Arnemann | Defizite der Wiederaufnahme in Strafsachen | Buch | 978-3-428-15647-4 | sack.de

Buch, Deutsch, Band 341, 508 Seiten, Format (B × H): 157 mm x 233 mm, Gewicht: 760 g

Reihe: Schriften zum Strafrecht

Arnemann

Defizite der Wiederaufnahme in Strafsachen

Bestandsaufnahme und Reformvorschläge auf der Grundlage einer empirischen Untersuchung
1. Auflage 2019
ISBN: 978-3-428-15647-4
Verlag: Duncker & Humblot

Bestandsaufnahme und Reformvorschläge auf der Grundlage einer empirischen Untersuchung

Buch, Deutsch, Band 341, 508 Seiten, Format (B × H): 157 mm x 233 mm, Gewicht: 760 g

Reihe: Schriften zum Strafrecht

ISBN: 978-3-428-15647-4
Verlag: Duncker & Humblot


Die Korrektur eines strafrechtlichen Fehlurteils obliegt mit den §§ 359 ff. StPO dem Wiederaufnahmerecht, das das Instrument zur Korrektur rechtskräftiger Entscheidungen und Herbeiführung materieller Gerechtigkeit sein soll. Der durch die Rechtskraft eingetretene Rechtsfrieden solle nur dann durchbrochen werden, wenn im Fall der Aufrechterhaltung einer Fehlentscheidung die Gerechtigkeit im Einzelfall erheblich beeinträchtigt wäre.

Die Arbeit analysiert das Wiederaufnahmerecht dogmatisch und unterbreitet Vorschläge einer Reformierung des Wiederaufnahmerechts zur Behebung festgestellter Defizite. Dabei stützt sie sich auf eine eigene empirische Untersuchung. Daneben wird der Rechtsbehelf als ein Element im System der Rechtsmittel und Rechtsbehelfe dargestellt und eingeordnet. Zudem wird der verfassungsrechtliche Bezug der Wiederaufnahme beleuchtet. Auf Grundlage der durchgeführten Untersuchung wird gezeigt, dass das geltende Recht in seiner praktischen Handhabung ineffektiv ist.

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Autoren/Hrsg.


Weitere Infos & Material


1. Rechtliche Grundlagen zum geltenden Wiederaufnahmerecht

Problemstellung – Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens – Die Wiederaufnahme im System der Rechtsmittel der StPO – Verfassungsrechtlicher Bezug – Historische Entwicklung der gesetzlichen Grundlagen

2. Eigene Untersuchung und Reformvorschläge

Forschungsstand – Eigene Untersuchung – Ursachen von Fehlurteilen und Möglichkeiten ihrer Verhinderung und Aufdeckung – Defizite im geltenden Wiederaufnahmerecht – Verfahrenserleichterungen zur Rechtskraftdurchbrechung de lege ferenda – Reformierung des geltenden Rechts – Zur Gewährleistung des Anspruchs auf Wiederaufnahme eines Strafverfahrens

3. Besondere Betrachtung des Anwendungsdefizits um den Novitätsbegriff des § 359 Nr. 5 StPO

Wiederaufnahmegrund § 359 Nr. 5 StPO – Defizite in der Kontrolle tatrichterlicher Beweisergebnisse – Grundsatz der freien Beweiswürdigung – Dokumentationspflicht – Novität bereits eingeführter Beweismittel im Rahmen des § 359 Nr. 5 StPO

4. Conclusio und Gesetzesvorschlag

Änderungen des § 359 StPO – Neueinfügung eines § 363 Abs. 1 S. 2 StPO – Anpassung des § 364a StPO – Einfügung eines § 364c StPO – Normierung einer gesetzlichen Hinweispflicht in § 366 Abs. 1a StPO – Ergänzung des § 367 Abs. 3 StPO – Einfügung eines § 368 Abs. 1 S. 2 StPO – Änderung des § 370 StPO – Einfügung eines § 372 S. 3 StPO – Änderung des § 373 Abs. 2 S. 1 StPO – Einführung einer umfassenden Dokumentationspflicht in § 273 Abs. 2 und 3 StPO – Einführung einer Divergenzvorlage in § 121 Abs. 2 Nr. 4 GVG – Einfügung eines § 140a Abs. 2 S. 2 GVG – Einfügung eines § 143 Abs. 1 S. 1a GVG – Ergänzung der Nr. 76 RiStBV um Absatz 3

Anhang

Leitfaden – Exposé

Literatur- und Stichwortverzeichnis


Carolin Arnemann studierte Rechtswissenschaften an der Universität Augsburg mit Schwerpunkt im Wirtschaftsstrafrecht und internationalen Straf- und Strafprozessrecht. Bereits in der Studienzeit widmete sie sich der Praxis der Strafverteidigung. Es folgten Referendariat und Zweites Juristisches Staatsexamen mit Stationen u.a. in München. Seit 2013 ist Frau Arnemann als Strafverteidigerin tätig, seit 2015 in der Kanzlei Witting, Contzen & Kollegen. 2016 wurde ihr der Titel Fachanwältin für Strafrecht verliehen.

Carolin Arnemann studied law at Augsburg University with a focus on economic criminal law and international criminal and criminal procedural law. During her studies, she already devoted herself to the practice of criminal defence. This was followed by a legal internship and the Second State Examination in Law with posts in Munich and elsewhere. Ms. Arnemann has worked as a defence lawyer since 2013 and since 2015 with the lawyers’ office Witting, Contzen & Kollegen. In 2016 she was awarded the title of Specialist Lawyer for Criminal Law.



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