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E-Book, Deutsch, 155 Seiten

Arnim Der Verfassungsbruch

Verbotene Extra-Diäten - Gefräßige Fraktionen
1. Auflage 2011
ISBN: 978-3-428-53606-1
Verlag: Duncker & Humblot
Format: PDF
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)

Verbotene Extra-Diäten - Gefräßige Fraktionen

E-Book, Deutsch, 155 Seiten

ISBN: 978-3-428-53606-1
Verlag: Duncker & Humblot
Format: PDF
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)



Fast unbemerkt von der Öffentlichkeit zahlen Parlamentsfraktionen seit Jahren verfassungswidrige Zulagen in Millionenhöhe an eine Vielzahl von Abgeordneten in Bund und Ländern. Erlaubt sind Zusatzgehälter nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur für Parlamentspräsidenten, Vizepräsidenten und Fraktionsvorsitzende. Doch die Verfassungsgrenze wird fast überall hemmungslos überschritten.

Der Bundestag wollte einmal vorbildlich transparent sein. Durch die Kuppel des Reichstages sollte der Bürger nicht nur einen Blick mitten unter die Abgeordneten werfen können. Auch deren Finanzierung sollte durchsichtig sein. Doch hinsichtlich der Zusatzgehälter von Fraktionsfunktionären ist das Gegenteil der Fall. Selbst auf Anfrage der Medien geben gerade die größten Sünder keine Auskunft, obwohl es um Steuergeld geht. Demokratische Transparenz sieht anders aus.

Der doppelte Verfassungsbruch (Verstoß gegen das Transparenzgebot und das grundsätzliche Zulagenverbot) geschieht nicht nur da und dort, sondern in fast allen deutschen Parlamenten, also den höchsten demokratischen Organen unseres Landes.

Den Fraktionen fällt es leicht, an der Verfassung vorbei, viele lukrative Posten für ihre Funktionäre zu schaffen, weil sie sich selbst unmittelbar aus der Staatskasse üppig und mit gewaltigen Wachstumsraten versorgen, dies gezielt vor der Öffentlichkeit verbergen und wirksame Kontrollen weit gehend ausschalten. Das Zulagenunwesen ist die Folge einer Fraktionsfinanzierung ohne Kontrolle.

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Weitere Infos & Material


A. Einleitung - B. Transparenz: I. Die Herausforderung: Missbräuchliche Selbst-Bewilligung - II. Die Antwort des Rechts: Verschärfte Kontrollen - C. Fraktionsfinanzierung ohne Kontrolle: I. Die Lage - II. Die Bewertung: Politisch unerträglich und verfassungswidrig - Wie man Berichtspflichten umgeht: Bundestag - Thüringen - Saarland - Geldfluss ohne Bremse - Missbrauch von Fraktionsgeldern: Bayern - D. Extra-Diäten für Fraktionsfunktionäre: I. Intransparenz pur: Leichthändige Bewilligung und mangelnde Kontrolle - Mangelnde Transparenz in Bund und Ländern - Resümee: Streng geheim und verfassungswidrig - II. Im Schutze der Verborgenheit: Missachtung auch des materiellen Zulagenverbots: Der Grundsatz: Verbot von Zulagen - Ausnahmenbereiche - Wes Brot ich ess': Die Rolle des abhängigen Sachverstandes - III. Einzelanalysen: Bund - Baden-Württemberg - Bayern - Brandenburg - Hessen - Mecklenburg-Vorpommern - Niedersachsen - Nordrhein-Westfalen - Rheinland-Pfalz - Saarland - Sachsen - Schleswig-Holstein - Thüringen - IV. Sonderprobleme: Doppelalimentation - Herausgabe der verfassungswidrigen Beute - Auskunftsansprüche gegen Fraktionen - Klage benachteiligter Abgeordneter - Strafbare Untreue - E. Zum Jagen tragen: Die Rechnungshöfe: I. Prüfungs- und Veröffentlichungspflicht - II. Beispiele für gesetzgeberische Entschärfung der Kontrolle - III. Amtswidrige Kontrollscheu von Rechnungshöfen - F. Zusammenfassung - Ein persönliches Nachwort - Anlagen, Literaturverzeichnis, Personen- und Sachregister


E. Zum Jagen tragen: Die Rechnungshöfe (S. 98-99)

I. Prüfungs- und Verö?entlichungsp?icht

Die Fraktionen ?nanzieren sich fast ausschließlich aus ö?entlichen Mitteln. Sie bewilligen sich ihr Geld in eigener Sache unmittelbar aus dem Staatshaushalt. In derartigen Fällen ist die Kontrolle durch Ö?entlichkeit und Rechnungshöfe dringend geboten.

Gleichwohl entziehen sich die Fraktionen beinahe überall der ö?entlichen Kontrolle. Eine Gesetzesänderung mit der entsprechenden Ö?entlichkeitswirkung, wie sie bei Erhöhungen der Parteien?nanzierung (siehe § 18 Parteiengesetz) und der Diäten (siehe die Abgeordnetengesetze) von Verfassungs wegen zu erfolgen hat, geschieht im Bund und in den meisten Ländern bei Aufstockung der Fraktionsmittel bisher nicht.

Obwohl die Fraktionen Teile des Parlaments und damit der organisierten Staatlichkeit sind, bewilligen sie sich ihre Mittel in Form einer Globalsumme ohne die ansonsten für ö?entliche Mittel geforderte Spezi?kation nach Ausgabenzwecken. Die Globalsumme wird lediglich in den Haushaltsplan eingesetzt und geht dort in den tausenden anderen Titeln unter. Wieviel davon in die Funktionszulagen ?ießt, bleibt unbekannt. Auch die nachträgliche Rechnungslegung ist gerade hinsichtlich der Funktionszulagen nicht ausreichend spezi?ziert und nennt in der Regel nur die Gesamtsumme.

Welche Gruppen von Funktionsträgern wie hohe Zahlungen erhalten haben, bleibt auch nachträglich verborgen. Das ist wegen unzureichender Transparenz bei der Bewilligung der Mittel und bei der nachträglichen Rechenschaftslegung bereits verfassungswidrig. Es ist auch politisch hoch problematisch, schließlich geht es um die Verwendung von Steuergeld (siehe S. 49 ?.). Die Entschärfung der gerade bei Entscheidungen in eigener Sache so wichtigen Ö?entlichkeitskontrolle verlangt erst recht eine umso intensivere Finanzkontrolle durch die Rechnungshöfe. Mit dem Bundesverfassungsgericht ist deshalb darauf zu bestehen, dass die Rechnungshöfe die Fraktions?nanzierung regelmäßig prüfen und ihre Ergebnisse verö?entlichen müssen.

So hat das Gericht 1989 betont, der Bundesrechnungshof sei „verp?ichtet, die ordnungsgemäße Verwendung der Fraktionszuschüsse ... regelmäßig nachzuprüfen, Verstöße ... aufzudecken und zu beanstanden, gegebenenfalls Abhilfevorschläge zu unterbreiten und Beanstandungen in den jährlichen Prüfungsbericht aufzunehmen (Art. 114 Abs. 2 Der verfassungsrechtliche Prüfungsauftrag des Bundesrechnungshofs umfasst die Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwendung von Fraktionszuschüssen in gleicher Weise und nach den gleichen verfassungsrechtlichen und haushaltsrechtlichen Maßstäben wie bei anderen Etatmitteln auch.“

Prüfungsmaßstab ist – neben Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit – die Rechtmäßigkeit. Selbst der vom Bayerischen Landtag beauftragte Gutachter, Hans-Jürgen Papier, hält eine intensive, ö?entlichkeitswirksame Kontrolle der Fraktions?nanzierung durch die Rechnungshöfe von Verfassungs wegen für dringend geboten. Wörtlich führt Papier aus.



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