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Amstädter u.a.

Personalvertretungsrecht in Bayern


BayPVG und Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz mit Erläuterungen

Carl Link

BayPVG und Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz mit Erläuterungen

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Die regelmäßige Amtszeit der örtlichen Personalräte, der Bezirks-, Haupt- und Gesamtpersonalräte beträgt fünf Jahre, die der Jugend- und Auszubildendenvertretung einschl. der Stufenvertretungen zwei Jahre und sechs Monate. Beide Amtszeiten enden am 31. Juli des Jahres, in dem die Amtszeit abläuft (Art. 26, 60 Abs. 2 BayPVG).
Der Kommentar greift dabei die grundlegenden gesetzlichen Regelungen sowie auch Neuerungen auf und erläutert die einzelnen Vorschriften des BayPVG und der WO-BayPVG aus Sicht von Praktikern.

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