kundennr.
Ihre Nachricht*
Lediglich mit * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder.
Wenn Sie die im Kontaktformular eingegebenen Daten durch Klick auf den nachfolgenden Button übersenden, erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Ihr Angaben für die Beantwortung Ihrer Anfrage verwenden. Selbstverständlich werden Ihre Daten vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Sie können der Verwendung Ihrer Daten jederzeit widersprechen. Das Datenhandling bei Sack Fachmedien erklären wir Ihnen in unserer Datenschutzerklärung.